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   VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458   

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VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458 (https://dejure.org/2024,6657)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04.03.2024 - W 7 K 23.30458 (https://dejure.org/2024,6657)
VG Würzburg, Entscheidung vom 04. März 2024 - W 7 K 23.30458 (https://dejure.org/2024,6657)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 4; AsylG § 3a Abs. 2 Nr. 5; AsylG § 30 Abs. 1 Nr. 3
    Asyl, Russische Föderation, Wehrpflicht, Subsidiärer Schutz

  • rewis.io
 
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  • VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 143.19

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz wegen drohender Militärdiensteinziehung

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Es ist daher zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass ein alleinstehender gesunder Mann im wehrpflichtigen Alter, der bei Wiedereinreise in die Russische Föderation an den Grenzen behördlich erfasst werden wird (vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 81), mit seiner zeitnahen Einberufung zum Wehrdienst rechnen muss.

    Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass das Gericht - wie die Beklagte - davon ausgeht, dass der Kläger bislang keinen echten Musterungsbescheid erhalten hat (dazu unten, vgl. VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 78).

    Auch dieser Umstand ist als mit der Rückkehr zusammenhängende hinreichend konkretisierte Gefahr einzuordnen und trägt zu einer Erhöhung der Gefahrenwahrscheinlichkeit insgesamt bei (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 85).

    Hinzu kommt, dass Musterungsbescheide regelmäßig nur gegenüber Personen ergehen, die sich dauerhaft in der Russischen Föderation aufhalten oder dort gemeldet sind (VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 67).

    Es ist nicht ersichtlich, dass die Einziehung zum Wehrdienst oder die Bestrafung bei einer Entziehung vom Wehrdienst in der Russischen Föderation an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen (VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 67).

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Die entsprechende Wertung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 19.11.2020, C-238/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2020:945 - EZ Rn. 37 f.), wonach in einem solchen Fall eine hohe Wahrscheinlichkeit der individuellen Verwicklung in solche Verbrechen bestehe, ist nicht auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beschränkt, sondern ist in einem Fall, in dem die Gewährung von Flüchtlingsschutz mangels Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund ausscheidet (dazu unten), auch auf die Prüfung des subsidiären Schutzes übertragbar.

    Allerdings ist die Plausibilität dieser Verknüpfung im Einzelfall zu prüfen (EuGH, U.v. 19.11.2020, C-238/19 - ECLI:ECLI:EU:C:2020:945 - EZ Rn. 57 f).

  • VG Bremen, 26.05.2023 - 6 V 24/23

    Asyl Russische Föderation - Reservist - Abänderungsantrag, ; Asyl Russische

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 - B 9 K 21.30615 - juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 - 33 K 312.19 A - juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 - 6 V 24/23 - juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 - 6 K 2587/20 - juris Rn. 26).

    Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und deren Ächtung und Verhinderung wiederum eines der Ziele von Art. 3 EMRK ist (vgl. VG Bremen, B.v. 26.5.2023 - 6 V 24/23 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 24.04.2017 - 1 B 22.17

    Grundsätzliche Bedeutung; Divergenz; Syrien; Flüchtlingsschutz; illegale

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 34; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - juris).
  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 31.18

    (materielle) Beweislast; Beweiserleichterung; Entziehung; Flüchtlingseigenschaft;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Sanktionen wegen Wehrdienstentziehung, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 31.18 - juris Rn. 34; B.v. 24.4.2017 - 1 B 22.17 - juris).
  • VGH Bayern, 11.01.2024 - 21 B 19.33072

    Erfolgslose Aufstockerklage (Asyl - Syrien)

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Vielmehr trifft die Wehrpflicht alle wehrpflichtigen Männer, ohne dass insofern nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe differenziert werden würde (vgl. zur Situation in Syrien BayVGH, U.v. 11.1.2024 - 21 B 19.33072 - juris Rn. 29).
  • VG Sigmaringen, 06.12.2022 - A 7 K 1179/19

    Asylverfahren; isolierte Anfechtung des Offensichtlichkeitsmerkmals;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Der Kläger hat auch ein Rechtsschutzbedürfnis bzgl. einer solchen Teilaufhebung der Ziffern 1 und 2, um so die Wirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu vermeiden (VG Sigmaringen, U.v. 6.12.2022 - A 7 K 1179/19, BeckRS 2022, 35848 Rn. 21).
  • BVerwG, 20.02.2013 - 10 C 23.12

    Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft; Ahmadis; Flüchtlingsanerkennung; Folgeverfahren;

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Der Begriff der drohenden Gefahr ist inhaltlich identisch mit der tatsächlichen Gefahr ("real risk") aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die wiederum dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m.w.N., Wittmann in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand 15.10.2023, § 4 AsylG Rn. 83).
  • BVerwG, 16.01.2018 - 1 VR 12.17

    Abschiebungsanordnung gegen islamistischen Gefährder in die Türkei

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Auch dieser Umstand ist als mit der Rückkehr zusammenhängende hinreichend konkretisierte Gefahr einzuordnen und trägt zu einer Erhöhung der Gefahrenwahrscheinlichkeit insgesamt bei (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2018 - 1 VR 12/17 - juris Rn. 24; VG Berlin, U.v. 20.3.2023 - 33 K 143.19 A - juris Rn. 85).
  • VG Bayreuth, 20.01.2023 - B 9 K 21.30615

    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Tschetschenen - Russische

    Auszug aus VG Würzburg, 04.03.2024 - W 7 K 23.30458
    Im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der russischen Föderation gegen die Ukraine geführt wird, liegt ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 - B 9 K 21.30615 - juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 - 33 K 312.19 A - juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 - 6 V 24/23 - juris Rn. 17 f.; U.v. 16.1.2024 - 6 K 2587/20 - juris Rn. 26).
  • VG Berlin, 06.07.2023 - 33 K 312.19

    Russische Föderation: Subsidiärer Schutz für Wehrpflichtigen

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