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   VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21   

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https://dejure.org/2021,47757
VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21 (https://dejure.org/2021,47757)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.11.2021 - 12 S 3125/21 (https://dejure.org/2021,47757)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. November 2021 - 12 S 3125/21 (https://dejure.org/2021,47757)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 6 Abs 1 GG, Art 8 MRK, § 42 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB 8, § 152 Abs 2 FamFG, § 1666 BGB
    Kinder- und jugendhilfsrechtliche Inobhutnahme eines Neugeborenen; Verhältnis zu familiengerichtlichen- und strafvollstreckungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 955
  • FamRZ 2022, 450
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2016 - 6 S 60.15

    Inobhutnahme; Kindeswohlgefährdung; Jugendamt; Familiengericht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).

    Vielmehr ist bei der Beurteilung dieser Voraussetzung maßgeblich darauf abzustellen, ob eine Entscheidung des Familiengerichts auch rechtzeitig hätte erwirkt werden können, um der Kindeswohlgefährdung zu begegnen (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4; Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 42 Rn. 106 ).

    Im Übrigen führte selbst eine nicht unverzügliche, sondern erst verspätete Einschaltung des Familiengerichts nicht dazu, dass die Inobhutnahme für ihre gesamte Dauer, also auch noch nach Nachholung des fehlenden Anrufs eines Familiengerichts, rechtswidrig wäre (vgl. hierzu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 5).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.04.2018 - 1 LZ 238/17

    Inobhutnahme gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB 8; Nachrangigkeit gegenüber

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Vor einer Inobhutnahme, mit der - wie hier - der Personensorgeberechtigte nicht einverstanden ist, ist das Jugendamt grundsätzlich gehalten, zunächst zu versuchen, eine Entscheidung des Familiengerichts einzuholen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris).

    Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).

  • VGH Bayern, 09.01.2017 - 12 CS 16.2181

    Kostentragung nach Erledigung eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gegen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).

    Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme getroffen werden; Aufgabe der hierzu berufenen Familiengerichte ist es dagegen nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder über ihre Fortdauer zu entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2012 - 12 B 1020/12

    Verpflichtungen des Jugendamtes im Zusammenhang mit der Inobhutnahme eines Kindes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme getroffen werden; Aufgabe der hierzu berufenen Familiengerichte ist es dagegen nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder über ihre Fortdauer zu entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9).

    Vor dem Hintergrund, dass der Zweck der Inobhutnahme nicht auf eine akute Notversorgung beschränkt ist, sondern ihr auch eine sog. Clearing-Funktion im Hinblick auf die geeignete und notwendige Anschlusshilfe zukommt, und mit Blick auf die mit der fortdauernden Inobhutnahme einhergehenden erheblichen Eingriffe in Art. 6 GG und Art. 8 EMRK, sollten allerdings anzuregende Entscheidungen über Folgemaßnahmen zum Wohl des Kindes nicht aus dem Blick geraten (vgl. zur Pflicht bei fehlendem Einverständnis des Personensorgeberechtigten Hilfemaßnahmen bei dem Familiengericht anzuregen etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.; vgl. zu möglichen Maßnahmen zudem DIJuF Rechtsgutachten vom 31.03.2008 - J 6.200 Ad -, JAmt 2008, 250 m.w.N.).

  • AG Schwäbisch Hall, 23.08.2021 - 2 F 495/21
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Mit Beschluss vom 23.08.2021 lehnte es das Familiengericht S. H. ab, der Kindsmutter die elterliche Sorge oder Teile davon zu entziehen und traf eine Verbleibensanordnung zu Gunsten der Pflegeeltern M., so lange eine Unterbringung von Mutter und Kind in einer entsprechenden Abteilung der Vollzugsanstalt nicht sichergestellt sei (vgl. AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 23.08.2021 - 2 F 495/21 eA -, juris).

    Mit noch in dem Erörterungstermin erlassenem Beschluss des Familiengerichts wurde der zuvor ergangene Beschluss vom 23.08.2021 aufrechterhalten, jedoch die Verbleibensanordnung aufgehoben (vgl. AG Schwäbisch Hall, Beschluss vom 08.09.2021 - 2 F 495/21 eA -, juris).

  • BVerfG, 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Rückführung eines Kindes aus der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Anderenfalls entstünde eine mit Blick auf die grundrechtlich verbürgte Schutzfunktion der Inobhutnahme (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG, hierzu: BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris Rn. 38 ff.) nicht hinzunehmende Lücke in der notwendigen Fürsorge und Unterstützung eines Säuglings, allein etwa im Bereich der Krankenfürsorge oder bei den unter Beteiligung des Jugendamtes gewährleisteten Umgangskontakte zwischen Mutter und Kind (vgl. dazu auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/3676, S. 37).
  • OVG Niedersachsen, 18.09.2009 - 4 LA 706/07

    Bloße, zumindest ernst gemeinte Bitte eines Kindes oder Jugendlichen um Obhut als

