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   VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18   

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VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 (https://dejure.org/2019,5977)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 (https://dejure.org/2019,5977)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. März 2019 - A 3 S 2890/18 (https://dejure.org/2019,5977)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • rewis.io
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 55a Abs 1 VwGO, § 55a Abs 3 VwGO, § 55a Abs 4 Nr 3 VwGO, § 55a Abs 4 Nr 2 VwGO
    Übermittlung von elektronischen Dokumenten zwischen dem besonderen elektronischen Behördenpostfach und dem elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach; Erfordernis einer qualifizierten elektronischen Signatur

Besprechungen u.ä.

  • BRAK-Mitteilungen (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen beBPo und EGVP

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 69, 165
  • NJW 2019, 1543
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • ArbG Lübeck, 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18

    Fallstricke bei der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18
    Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass die Privilegierung des § 55 Abs. 4 VwGO bei der Verwendung des besondere elektronische Anwaltspostfach nach überwiegender Meinung allein dem Versand von Dokumenten durch den nutzungsberechtigten Anwalt persönlich zu Gute kommt (so Hoppe, a. a. O., RdNr. 16 zu § 55a; vgl. zum Meinungsstand, aber wohl a. A. Schmieder/Liedy, Der Versand durch Dritte aus dem beA ohne qualifizierte Signatur, NJW 2018, 1640; vgl. auch den vom Kläger zit. Hinweis d. ArbG Lübeck v. 10.10.2018 - 6 Ca 2050/18 - https://www.schleswig-holstein.de/DE/Justiz/ LAG/Presse/PI/prm 818.html sowie MMR-Aktuell 2018, 412684).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.10.2018 - A 3 S 791/18

    Syrische Asylbewerber; Rückkehrprognose; illegale Ausreise und Aufenthalt im

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.03.2019 - A 3 S 2890/18
    In der Sache liegt der von der Beklagten geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i. S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG vor, da das Urteil von dem in dem Antrag bezeichneten Urteil des Senats vom 23.10.2018 - A 3 S 791/18 - (juris) abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
  • BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23

    BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines

    Diesen Anforderungen ist hier durch die eingescannte Unterschrift der zuständigen Staatsministerin des Antragstellers unter zusätzlicher Nennung ihres Namens am Textende Genüge getan (vgl. VGH Mannheim, NJW 2019, 1543 Rn. 5; Eyermann/Hoppe, VwGO, 16. Aufl., § 55a Rn. 14 m.w.N.).
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 84/22

    Vollstreckungsantrag in Justizbeitreibungssachen kann ohne besondere

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • BVerwG, 04.05.2020 - 1 B 16.20

    Elektronischer Rechtsverkehr; Signatur; besonderes Behördenpostfach (beBPo);

    Im Einklang damit geht im Übrigen auch die obergerichtliche Rechtsprechung nicht davon aus, dass es für die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen einem beBPo und dem EGVP einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person bedarf, sondern sich die Frage einer qualifizierten elektronischen Signatur nur stellt, wenn es an einer formwirksamen Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg fehlt, etwa weil beim Versand über beBPo kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis (vHN) beigefügt worden ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 5; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. Dezember 2019 - 4 A 1158/19.A - juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 1 LA 72/19 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 A 2387/19.Z.A - juris Rn. 2; OVG Lüneburg, Beschluss vom 31. März 2020 - 9 LA 440/19 - juris Rn. 5 ff.; in diesem Sinne entgegen der Auffassung der Beschwerde auch OVG Weimar, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 3 ZKO 796/19 - juris Rn. 6 f. und 13).
  • VG Freiburg, 10.02.2023 - DB 11 K 2236/22

