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   VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613   

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VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613 (https://dejure.org/2021,40819)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26.07.2021 - W 7 K 20.613 (https://dejure.org/2021,40819)
VG Würzburg, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - W 7 K 20.613 (https://dejure.org/2021,40819)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 56 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; AufenthG § 56 Abs. 2; AufenthG § 56 Abs. 3 Nr. 1, 2; AufenthG § 56 Abs. 4 S. 1, 2; VwZVG Art. 34 S. 1; VwZVG Art. 35; VwZVG Art. 36 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Auflagen in einer Ausweisungsverfügung wegen Unterstützung des IS

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.612

    Ausweisung eines syrischen Flüchtlings nach strafrechtlicher Verurteilung wegen

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Im Übrigen sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 7 K 20.612 mit Beschlüssen vom 14. und 18. Januar 2021 abgelehnt worden; die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 4. März 2021 zurückgewiesen (Az.: 19 C 21.387; 19 C 21.405).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 7 K 20.612, W 7 S 18.839, W 7 S 18.841 und W 7 K 21.59, der beigezogenen Behördenakten sowie des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (Az.: * ... ...*) verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 26. Juli 2021 mit den dazugehörigen Anlagen.

    Zur näheren Begründung wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tag in der Verwaltungsstreitsache Az. W 7 K 20.612 verwiesen.

    Angesichts der erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und andere bedeutende Rechtsgüter, die nach wie vor von dem Kläger ausgehen (vgl. die Ausführungen im Urteil zur Ausweisungsverfügung, Az. W 7 K 20.612), ist die Anordnung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der effektiven Gefahrenabwehr auch angemessen.

    Der erhebliche Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, zumal dieser bislang nicht von seiner extremistischen Einstellung und den Unterstützungsbekundungen für den IS abgerückt ist (vgl. die Ausführungen im Urteil zum Az. W 7 K 20.612).

    Auf die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr im Urteil zur Ausweisungsverfügung unter Ziffer 1 des Bescheides (Az. W 7 K 20.612) kann insoweit verwiesen werden.

    Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt beim Kläger vor, wie in Bezug auf die Ausweisungsverfügung nach Ziffer 1 des Bescheides festgestellt wurde (vgl. das Urteil zum Az.: W 7 K 20.612).

    Im Hinblick auf die festgestellten erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und andere bedeutende Rechtsgüter, die nach wie vor von dem Kläger ausgehen (vgl. die Ausführungen im Urteil zur Ausweisungsverfügung, Az. W 7 K 20.612), ist die Anordnung im Hinblick auf den damit verfolgten Zweck der effektiven Gefahrenabwehr auch angemessen.

    Eine konkrete Wiederholungsgefahr liegt vor, insoweit kann wiederum auf die Ausführungen im Urteil zur Ausweisung verwiesen werden (Az.: W 7 K 20.612).

  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 19 CS 18.1704

    Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Beschwerde, Bescheid, Abschiebungsverbot,

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Eine engmaschige Überwachung des Klägers nach Beendigung der Haft erscheint aufgrund der festgestellten Wiederholungsgefahr im Interesse effektiver Gefahrenabwehr erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 36).

    Der Beklagte hat die Anordnung - und ebenso die übrigen, unter den Ziffern 6, 7 und 8 verfügten Maßnahmen des Bescheides - als Dauerverwaltungsakte bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung rechtlich unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 34).

    Bei Überlassung eines internetfähigen Mobiltelefons wäre hingegen eine Überwachung kaum möglich, weshalb insoweit kein gleich geeignetes Mittel der Gefahrenabwehr gegeben wäre (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 39).

  • VG Würzburg, 19.02.2019 - W 7 S 18.839

    Ausweisung eines syrischen Staatsangehörigen wegen der Unterstützung

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Mit Beschlüssen vom 19. Februar 2019 hat das Gericht die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Ziffern 1, 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides abgelehnt (Az.: W 7 S 18.839, W 7 S 18.841).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 7 K 20.612, W 7 S 18.839, W 7 S 18.841 und W 7 K 21.59, der beigezogenen Behördenakten sowie des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (Az.: * ... ...*) verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 26. Juli 2021 mit den dazugehörigen Anlagen.