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Mit dieser Voraussetzung soll sichergestellt werden, dass die notwendigen sorgerechtlichen Maßnahmen im Anschluss an die Eilmaßnahme der Inobhutnahme getroffen werden; Aufgabe der hierzu berufenen Familiengerichte ist es dagegen nicht, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme zu überprüfen oder über ihre Fortdauer zu entscheiden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.09.2012 - 12 B 1020/12 -, juris Rn. 7; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 18.09.2009 - 4 LA 706/07 -, juris Rn. 9).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.03.2017 - 6 S 8.17

    Inobhutnahme nur in besonderer Gefährdungssituation

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Ein mit der Inobhutnahme verbundener erheblicher Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern kommt deshalb grundsätzlich nur in besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die ein Abwarten der Entscheidung des Familiengerichts nicht erlauben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26.04.2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28.03.2017 - OVG 6 S 8.17 -, juris Rn. 7 und vom 04.03.2016 - OVG 6 S 60.15 -, juris Rn. 4 f.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.01.2017 - 12 CS 16.2181 -, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 08.02.2007 - 5 B 100.06

    Beendigung der Inobhutnahme eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings zum

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Denn das Jugendamt hat bei einer Inobhutnahme dafür Sorge zu tragen, dass das Verfahren in der gebotenen zügigen Weise mit dem Ziel einer Krisenklärung abgewickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 B 100/06 -, juris Rn. 7 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 21.07.2009 - 5 E 55/08

    Vollstreckung eines Beschlusses; behördliche Aussetzung der Vollziehung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.11.2021 - 12 S 3125/21
    Die Aufhebung der Vollziehung eines sofort vollziehbaren Verwaltungsaktes setzt zwingend die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht voraus und wird daher gegenstandslos (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.07.2010 - OVG 11 S 63.09 -, juris Rn. 2; Sächsisches OVG, Beschluss 21.07.2009 - 5 E 55/08 -, juris Rn. 16), wenn diese Entscheidung - wie hier - durch das Beschwerdegericht aufgehoben wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.07.2010 - 11 S 63.09

    Einziehung von Uhus

  • VG Freiburg, 01.03.2017 - 4 K 3020/15

    Inobhutnahme als vorläufige Schutzmaßnahme mit Clearing-Funktion für

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 63.03

    Inobhutnahme, Kostenerstattung nach - von unbegleitet eingereisten ausländischen

  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02

    Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung

  • BVerwG, 12.11.1992 - 7 ER 300.92

    Nachbarklage gegen den Ausbau einer Bundesbahnstrecke - vorläufiger Rechtsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 10 S 731/12

    Sofortvollzug atomrechtlicher Stilllegungs- und Abbauverfügung; Kernkraftwerk

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2011 - 12 A 2844/10

    Zulässigkeit der Begründung einer Inobhutnahme mit § 42 Abs. 4 SGB VIII

  • VG Augsburg, 07.07.2020 - Au 3 K 19.148

    Rechtswidrigkeit einer Inobhutnahme wegen Herausgabeanspruch des

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2018 - 7 A 10777/18

    Inobhutnahme eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings; unverzügliche

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 12 S 1610/18

    Beendigung der vorläufigen Unterbringung eines Ausländers mit Sofortvollzug

  • OVG Niedersachsen, 07.05.2015 - 7 OA 20/15

    Annexverfahren; Eilverfahren; Streitwert; Vollzugsfolgen; maßgeblicher Zeitpunkt

  • VG München, 04.04.2023 - M 18 K 18.5285

    Fortsetzungsfeststellungsklage, Inobhutnahme, keine rechtzeitige und

    Eine Inobhutnahme stellt für den betroffenen Elternteil einen belastenden (Dauer) Verwaltungsakt gemäß § 31 Satz 1 SGB X dar, der auch konkludent erfolgen kann, und gemäß §§ 37 Abs. 1, 39 Abs. 1 SGB X mit seiner Bekanntgabe an die Sorgeberechtigten, die gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 SGB X auch mündlich erfolgen kann, wirksam wird (vgl. BayVGH, B.v. 20.1.2014 - 12 ZB 12.2766 - juris Rn. 16; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 25; VG Augsburg, U.v. 7.7.2020 - Au 3 K 19.148 - juris Rn. 25; VG München, B.v. 2.10.2020 - M 18 S 20.4482 - juris Rn. 41).

    Bloße Vermutungen, dass das Gericht nicht erreichbar sei oder eine Entscheidung innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit nicht treffen werde, genügen nicht (vgl. BayVGH, B.v. 9.1.2017 - 12 CS 16.2181 - juris Rn. 14; OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 129 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG M-V, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6).

    Zudem kann eine familiengerichtliche Entscheidung bei besonderem Bedürfnis auch ohne vorherige Bekanntgabe vollstreckt werden, §§ 38 Abs. 3 Satz 3, 53 Abs. 2 Sätze 1 und 2 FamFG (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7; VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 114; Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022 - § 42 Rn. 15 ff.).

