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   VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22   

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https://dejure.org/2022,38490
VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22 (https://dejure.org/2022,38490)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.12.2022 - 11 S 148/22 (https://dejure.org/2022,38490)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Dezember 2022 - 11 S 148/22 (https://dejure.org/2022,38490)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • JurPC

    Schriftformerfordernis im Aufenthaltsrecht

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 68 Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, § 68 Abs 2 S 1 AsylVfG 1992, § 126 Abs 1 BGB, § 242 BGB
    Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung betreffend eine Organisation, die grenzüberschreitende Auslandsaufenthalt vermittelt (medizinischer Reisedienst) - Schriftformerfordernis

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verpflichtungserklärung; Schriftformerfordernis; Eigenhändige Namensunterschrift; Geltendmachung der Unwirksamkeit; Treu und Glauben

  • rechtsportal.de

    Verpflichtungserklärung; Schriftformerfordernis; Eigenhändige Namensunterschrift; Geltendmachung der Unwirksamkeit; Treu und Glauben

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 25.11.2015 - XII ZR 114/14

    Mietvertrag über eine Zahnarztpraxis: Schriftformerfordernis bei Vereinbarung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Grundsätzlich darf jeder Beteiligte eines Rechtsgeschäfts geltend machen, die für das Rechtsgeschäft vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14 - juris Rn. 25).

    Grundsätzlich darf jeder Beteiligte eines Rechtsgeschäfts geltend machen, die für ein Rechtsgeschäft vorgeschriebene Schriftform sei nicht eingehalten (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14 - juris Rn. 25).

    In Frage kommt dies ferner, wenn sich das Verhalten der Partei als in besonders hohem Maße widersprüchlich erweist, etwa deshalb, weil der in Anspruch genommene Vorteil nicht oder allenfalls in begrenztem Umfang einer Rückabwicklung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 108/18 - juris Rn. 29 f.), wenn sie die andere Partei schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14 - juris Rn. 25) oder wenn ein Leistender an einer wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber so verhält, dass die andere Partei annehmen durfte, er sei sich der Möglichkeit einer fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten, sondern die Leistung in jedem Fall gelten lassen (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 390).

    aa) Insbesondere liegt keine nur die Klägerin einseitig begünstigende Änderung einer Vereinbarung vor, bei der es gegen § 242 BGB verstoßen kann, wenn sie aus dieser Änderung den weiteren Vorteil ziehen will, sich nunmehr ganz von der ihr lästig gewordenen Erklärung zu lösen (vgl. zu einem Mietverhältnis BGH, Urteil vom 25.11.2015, a. a. O., Rn. 27).

  • BGH, 03.11.2016 - III ZR 286/15

    Anspruch eines Zahnarztes gegen eines gesetzlich Versicherten auf Zahlung des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Das Ergebnis darf die betroffene Partei nicht bloß hart treffen, sondern es muss schlechthin untragbar sein (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 03.11.2016 - III ZR 286/15 - juris Rn. 12).

    a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die von der Rechtsprechung bislang zuvörderst als Ausnahmen anerkannten Fallgruppen (vgl. auch hierzu BGH, Urteil vom 03.11.2016, a. a. O.).

    Eine solche besonders schwere Treuepflichtverletzung kommt regelmäßig dann in Betracht, wenn eine Partei in schwerwiegender Weise gegen das Verbot des venire contra factum proprium verstoßen hat, etwa dadurch, dass sie die Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtung verweigert, nachdem sie über längere Zeit die Vorteile aus dem formunwirksamen Rechtsgeschäft in Anspruch genommen hat (vgl. wiederum BGH, Urteil vom 03.11.2016, a. a. O.).

  • BVerwG, 24.11.1998 - 1 C 33.97

    Erstattung von Sozialhilfeleistungen an Bosnienflüchtlinge durch Dritte gemäß §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Denn diese Verweisungsnorm bezieht sich auf der Schriftform unterliegende öffentlich-rechtliche Verträge i. S. § 57 VwVfG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.01.2010 - 9 B 46.09 - juris Rn. 3), während es sich bei der Verpflichtungserklärung nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handelt (vgl. zur Rechtsnatur der seinerzeit noch in § 84 Abs. 1 Satz 1 AuslG geregelten Verpflichtungserklärung: BVerwG, Urteil vom 24.11.1998 - 1 C 33/97 - juris Rn. 26).

    Allerdings findet § 126 Abs. 1 BGB auf das in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Schriftformerfordernis für Verpflichtungserklärungen i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gleichwohl Anwendung (vgl. Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 68 AufenthG Rn. 4; NdsOVG, Urteil vom 09.02.2022 - 13 LB 322/21 - juris Rn. 32, wonach Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln sind; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2013 - OVG 2 N 8.13 - juris Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 25.05.2020 - 4 K 594/19.MZ - juris Rn. 25; vgl. zur Erfüllung der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG [der Vorgängerregelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG] vorgesehenen Schriftform durch unterzeichnete Urkunden auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a. a. O., Rn. 28):.

    Daher ist die Verpflichtungserklärung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. wiederum BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a. a. O., Rn. 26) selbst dann, wenn sie im Original mit einer eigenhändigen Unterschrift der Geschäftsführerin der Klägerin versehen worden sein sollte, nicht i. S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 126 Abs. 1 BGB schriftlich gegenüber einem der nach § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Frage kommenden Erklärungsempfänger abgegeben worden.

  • BVerwG, 05.03.1998 - 4 B 3.98

    Verwaltungsverfahrensrecht - Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Der Grundsatz von Treu und Glauben i. S. des § 242 BGB ist auch im öffentlichen Recht anwendbar (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 05.03.1998 - 4 B 3.98 - juris Rn. 4).

