Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7372
VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24 (https://dejure.org/2024,7372)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.2024 - 2 S 496/24 (https://dejure.org/2024,7372)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 2024 - 2 S 496/24 (https://dejure.org/2024,7372)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,7372) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.12.2023 - 15 B 1323/23
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses und damit zu Ungunsten der Verwendung der Parole auf einer öffentlichen Versammlung aus (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris).

    a) Auch der beschließende Senat geht davon aus, dass die Frage, ob die streitige Parole die möglicherweise in Betracht kommenden Straftatbestände erfüllt (§ 130 Abs. 1, § 140, § 111, § 86a Abs. 1 Nr. 1 iVm § 86 Abs. 2 StGB, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG), mit der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung und den nur einschränkt zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht abschließend beantwortet werden kann (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 48 ff.).

    b) Allerdings fällt die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angegriffene Abwägungsentscheidung nach Ansicht des Senats zu Ungunsten der Verwendung der Parole "Vom Fluss bis zum Meer" bzw. "From the river to the sea - Palestine will be free!" auf einer öffentlichen Versammlung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 56).

    Dafür spricht, dass eine Variante hiervon in der aktuellen Verfassung (vgl. Steinberg, NVwZ 2024, 302, 304 mwN) bzw. Gründungscharta der Hamas zu finden ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55).

    Dass diese Parole bereits vor Gründung der Hamas verwendet wurde und auch heute noch von anderen Organisationen verwendet wird, ist in diesem Zusammenhang unerheblich (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55).

    Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Anliegen nicht auch ohne Verwendung des streitigen Slogans inhaltlich ausreichend vorgebracht werden könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 55).

  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2023 - 12 S 1947/23

    Rechtmäßigkeit von Versammlungsauflagen betreffend eine Pro-Palästina-Kundgebung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Diese Abwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses und damit zu Ungunsten der Verwendung der Parole auf einer öffentlichen Versammlung aus (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris).

    b) Allerdings fällt die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angegriffene Abwägungsentscheidung nach Ansicht des Senats zu Ungunsten der Verwendung der Parole "Vom Fluss bis zum Meer" bzw. "From the river to the sea - Palestine will be free!" auf einer öffentlichen Versammlung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 56).

    - 12 S 1947/23 - juris Rn. 41).

    Vor diesem Hintergrund ist hier bei der Abwägung nicht mehr bedeutsam, dass ähnlich gelagerte Versammlungen in Freiburg bisher friedlich verlaufen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 38).

    Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 55; Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 3).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.10.2023 - 3 S 1669/23

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots wegen befürchteter Äußerungsdelikten bei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.10.2023 - 3 S 1669/23 - juris Rn. 10).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - 1 S 1113/22

    Streitwertfestsetzung für ein Versammlungsverbot oder mehrere

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Eine Halbierung des sonach anzusetzenden Streitwerts von 5.000 Euro für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist im Hinblick auf die Vorwegnahme der Hauptsache nicht veranlasst (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 55; Beschluss vom 07.07.2022 - 1 S 1113/22 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Dabei umfasst der Begriff der öffentlichen Sicherheit den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 - juris).
  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 482/13

    Auch überspitzte Äußerungen fallen nur in engen Grenzen als Schmähkritik aus dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Von daher führt auch der Rechtsgedanke, dass eine Meinungsäußerung, die mehrere plausible Bedeutungen hat, grundsätzlich von der Verfassung geschützt ist, wenn wenigstens eine der Bedeutungen nicht strafbar ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.07.2014 - 1 BvR 482/13 - juris Rn. 12 mwN), hier nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
  • BVerfG, 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04

    Auflage der polizeilichen Durchsuchung sämtlicher Teilnehmer einer Versammlung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Solche Eingriffe kommen etwa dann in Betracht, wenn die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet ist, d. h. wenn der von der Behörde anzustellenden Gefahrenprognose konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zugrunde liegen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2010 - 1 BvR 2636/04 - juris).
  • VGH Hessen, 22.03.2024 - 8 B 560/24