    Dienstvergehen; elektronische Einreichung der Disziplinarklage

    Anders als bei der Einreichung eines nicht qualifiziert elektronisch signierten Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 30.03.2022 - XII ZB 311/21 -, juris Rn. 11 [zu § 130a Abs. 3 ZPO]; BSG, Beschluss vom 16.02.2022 - B 5 R 198/21 B -, juris Rn. 7 [zu § 65a Abs. 3 Satz 1 SGG]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 14; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 04.06.2021 - 3 Bs 130/21 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Beschluss vom 28.09.2022 - A 13 K 2458/22 -, juris Rn. 11), liegt eine wirksame Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach (im Folgenden: beBPo) nicht nur dann vor, wenn die Versendung durch den persönlich angemeldeten Postfachinhaber selbst, sondern bereits dann, wenn die Versendung durch einen mit Zertifikat versehenen Zugangsberechtigten (§ 8 ERVV) erfolgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 a. a. O. Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, juris Rn. 5; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 PKH 7.20 -, juris Rn. 5; missverständlich insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.04.2022 - 19 B 2003/21 -, juris Rn. 4 ff.; Schmitz in BeckOK VwGO, 63. Edition 01.10.2022, § 55a Rn. 11).
  • VG Karlsruhe, 29.11.2023 - 2 K 1932/23

    Widerspruchserhebung über beA / beBPo ohne qualifizierte elektronische Signatur

    cc) Der von der Klägerin letztlich im Kern angegriffene Umstand, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund von § 55a Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 VwGO als privilegierte Form der Einreichung für bestimmte Vertreter von Beteiligten (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18 -, NJW 2019, 1543 = juris Rn. 4) eine Einreichung ohne qualifizierte Signatur ausreiche, während diese nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG im Widerspruchsverfahren erforderlich sei, ist nach alledem angesichts der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungsbereiche und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die zusätzliche Anforderung einer qualifizierten elektronischen Signatur durchaus eine besonders hohe Form des Sicherheitsniveaus erfüllt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 03.06.2022 - 3 ZB 21.2849 -, NVwZ-RR 2022, 744 = juris Rn. 4) im Ergebnis hinzunehmen.
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 103/22

    Formale Anforderungen an den Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • BGH, 06.04.2023 - I ZB 104/22

    Formale Anforderungen an den Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von

    Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist hinzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 2020 - 1 B 23/20, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, NJW 2019, 1543 [juris Rn. 4 f.]; Anders in Anders/Gehle aaO § 130a Rn. 23; H. Müller, RDi 2022, 92, 95).
  • OVG Sachsen, 16.12.2019 - 4 A 1158/19

    Signatur; Behördenpostfach, ; Identifizierungsverfahren; Wiedereinsetzung

    Soweit sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 4/5) geltend macht, bei Einreichung über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, sondern nur deren einfacher elektronischer Signatur, trifft das zwar zu, ist aber bedeutungslos, weil die Beklagte ihr beBPo nicht verwendet hat.
  • OVG Bremen, 12.02.2020 - 1 LB 305/18

    Kein genereller Abschiebungsschutz wegen der schwierigen wirtschaftlichen und

    Die beabsichtigte Privilegierung der Behörden durch § 55 Abs. 4 Nr. 3 VwGO würde leerlaufen (vgl. VGH B-W, Beschl. v. 04.03.2019 - A 3 S 2890/18, juris Rn. 2 ff.; VGH Hessen, Urt. v. 19.02.2020 - 4 A 1866/19.A).
  • OVG Sachsen, 20.12.2019 - 5 A 1048/19

    Elektronisches Dokument; sicherer Übermittlungsweg; Elektronisches Gerichts- und

    Soweit sie unter Verweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 4. März 2019 - A 3 S 2890/18 - juris Rn. 4/5) geltend macht, bei Einreichung über ihr besonderes elektronisches Behördenpostfach (beBPo) gemäß § 55a Abs. 4 Nr. 3 VwGO bedürfe es keiner qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person, sondern nur deren einfacher elektronischer Signatur, trifft das zwar zu, ist aber bedeutungslos, weil die Beklagte ihr beBPo nicht verwendet hat.
  • AG Essen, 20.06.2022 - 32 M 795/22
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