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Der Beklagte hat die Anordnung - und ebenso die übrigen, unter den Ziffern 6, 7 und 8 verfügten Maßnahmen des Bescheides - als Dauerverwaltungsakte bei länger andauernder Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung rechtlich unter Kontrolle zu halten (vgl. BVerwG, U.v. 30.7.2013 - 1 C 9.12 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 3.4.2020 - 19 CS 18.1704 - juris Rn. 34).
  • BVerwG, 28.05.2009 - 5 PKH 6.09

    Ablehnungsgrund, Anhörungsrüge, Ausschlussgrund, Befangenheit, Besorgnis der

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Denn das Prozessrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Rechtssache heranzugehen vermag, wenn er bereits früher damit befasst war und sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (Hoppe in Eyermann a.a.O., § 54 Rn. 15; BVerwG, B.v. 28.5.2009 - 5 PKH 6.09 - NVwZ 2009, 662, juris Rn. 4, 5).
  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 10 C 20.3061

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG stellt die von der gesetzlichen Regel der mindestens einmal wöchentlichen Meldepflicht abweichende Ausgestaltung der Überwachungsmaßnahmen in das Ermessen der Ausländerbehörde (BayVGH, B.v. 12.2.2021 - 10 C 20.3061 - juris Rn. 15; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, Stand 1.1.2021, § 56 AufenthG Rn. 15; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 56 AufenthG Rn. 6).
  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 23).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.01.2021 - 4 A 100/21
    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Ein Ablehnungsgesuch ist als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, wenn es überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können und in der Art und Weise seiner Anbringung ein gesetzeswidriger und damit das Instrument der Richterablehnung missbrauchender Einsatz dieses Rechts erkennbar wird (OVG NRW, B.v. 15.1.2021 - 4 A 100/21 - juris Rn. 1 m.w.N.).
  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 2 K 21.30396

    Zum Ausschlusstatbestand gem. § 30 Abs. 4 AsylG

    Auszug aus VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613
    Über die dagegen erhobene Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg (Az.: W 2 K 19.31546, W 2 K 21.30396) wurde noch nicht entschieden.
  • VG Düsseldorf, 13.05.2024 - 27 L 2717/23
    vgl. etwa Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 19. Oktober 2022 - 11 A 10/20 -, juris, Rn. 72; VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 7 K 20.613 -, juris, Rn. 49; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 56 Rn. 39 ff. (Stand: 1. Januar 2024); Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 56 AufenthG, Rn. 86 ff., Stand: 03.02.2022.

    vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Juli 2021 - W 7 K 20.613 -, juris, Rn. 53.

  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.612

    Ausweisung eines syrischen Flüchtlings nach strafrechtlicher Verurteilung wegen

    Dieser Verfahrensteil wird unter dem Aktenzeichen W 7 K 20.613 (vormals W 7 K 18.840) fortgeführt.

    Im Übrigen sind die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren W 7 K 20.613 mit Beschlüssen vom 14. und 18. Januar 2021 abgelehnt worden; die hiergegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 4. März 2021 zurückgewiesen (Az.: 19 C 21.387; 19 C 21.405).

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, auch in den Verfahren W 7 K 20.613, W 7 S 18.839, W 7 S 18.841 und W 7 K 21.59, der beigezogenen Behördenakten sowie des Urteils des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 (Az.: 9 St 7/17) verwiesen, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf das Protokoll vom 26. Juli 2021 mit den dazugehörigen Anlagen.

  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 2 K 21.30396

    Zum Ausschlusstatbestand gem. § 30 Abs. 4 AsylG

    Die vom Kläger dagegen erhobenen ausländerrechtliche Klagen sind beim Verwaltungsgericht Würzburg unter den Aktenzeichen W 7 K 20.612 und W 7 K 20.613 anhängig.
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