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   VG Würzburg, 22.01.2015 - W 5 K 13.1136   

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VG Würzburg, 22.01.2015 - W 5 K 13.1136 (https://dejure.org/2015,3650)
VG Würzburg, Entscheidung vom 22.01.2015 - W 5 K 13.1136 (https://dejure.org/2015,3650)
VG Würzburg, Entscheidung vom 22. Januar 2015 - W 5 K 13.1136 (https://dejure.org/2015,3650)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rewis.io

    Ermessensentscheidung, Waffe, Untersagung, Gefahrenabwehr, Einsatzgruppe, Gruppenmitglieder

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Bürgerwehren: "Bewaffnete Haufen" gegen die "Furcht vor der Straße"

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Würzburg, 22.01.2015 - W 5 K 13.1137

    Drohen von Straftaten (Bildung bewaffneter Gruppen, Amtsanmaßung)

    Auszug aus VG Würzburg, 22.01.2015 - W 5 K 13.1136
    Erkenntnisse, die die Beklagte nach dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, insbesondere im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 vor dem Amtsgericht Würzburg am 27. Oktober 2014, gewonnen habe, seien unerheblich, da es für die Frage, ob eine konkrete Gefahr vorliege, auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides ankomme.

    Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse des Klägers und der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 sichergestellt worden.

    Gerade der Umstand, dass der Kläger zusammen mit der Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 von der "Einsatzgruppe L." später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen.

    Dennoch seien die "L."-Mitglieder (der Kläger, die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich R.-ring während ihrer Tätigkeit für die "Einsatzgruppe L." durch die Polizei angetroffen worden.

    Am 10. November 2013 seien die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 und der Kläger im Bereich der Esso-Tankstelle in der V.-Straße Straße unterwegs gewesen.

    Die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 habe angegeben, dass sie für die "Einsatzgruppe L." unterwegs sei.

    Die Verfahrensakte W 5 K 13.1137 wurde beigezogen.

    Ob die Behauptung der Beklagten, der Kläger und die Klägerin im Verfahren W 5 K 13.1137 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.

  • VG Würzburg, 22.01.2015 - W 5 K 13.1137

    Drohen von Straftaten (Bildung bewaffneter Gruppen, Amtsanmaßung)

    Laut Besprechungsprotokoll der Beklagten untersagten am 27. September 2013 im Rahmen einer Besprechung Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136, der für die "Einsatzgruppe L..." an der Besprechung teilnahm, mündlich ab sofort, sich auf öffentlicher Fläche im Stadtgebiet zu uniformieren bzw. Waffen und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen.

    Mit Schreiben vom 1. Oktober 2013, eingegangen bei der Beklagten am 2. Oktober 2013, teilte die Klägerin mit, dass - wie der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sicherlich mitgeteilt habe - das Pilotprojekt der "Einsatzgruppe L...", in welchem einzelne Personen uniformierte Präsenz an den Schwerpunkten des W... Nachtlebens gezeigt hätten, seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt sei.

    Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Mitglied der ca. 20 Personen umfassenden "Einsatzgruppe L...", die vom Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 angeführt werde und deren Mitglieder zumindest seit Ende 2012 im Stadtgebiet W... vorwiegend zur Nachtzeit mit einem mit Waffen und hilfreichem Gerät bestückten "Einsatzgürtel" und in der Mehrzahl uniformiert patrouillierten, um nach eigenen Angaben für Sicherheit und Ordnung in W... zu sorgen.

    Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sei der Anführer dieser Gruppe, die auch untereinander kommuniziere, womit eine Organisationsstruktur eindeutig vorliege.

    Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe als Verantwortlicher der "Einsatzgruppe L..." gegenüber der Beklagten zugesichert, ab sofort, also ab dem 27. September 2013, nicht mehr uniformiert und bewaffnet auf die Straße zu gehen.

    Bereits aus der Online-Berichterstattung der M... vom 25. September 2013, also noch vor der Besprechung am 27. September 2013, ergebe sich, dass nach Aussage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 die Mitglieder der Einsatzgruppe L... "wieder in Zivil Streife" gingen, folglich also keine Uniformen trügen.

