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   VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262   

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VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262 (https://dejure.org/2018,46507)
VG Würzburg, Entscheidung vom 21.11.2018 - W 3 E 18.1262 (https://dejure.org/2018,46507)
VG Würzburg, Entscheidung vom 21. November 2018 - W 3 E 18.1262 (https://dejure.org/2018,46507)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 88, § 122 Abs. 1, § 123 Abs. 1 S. 2; SGB VIII § 18 Abs. 3 S. 3, S. 4, I § 60 Abs. 1, I § 66; BGB § 1684, § 1685, § 1686a; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1; EMRK Art. 8; GG Art. 6 Abs. 2
    Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Umgangsbegleiters

  • rewis.io

    Einstweilige Anordnung zur Bestellung eines Umgangsbegleiters

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Saarland, 04.08.2014 - 1 B 283/14

    Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten der leiblichen Mutter mit

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Anhand des Vortrags der Antragstellerin sowie aufgrund der Aktenlage ergibt sich, dass die Antragstellerin im Wesentlichen das Fehlen eines mitwirkungsbereiten Dritten (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) als Hindernis für eine dem Begehren der Antragstellerin im familiengerichtlichen Verfahren entsprechenden Entscheidung des Amtsgerichts beseitigen will (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 4.8.2014 - 1 B 283/14 - BeckRS 2014, 54689 Rn. 38).

    Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 4.8.2014 - 1 B 283/14 - BeckRS 2014, 54689 Rn. 23).

    Bezüglich der Rechtsfolge ist festzustellen, dass die Formulierung "soll" in § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII nach einer Auffassung in Rechtsprechung und Literatur nur der Konkretisierung des Rechtsanspruchs aus § 18 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII dient (vgl. Proksch in Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 7. Aufl. 2013, § 18 Rn. 49; Berneiser in Ehmann/ Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesammtkommentar Sozialrechtsberatung, 2. Aufl. 2018, § 18 SGB VIII Rn. 36; OVG Saarlouis, B.v. 4.8.2014 - 1 B 283/14 - BeckRS 2014, 54689 Rn. 17).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.12.2016 - 12 B 1336/16

    Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Bereitschaft zur Mitwirkung als

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Da eine aktuelle vollziehbare gerichtliche Umgangsregelung auch nicht besteht, sondern vielmehr vom Amtsgericht im Verfahren 3 F 523/16 angekündigt wurde (vgl. Blatt 262 der Akte im Verfahren 3 F 523/16), ist es sachgerecht und ausreichend, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erklären (vgl. OVG Münster, B.v. 28.12.2016 - 12 B 1336/16 - BeckRS 2016, 118955 Rn. 8).

    Bei dem Begriff der "geeigneten Fälle" ist zu beachten, dass es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, welcher der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. OVG Münster, B.v.18.12.2016 - 12 B 1336/17 - BeckRS 2016, 118955 Rn. 11 m.w.N.; Kunkel/Pattar in Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Aufl. 2018, § 18 Rn. 223).

  • BVerfG, 29.11.2012 - 1 BvR 335/12

    Ausschluss des Umgangs zwischen Eltern und in Pflegefamilie untergebrachtem Kind

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Bei seiner Auslegung ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (oder umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt (vgl. BVerfG, B.v. 19.11.2012 - 1 BvR 335/12 - NJW 2013, 1867).
  • BVerfG, 29.07.2015 - 1 BvR 1468/15

    Die Annahme, dem Familiengericht stehe bei Entscheidungen gemäß § 1684 Abs. 4

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Auch das Bundesverfassungsgericht hat insoweit festgestellt, dass dem Umgang beanspruchenden Elternteil in der Rechtsprechung der Fachgerichte ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts eingeräumt werde, welches nötigenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden könne (vgl. BVerfG, B.v. 19.7.2015 - 1 BvR 1468/15 - NJW 2015, 3563 m.w.N.).
  • VG Aachen, 07.09.2016 - 1 L 351/16

    Antrag; Anspruch; Begleitung; glaubhaft; Familiengericht; Förderung; Hauptsache;

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Jedenfalls aber verbleibt dem Jugendamt bei Vorliegen eines geeigneten Falles nur im Ausnahmefall ein eng umgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung der Leistung (vgl. VG Aachen, B.v. 7.9.2016 - 1 L 351/16 - BeckRS 2016, 52516 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.02.2013 - 12 CE 12.2104

    Jugendhilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - BeckRS 2016, 44855, Rn. 4; B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14).
  • VGH Bayern, 18.03.2016 - 12 CE 16.66

    Übernahme der Kosten für eine Schulbegleitung zum Besuch einer Privatschule

    Auszug aus VG Würzburg, 21.11.2018 - W 3 E 18.1262
    Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG jedoch dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - BeckRS 2016, 44855, Rn. 4; B.v. 18.2.2013 - 12 CE 12.2104 - juris Rn. 38; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 123 Rn. 14).
  • VG München, 02.06.2021 - M 18 E 21.1454

    Kein Anspruch auf Unterlassung von Äußerungen des Jugendamts in

    Insoweit verwies die Antragstellerin auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. November 2018 (W 3 E 18.1262).

    Im Übrigen ergibt sich auch aus dem - von der Antragstellerin in Bezug genommenen - Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 21. November 2018 (W 3 E 18.1262 - juris) nichts anderes.

  • VG Bayreuth, 05.09.2023 - B 10 E 23.564

    Anspruch auf Umsetzung der familiengerichtlichen Entscheidung durch das

    Das Wesen einer "Soll-Vorschrift" bedeutet, dass dem Jugendamt bei Vorliegen eines geeigneten Falls nur in Ausnahmefällen ein engumgrenzter Ermessensspielraum zur Verweigerung der Leistung zusteht (vgl. VG Aachen, B.v. 7.9.2016 - 1 L 351/16 - juris Rn. 11; VG Würzburg, B.v. 21.11.2018 - W 3 E 18.1262 - juris Rn. 43).

    Die zu erwartenden Nachteile der Vater-Kind-Beziehung können im Falle eines Zuwartens bis zur Entscheidung der Hauptsache durchaus unumkehrbar und somit auch unzumutbar sein (VG Würzburg, B.v. 21.11.2018 - W 3 E 18.1262 - juris Rn. 35; OVG NRW, B.v. 27.6.2014 - 12 B 579/14 - juris Rn. 37; VG Aachen, B.v. 7.9.2016 - 1 L 351/16 - juris Rn. 18).

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