    Insbesondere ist die Klägerin nicht mit Blick auf den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben i. S. des § 242 BGB (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 05.03.1998 - 4 B 3.98 - juris Rn. 4) gehindert, sich zu ihrem Vorteil auf die Unwirksamkeit der Verpflichtungserklärung zu berufen.

    Zwar erscheint es für sich genommen nicht ausgeschlossen, dass die Ausübung eines Rechts dann gehindert ist, wenn dies zu einem rechtswidrigen Ergebnis führt (vgl. zur Rückforderung einer von einem Bauantragsteller geleisteten Zahlung nach Geltendmachung der Unwirksamkeit einer von ihm mit der Gemeinde geschlossenen Stellplatz-Ablösevereinbarung BVerwG, Beschluss vom 05.03.1998, a. a. O., Rn. 5 f.).

  • BGH, 12.11.2019 - EnVR 108/18

    Schriftformverzicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    So gebieten nämlich Sinn und Zweck auch eines in einer verwaltungsrechtlichen Regelung enthaltenen Schriftformerfordernisses die Anwendung des § 126 Abs. 1 BGB für Erklärungen, die auf die Begründung, Änderung oder Beendigung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet sind, und für geschäftsähnliche Handlungen, die eine solche Rechtsfolge auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 108/18 - juris Rn. 19).

    In Frage kommt dies ferner, wenn sich das Verhalten der Partei als in besonders hohem Maße widersprüchlich erweist, etwa deshalb, weil der in Anspruch genommene Vorteil nicht oder allenfalls in begrenztem Umfang einer Rückabwicklung zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 108/18 - juris Rn. 29 f.), wenn sie die andere Partei schuldhaft von der Einhaltung der Schriftform abgehalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.11.2015 - XII ZR 114/14 - juris Rn. 25) oder wenn ein Leistender an einer wirksamen Verpflichtung zweifelt, sich aber so verhält, dass die andere Partei annehmen durfte, er sei sich der Möglichkeit einer fehlenden Verpflichtung bewusst, wolle hieraus aber keine Rechte ableiten, sondern die Leistung in jedem Fall gelten lassen (vgl. Schubert, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 390).

  • BVerwG, 15.12.2016 - 5 P 9.15

    Abschluss- und Vollständigkeitsfunktion; Anhang zu einer E-Mail; Beweisfunktion;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Zwar ist § 126 Abs. 1 BGB nur auf Schriftformerfordernisse des Privatrechts und nicht auch auf - wie hier - entsprechende öffentlich-rechtliche Erfordernisse unmittelbar anzuwenden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016 - 5 P 9.15 - juris Rn. 16).

    Daher kann beispielsweise die in § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG a. F. vorgesehene Schriftform für eine Erklärung, mit der der Personalrat die Zustimmung zu einer vom Dienstherrn beabsichtigten Maßnahme verweigert, auch bei Übermittlung eines eingescannten Dokuments in Form einer PDF-Datei als Anhang zu einer E-Mail als gewahrt angesehen werden (vgl. wiederum BVerwG, Beschluss vom 15.12.2016, a. a. O., Rn. 29 ff.).

  • BVerwG, 27.04.2006 - 3 C 23.05

    Rücknahme eines rechtswidrigen Vermögenszuordnungsbescheides; Rücknahme eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu Gunsten des Beklagten überhaupt Vertrauensschutz in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23.05 - juris sowie Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - juris Rn. 26).
  • BVerwG, 18.08.2010 - 6 P 15.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Begründung eines gesetzlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Daher ist § 126 Abs. 1 BGB beispielsweise im Falle des in § 9 Abs. 2 BPersVG a. F. vorgesehenen Schriftformerfordernisses für eine Erklärung, mit der ein dem Personalrat oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung angehörender Auszubildender seine Weiterbeschäftigung nach Ende des Ausbildungsverhältnisses verlangt, anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 18.08.2010 - 6 P 15.09 - Rn. 24 ff.).
  • BVerwG, 08.12.1965 - V C 21.64

    Möglichkeit der Verwaltungsbehörde zur Abänderung von bis zum Ablauf von drei

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu Gunsten des Beklagten überhaupt Vertrauensschutz in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2006 - 3 C 23.05 - juris sowie Urteil vom 08.12.1965 - V C 21.64 - juris Rn. 26).
  • OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21

    Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
    Allerdings findet § 126 Abs. 1 BGB auf das in § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorgesehene Schriftformerfordernis für Verpflichtungserklärungen i. S. des § 68 Abs. 1 Satz 1 AufenthG gleichwohl Anwendung (vgl. Stiegeler, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 68 AufenthG Rn. 4; NdsOVG, Urteil vom 09.02.2022 - 13 LB 322/21 - juris Rn. 32, wonach Inhalt und Reichweite einer Verpflichtungserklärung durch Auslegung anhand der objektiv erkennbaren Umstände zum Zeitpunkt der Unterzeichnung zu ermitteln sind; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.12.2013 - OVG 2 N 8.13 - juris Rn. 7; VG Mainz, Urteil vom 25.05.2020 - 4 K 594/19.MZ - juris Rn. 25; vgl. zur Erfüllung der in § 84 Abs. 2 Satz 1 AuslG [der Vorgängerregelung des § 68 Abs. 2 Satz 1 AufenthG] vorgesehenen Schriftform durch unterzeichnete Urkunden auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1998, a. a. O., Rn. 28):.
  • VG Mainz, 25.05.2020 - 4 K 594/19

    Auslegung einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.12.2013 - 2 N 8.13

    Vertragliche Ausgestaltung einer Verpflichtungserklärung; Sicherung des

  • BVerwG, 28.01.2010 - 9 B 46.09

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag; Erschließungsvertrag; Schriftform;

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