    Die bereits mündliche Zusicherung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136, wonach die Mitglieder des "Einsatzgruppe L..." ab dem 27. September 2013 weder uniformiert noch bewaffnet im Stadtgebiet der Beklagten patrouillierten, werde nochmals - im Übrigen auch glaubhaft - bestätigt durch das Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2013.

    Denn der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe für die Mitglieder der "Einsatzgruppe L..." bereits vor Bekanntgabe der mündlichen Anordnung am 27. September 2013 hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er, aber auch die anderen Mitglieder der Gruppe, das von der Beklagten getadelte Verhalten ab sofort einstellen würden.

    Selbst wenn man die mündlich abgegebene Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 27. September 2013 als reine Schutzbehauptung auffassen wolle, so stelle spätestens die verbindliche schriftliche Zusage der Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. Oktober 2013 den endgültig gefassten Entschluss der Klägerin dar, ab sofort weder bewaffnet noch uniformiert im Stadtgebiet der Beklagten zu patrouillieren.

    Denn trotz der mündlichen Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der schriftlichen Erklärung der Klägerin gehe die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Oktober 2013 weiterhin davon aus, dass die Klägerin uniformiert und umfangreich bewaffnet in Erscheinung treten werde.

    Die Beklagte ignoriere damit die mündlichen und schriftlichen Erklärungen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der Klägerin in nicht nachvollziehbarer Art und Weise und stelle trotz der glaubhaften Erklärungen darauf ab, dass es sicher sei, dass es in Zukunft zu ähnlichen Vorfällen kommen werde, insbesondere zu einem uniformierten und bewaffneten Auftreten der Klägerin.

    Ausgehend von den mündlich und schriftlich abgegebenen Erklärungen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 27. September und der Klägerin vom 1. Oktober 2013, mit denen sich die Beklagte im Rahmen des Bescheiderlasses ersichtlich nicht auseinandergesetzt habe, fehle es auch an der von der Beklagten angenommenen Prognose, die Klägerin täusche durch das uniformierte Auftreten eine Handlungsautorität vor.

    Aufgrund der mündlich wie schriftlich geäußerten Erklärung des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 und der Klägerin sei gerade nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen gewesen, dass das Rechtsgut der Gesundheit oder der Freiheit von Menschen verletzt werde.

    Aus dem Protokoll der Besprechung vom 27. September 2013 ergebe sich nicht, dass die Beklagte beabsichtigt hätte, dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 die Kontrollgänge an sich zu untersagen.

    Beide Gegenstände seien bereits am 20. September 2013 bei einer Hausdurchsuchung in der Meldeadresse der Klägerin und des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 sichergestellt worden.

    Zur Begründung des Klageabweisungsantrages wurde im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe bei dem Gespräch am 27. September 2013 nicht zugesagt, dass er bzw. die anderen Mitglieder von "L..." die Kontrollgänge unterlassen würden.

    Dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 sei am 27. September 2013 aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit die Uniformierung und das Tragen von Waffen und anderen gefährlichen Gegenständen mündlich ab sofort untersagt worden.

    Die mündliche Zusage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 sei alleine nicht ausreichend gewesen.

    Es sei keinesfalls so gewesen, dass vom Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 eine abschließende und womöglich die ganze Einsatzgruppe betreffende Zusage erfolgt sei bzw. habe erfolgen können, die einen schriftlichen Bescheid hätte hinfällig werden lassen.

    Gerade der Umstand, dass der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 zusammen mit der Klägerin von der "Einsatzgruppe L..." später noch mit Hund patrouilliert sei, betone, dass es wichtig und richtig gewesen sei, den Bescheid zu erlassen.

    Dass eine Konkretisierung durch schriftlichen Bescheid geboten gewesen sei, lasse sich bereits aus der Anfrage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 vom 20. Oktober 2013 entnehmen.

    Im Gespräch mit dem Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe sich der Eindruck der Behörde verfestigt, dass sich weder dieser noch die anderen Mitglieder der Einsatzgruppe in irgendeiner Art und Weise bewusst gewesen seien, dass ihre Patrouillen in Uniform und mit gefährlichen Gegenständen eine konkrete Gefahr für Dritte, aber auch für sie selbst darstellen könnten und auch tatsächlich dargestellt hätten.

    Zur Glaubwürdigkeit von Aussagen des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 werde auf sein Schreiben verwiesen, in dem dieser mitgeteilt habe, dass das "Pilotprojekt der Einsatzgruppe L..." seit 26. September 2013 dauerhaft eingestellt worden sei.

