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   VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10.WI(V)   

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https://dejure.org/2010,28521
VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10.WI(V) (https://dejure.org/2010,28521)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.07.2010 - 4 K 87/10.WI(V) (https://dejure.org/2010,28521)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 16. Juli 2010 - 4 K 87/10.WI(V) (https://dejure.org/2010,28521)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, Art 9 EWGAbk TUR, Art 41 EWGAbkTURZProt, § 45 AufenthV
    Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige

  • Wolters Kluwer

    Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthV § 45 Nr. 2b, AufenthV § 49 Abs. 2, ARB 1/80 Art. 10 Abs. 1, ARB 1/80 Art. 13
    Gebühr, Aufenthaltserlaubnis, türkische Staatsangehörige, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Unionsbürger, Bearbeitungsgebühr, Verhältnismäßigkeit, Stillhalteklausel, Unionsrecht, Gleichheitsgrundsatz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
    Der EUGH hat in seinem Urteil vom 29.04.2010 (C-92/07) entschieden, dass das Königreich der Niederlande durch die Einführung und Beibehaltung einer Regelung für die Ausstellung von Aufenthaltserlaubnissen für türkische Staatsangehörige, die Gebühren für diese vorsieht, die im Vergleich zu den von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU für die Ausstellung entsprechender Dokumente verlangten Gebühren, unverhältnismäßig sind, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 9 des Assoziierungsabkommens, Art. 41 des Zusatzprotokolls und Art. 10 Abs. 1 und 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßen hat.

    Der Erlass von Vorschriften, die in gleicher Weise auf türkische Staatsangehörige und auf Unionsbürger Anwendung finden, stehen aber nicht im Widerspruch zu den Stillhalteklauseln (so EUGH, Urteil vom 29.04.2010 -C-92/07 - Rdnr. 62).

    Aus den die Gebühren regelnden Vorschriften der AufenthV ist auch nicht ersichtlich, dass für türkische Staatsangehörige, für die Art. 13 Nr. 1/80 ARB gilt, Gebühren für ausländerrechtliche Maßnahmen verlangt werden, deren Höhe im Vergleich zu den von Unionsbürgern unter gleichartigen Umständen verlangten unverhältnismäßig sind (vgl. EUGH, Urteil vom 29.04.2010 - C-92/07 - Rdnr. 57, 63).

  • VG Wiesbaden, 12.06.2008 - 4 K 360/08

    Verlängerung eines Aufenthaltstitels eines assoziationsberechtigten türkischen

    Auszug aus VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung der erkennenden Kammer, dass die aus § 81 Abs. 4 AufenthG folgende vorläufige Fortgeltung des Aufenthaltstitels kein gesichertes Aufenthaltsrecht begründet, das im Rahmen des § 56 zu berücksichtigen wäre (vgl. u. a. VG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2008 - 4 K 360/08.WI).
  • VG Aachen, 14.03.2012 - 8 K 1159/10

    Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9

    Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt, vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so wohl auch VG Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V) -, juris.
  • VG Aachen, 01.02.2012 - 8 K 848/10

    Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr für die Erteilung einer

    Zwar wurden in Deutschland - anders als in den Niederlanden - bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 im Jahr 1980 von türkischen Staatsangehörigen Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln erhoben, so dass zum Teil vertreten wird, dass die bisherige deutsche Gebührenentwicklung keine "neue Beschränkung" im Sinne von Artikel 13 ARB 1/80 darstellt, vgl. Antwort der Bundesregierung zur kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE (Bundestags-Drucksache Nr. 17/5539), Bundestags-Drucksache 17/5884 vom 25. Mai 2011, S. 12; so auch Verwaltungsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16. Juli 2010, - 4 K 87/10.WI (V), juris.
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