    Eine Inobhutnahme ohne Einholung einer familiengerichtlichen Entscheidung kommt nur in "besonders gelagerten akuten Gefährdungssituationen" in Betracht, in denen selbst die Kontaktaufnahme mit dem Familiengericht und die Klärung, bis wann mit einer Entscheidung zur rechnen ist, so lange dauert, dass die Gefahr nicht mehr rechtzeitig abgewendet werden kann (vgl. OVG NW, B.v. 7.2.2022 - 12 A 1402/18 - juris Rn. 132 ff.; VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 31 ff.; OVG MP, B.v. 26.4.2018 - 1 LZ 238/17 - juris Rn. 6; OVG B-Bbg, B.v. 28.3.2017 - OVG 6 S 8.17 - juris Rn. 7), also nur bei Vorliegen einer in diesem Sinne unaufschiebbaren Inobhutnahme (vgl. VG München, U.v. 25.9.2013 - M 18 K 12.1272 - juris Rn. 111; vgl. auch: § 8a Abs. 2 SGB VIII).

  • OVG Niedersachsen, 18.03.2024 - 14 PA 94/23

    Entscheidungsreife; Inobhutnahme; Prozesskostenhilfe; Zum maßgeblichen Zeitpunkt

    Gleichwohl kommt der Inobhutnahme, die grundsätzlich dazu dient, durch die sofortige Aufnahme des Minderjährigen und weiterer Maßnahmen eine aktuelle Notlage zu beseitigen und daher grundsätzlich nur einen vorübergehenden Charakter hat, auch eine "Clearing-Funktion" zu (VGH BW Beschl. v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 25).

    So können nach Beginn der Inobhutnahme weiterführende Hilfen festgestellt und in Gang gesetzt werden, die für das künftige Wohl des Minderjährigen geeignet und notwendig sind, weshalb sie neben einer vorübergehenden Schutzgewährung auch weitere Klärungshilfe beinhalten bzw. solche vorbereiten kann (VGH BW, Beschl. v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 25 m.w.N).

  • OLG Stuttgart, 01.02.2022 - V 4 Ws 336/21

    Antrag einer Strafgefangenen auf Verlegung in die Mutter-Kind-Abteilung einer

    Die Antragstellerin verkennt, dass die Frage der Trennung von Mutter und Kind im Strafvollzug nicht nach §§ 1666, 1666a BGB oder einer Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII zu entscheiden ist, sondern eine vollzugliche Maßnahme auf der Grundlage einer Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 JVollzGB I darstellt, die mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 1 StVollzG und nach einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer einer Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG angefochten werden kann (vgl. hierzu in dieser Sache auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2021 -12 S 3125/21, juris Rn. 33 a. E.).

    (5) Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass über die Unterbringung eines Kindes in einer Justizvollzugsanstalt diese selbst oder bei einem Antrag gemäß § 109 Abs. 1 StVollzG die Strafvollstreckungskammer entscheidet (vgl. In dieser Sache VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2021 -12 S 3125/21, juris Rn. 33), da dem Grundgesetz nicht zu entnehmen ist, dass nur Familien-, Vormundschafts- oder Verwaltungsgerichte befugt sind, über Fragen des Kindeswohls zu entscheiden.

  • VG Würzburg, 22.12.2022 - W 3 K 22.1107

    Prozesskostenhilfe, Zeitpunkt der Entscheidungsreife des

    Mangels anderweitiger Regelungen in § 42 SGB VIII ist demnach bei einer Klage gegen einen Inobhutnahmebescheid, der noch Wirkung entfaltet und damit der Grund für das Behaltendürfen des Kindes in der Obhut einer dritten Person ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. im vorliegenden Fall der gerichtlichen Entscheidung abzustellen sowie die gesamte Wirksamkeitsdauer des Inobhutnahmebescheides in den Blick zu nehmen (Dürbeck in Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 42 Rn. 67 und Rn. 70: Hiernach prüft das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme von ihrem Beginn bis zur Gegenwart; zur Qualität des Inobhutnahmebescheides als Dauerverwaltungsakt: VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 25; Köhler, Inobhutnahme und nachfolgende familiengerichtliche Entscheidung ZKJ 2019, 12 ff., Ziffer 1.4).

    Unerheblich ist die Ursache für die Gefahr für das Wohl des Kindes (VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 28).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 12 B 313/23

    Erfordernis der Fremdunterbringung der Kinder zur Abwendung der dringenden Gefahr

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2021 - 12 A 1403/18 -, juris Rn. 82; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4. November 2021 - 12 S 3125/21 -, juris Rn. 31; OVG M.-V., Beschluss vom 26. April 2018 - 1 LZ 238/17 -, juris Rn. 6.
  • VGH Bayern, 20.01.2023 - 8 CS 22.2562

    Glaubhaftmachung einer technischen Störung bei der Übermittlung eines

    Bei dem Verfahren auf Aufhebung der Vollzugsfolgen (§ 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO) handelt es sich um ein unselbständiges Annexverfahren, das von einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abhängig ist (vgl. VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - NJW 2022, 955 = juris Rn. 45; Hoppe in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 116).
  • VG Würzburg, 20.07.2022 - W 3 S 22.1108

    Sozialrecht, Einstweiliger Rechtsschutz, Antrag auf Wiederherstellung der

    Unerheblich ist die Ursache für die Gefahr für das Wohl des Kindes (VGH BW, B.v. 4.11.2021 - 12 S 3125/21 - juris Rn. 28).
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