    Dass trotz mündlicher Zusage durch den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 und schriftlicher Bestätigung durch die Klägerin, die uniformierte und bewaffnete Bestreifung bleiben zu lassen, weiterhin eine konkrete Gefahr vorgelegen habe, der mit entsprechenden Anordnungen hätte begegnet werden können, werde durch die Anhörung der Betroffenen untermauert.

    Dennoch seien die "L..."-Mitglieder (der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136, die Klägerin und ein weiteres Mitglied) am 28. September 2013 um 21:40 Uhr im Bereich Röntgenring während ihrer Tätigkeit für die "Einsatzgruppe L..." durch die Polizei angetroffen worden.

    In dem Gespräch mit der Streifenbesatzung habe sich der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 hinsichtlich des von der Beklagten ausgesprochenen Verbotes uneinsichtig gezeigt.

    Am 10. November 2013 seien die Klägerin und der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 im Bereich der Esso-Tankstelle in der V...Straße unterwegs gewesen.

    Der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 habe ein Pfefferspray dabei gehabt.

    Die Verfahrensakte W 5 K 13.1136 wurde beigezogen.

    Weiterhin war der Anführer der "Einsatzgruppe L..." (Lebensgefährte der Klägerin und Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136) vor Bildung der "Einsatzgruppe L..." bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten.

    Hinsichtlich der Persönlichkeit des Anführers der Gruppe konnte die Beklagte von einem Mangel an Risikoeinschätzung und Verantwortungsbewusstsein, von Uneinsichtigkeit bzgl. der Gefährlichkeit des bereits gezeigten Verhaltens im Rahmen der "Einsatzgruppe L..." sowie einer gewissen Gewaltbereitschaft ausgehen (vgl. Urteil vom 22.1.2015 im Verfahren W 5 K 13.1136).

    Ob die Behauptung der Beklagten, die Klägerin und der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 hätten am 10. November 2013 Pfefferspray und eine nicht geladene PTB-Waffe mit sich geführt, den Tatsachen entspricht, ist darüber hinaus zweifelhaft, kann jedoch im Ergebnis offen bleiben.

    Jedenfalls lässt sich dies dem Ermittlungsbericht der Polizeiinspektion Würzburg-Stadt vom 31. März 2014 und der Anklageschrift vom 21. Juli 2014 im Verfahren 812 Js 11829/14 jug gegen den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 nicht entnehmen.

    Die Beklagte stützt ihre Argumentation auf angeblich unzutreffende Angaben der Klägerin zur dauerhaften Einstellung des Pilotprojekts "Einsatzgruppe L...", die fehlende Zusage des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 in der Besprechung am 27. September 2013, die Streifengänge einzustellen, und die weitere Durchführung von Streifengängen durch die Klägerin und den Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136.

    Da der Bescheid jedoch keine Untersagung der Streifentätigkeit enthält und weder die Klägerin noch der Kläger im Verfahren W 5 K 13.1136 zugesagt haben, die Kontrollgänge zu unterlassen, ist eine solche Argumentation bzgl. der Fortführung der Kontrollgänge ermessensfehlerhaft.

    Die (auch ansonsten) ausgeklügelten, teilweise mit dem Schreiben des Klägers im Verfahren W 5 K 13.1136 wortgleichen Formulierungen des Schreibens hätten durchaus neben den o.g. weiteren vorhandenen Erkenntnissen der Beklagten im Rahmen der Bewertung der Bedeutung der Selbstverpflichtung der Klägerin Berücksichtigung finden können, aus dem Schreiben lässt sich jedoch entgegen der Auffassung der Beklagten kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin bzgl. der Kontrollgänge entnehmen.

  • VG Augsburg, 21.01.2020 - Au 8 S 19.1917

    Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO - Anordnung der sofortigen Vollziehung

    Diese Prognose muss hinreichend abgesichert sein, d.h. es müssen gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte und/oder Erkenntnisse über die Einzelheiten des konkreten Falles vorhanden sein, die den Schluss auf den drohenden Schadenseintritt rechtfertigen (VG Würzburg, U.v. 22.1.2015 - W 5 K 13.1136 - juris).
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