    Rechtmäßigkeit einer versammlungsrechtlichen Beschränkung betreffend eine

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Der Senat teilt nicht die Ansicht, die nach einer Pressemitteilung der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seiner bislang unveröffentlichten Entscheidung vom 22.03.2024 (8 B 560/24) vertreten haben soll.
  • VGH Hessen, 02.12.2023 - 2 B 1715/23

    Versammlungsrechtliche Auflagen, Verbot der Parolen From the river to the sea und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    b) Allerdings fällt die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren angegriffene Abwägungsentscheidung nach Ansicht des Senats zu Ungunsten der Verwendung der Parole "Vom Fluss bis zum Meer" bzw. "From the river to the sea - Palestine will be free!" auf einer öffentlichen Versammlung aus (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2023 - 12 S 1947/23 - juris Rn. 29; Hessischer VGH, Beschluss vom 02.12.2023 - 2 B 1715/23 - juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.12.2023 - 15 B 1323/23 - juris Rn. 56).
  • VG Freiburg, 03.04.2024 - 4 K 1340/24

    Umstrittene Parole zugelassen: Versammlung darf unter "From the River to the

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 03.04.2024 - 2 S 496/24
    Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. April 2024 - 4 K 1340/24 - geändert.
  • OVG Bremen, 30.04.2024 - 1 B 163/24

    Beschwerde - Versammlungsrecht (teilweise erfolgreich) - From the river to the

    a) Hinsichtlich der Parole "From the river to the sea - Palestine will be free" geht der Senat davon aus, dass eine abschließende Klärung der Strafbarkeit im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nicht möglich ist (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 7; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 50).

    Mit Blick darauf, dass eine Variante der Parole in der Organisationsverfassung der Hamas zu finden ist, erscheint es aus Sicht des Senats nach summarischer Prüfung naheliegend, dass sich die Hamas die Parole zu eigen gemacht hat und der Slogan "From the river to the sea" als ihr Kennzeichen einzustufen ist (so auch OVG NRW, Beschl. v. 02.2.2023 - 15 B 1323/23, juris Rn. 55; VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 9; VG Berlin, Beschl. v. 20.12.2023 - 1 L 507/23, juris Rn. 14; a.A. VG Frankfurt, Beschl. v. 22.03.2024 - 5 L 985/24.F, juris Rn. 12).

    Auf Seiten des öffentlichen Interesses ist zudem einzustellen, dass eine einmal getätigte Äußerung irreversibel ist und durch ein nachträgliches Einschreiten der Polizei oder nachträgliche Strafanzeigen in der Sache nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (so auch VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 -ex 15 B 1323/23, juris Rn. 56).

  • VG Bremen, 29.04.2024 - 5 V 1013/24

    Versammlungsrecht - Auflage; From the river; Versammlungsauflage

    Die Frage der Strafbarkeit nach § 86a StGB und § 20 VereinsG kann die Kammer nach alldem im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen (ebenso offenlassend: HessVGH, Beschl. v. 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24 -, juris Rn. 9).
  • VG Bremen, 19.04.2024 - 5 V 949/24

    Versammlungsrecht - Auflage; Versammlungsauflage

    Ob beide Voraussetzungen hier vorliegen, kann die Kammer im hiesigen Eilverfahren nicht mit der gebotenen Sicherheit bejahen oder verneinen (ebenso offenlassend HessVGH, Beschl. v 02.12.2023 - 2 B 1715/23 -, juris; HessVGH, Beschl. v. 22.03.2024 - 8 B 560/24 -, juris Rn. 26 ff.; VGH BW, Beschl. v. 17.12.2023 - 12 S 1947/23 -, juris Rn. 29 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 02.12.2023 - 15 B 1323/23 -, juris Rn. 48 ff.; die Strafbarkeit bejahend: VGH BW, Beschl. v. 03.04.2024 - 2 S 496/24 -, juris Rn. 9).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht