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   VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20   

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VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20 (https://dejure.org/2020,49395)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11.12.2020 - 14 S 2485/20 (https://dejure.org/2020,49395)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 11. Dezember 2020 - 14 S 2485/20 (https://dejure.org/2020,49395)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 24.09.2009 - 7 C 2.09

    Emissionshandel; Emissionsberechtigung; Zuteilung; Zuteilungsbescheide;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Der Gesetzgeber hat mit dieser spezialgesetzlichen Vorschrift die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Informationsinteresse in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang eingeräumt (vgl. zum insoweit wort- und inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UIG BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 - 10 S 413/15 - VBlBW 2017, 374; zu § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, a.a.O., juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urt. v. 01.04.2014 - 8 A 654/12 - DVBl. 2014, 1331 - juris Rn. 160; Nds. OVG, Urt. v. 27.02.2018 - 2 LC 58.17 - NdsVBl 2018, 266; Senat, Beschl. v. 29.09.2020 - 14 S 1892/20 - und v. 09.10.2020 - 14 S 1891/20 -, n.v.).

    Als Umweltinformation (vgl. zu diesem Begriff § 23 Abs. 3 UVwG) über "Emissionen" sind dabei Informationen darüber zu verstehen, welche Stoffe, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt freigesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; i.W. ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O: "alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen").

    Hingegen fallen unter den Begriff der "Umweltinformation über Emissionen" noch nicht Informationen über Vorgänge innerhalb der Anlage, durch die die später in die Umwelt abgegebenen Stoffe usw. entstehen oder deren Zusammensetzung und Menge beeinflusst werden (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UIG BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., und BT-Drs. 15/3406, S. 19, sowie den dort in Bezug genommene Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24.09.1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung - IVU- Richtlinie -: "die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden"; näher dazu Reidt/Schiller, a.a.O., § 9 Rn. 33 i.V.m. § 8 Rn. 45 ff. m.w.N.).

    Maßgeblich ist allein die gesetzgeberische Wertung, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, weshalb an ihm kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 104; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855).

    Diese Wertung des Gesetzgebers gilt nicht nur für Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O.; insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O.: "Gesamtkapazität einer Anlage").

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Geheimnisses, insbesondere die für den Fall der Offenlegung behaupteten nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., und Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O.; insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O.).

    Als Umweltinformation über "Emissionen" sind, wie oben gezeigt, Informationen darüber zu verstehen, welche Stoffe, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt freigesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.), also durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O., und Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG: "die [...] Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden").

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Bei diesem Sachstand ist das Verwaltungsgericht in jedenfalls rechtlich vertretbarer Weise (vgl. zu dieser Grenze BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236) zu der Auffassung gelangt, dass es für die Prüfung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der von der Klägerin geltend gemachte Informationszugangsanspruch begründet ist, auf eine Einsicht auch in diese Aktenteile angewiesen ist.

    Auch wenn es faktische Annäherungen an das Prüfprogramm des in der Hauptsache verfolgten Informationsanspruchs geben mag (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2.07 - NVwZ 2008, 554; OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 03.11.2008 - 12 F 11054/08 - NVwZ 2009, 477 f.), stellt § 99 Abs. 1 VwGO im Hinblick auf Informationszugangsansprüche eine prozessuale Spezialnorm dar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.07.2006 - 20 F 5.05 - DVBl. 2006, 1245).

    Macht ein Kläger - wie hier die Klägerin - einen Anspruch auf Zugang gerade zu Umweltinformationen geltend, ist zudem zu berücksichtigen, dass dieser Anspruch einfachgesetzlich besteht, ohne dass hierfür ein Interesse geltend gemacht werden muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 236, zu Ansprüchen nach der Richtlinie 2003/4/EG über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vom 28.01.2003 - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL -, ABl Nr. L 41, S. 26).

    Aus diesem folgt, dass Beeinträchtigungen nur beim Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe hinnehmbar sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008, a.a.O.).

    Denn das in dieser Situation neben den sonstigen Interessen bedeutsame öffentliche und private Interesse an der Wahrheitsfindung und an effektivem Rechtsschutz führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Interessenlage (BVerwG, Beschl. v. 21.02.2008, a.a.O.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 8 A 10096/12

    Umweltinformationsrecht - Darlegung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Maßgeblich ist allein die gesetzgeberische Wertung, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, weshalb an ihm kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 104; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855).

    Diese Wertung des Gesetzgebers gilt nicht nur für Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O.; insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O.: "Gesamtkapazität einer Anlage").

    Von diesem Grundsatz abweichend können zwar Angaben, die nicht die Gesamtkapazität einer Anlage betreffen, sondern sich beispielsweise auf die Lagermengen bestimmter Einzelstoffe beziehen, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls dem Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisschutz unterfallen (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O., dort allerdings zu einem besonders gelagerten Fall, in dem Angaben aus einem Sicherheitsbericht nach § 9 der 12. BImSchV [Störfall-Verordnung] betreffend eine Anlage begehrt wurden, mit der hochspezialisierte pharmazeutische Produkte auf Herstellungswegen erzeugt wurden, die der Anlagenbetreiber teils [wohl patent-]rechtlich hatte schützen lassen).

    Es ist vielmehr erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines solchen Geheimnisses, insbesondere die für den Fall der Offenlegung behaupteten nachteiligen Wirkungen im Wettbewerb, nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O., und Beschl. v. 25.07.2013, a.a.O.; insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2011 - 8 B 1729/10

    Kapazität von Anlagen ist kein Betriebsgehemnis oder Geschäftsgeheimnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Maßgeblich ist allein die gesetzgeberische Wertung, dass ein für die Beurteilung der Anlage so wesentliches Datum wie die Kapazität der Anlage der Öffentlichkeit nicht vorenthalten werden soll, weshalb an ihm kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012 - 8 A 10096/12 - NVwZ 2013, 104; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011 - 8 B 1729/10 - NVwZ-RR 2011, 855).

    Diese Wertung des Gesetzgebers gilt nicht nur für Kapazitätsangaben, die die Leistungsgrenze oder die Größe einer Gesamtanlage betreffen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O.; insoweit auch OVG Rh.-Pf., Urt. v. 06.09.2012, a.a.O.: "Gesamtkapazität einer Anlage").

    Diese Angaben stellen schon mit Blick darauf, dass sie bei einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag grundsätzlich der Öffentlichkeit zugänglich zu machen sind, regelmäßig kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis dar, deren Offenbarung die Wettbewerbssituation nachteilig beeinflussen würde (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O.).

    Vor diesem Hintergrund genügen bloße "thesenhafte Hinweise" (OVG NRW, Beschl. v. 23.05.2011, a.a.O.) nicht, wenn sich der Betreiber einer Anlage gerade in Bezug auf Angaben und Dokumente aus einem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen beruft.

  • BVerwG, 26.09.2019 - 7 C 1.18

    Antragsunterlagen; Erstveröffentlichungsrecht; Gutachten; Immissionsschutzrecht;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Davon ausgehend können zwar auch die grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Urheberrechte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17 - NJW 2019, 1510) unter Umständen eine "wesensmäßige Geheimhaltungsbedürftigkeit" begründen (vgl. zu § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerwG, Urt. v. 26.09.2019 - 7 C 1.18 - GRUR 2020, 189; zum Veröffentlichungsrecht aus § 12 UrhG BGH, Urt. v. 30.04.2020 - I ZR 139/15 - NJW 2020, 2547, und v. 01.06.2017 - I ZR 139/15 - NJW 2017, 3450; zu § 6 IFG Schoch, IFG, 2. Aufl., § 6 Rn. 47; jeweils m.w.N.).

    Eine im Urheberrecht wurzelnde Geheimhaltungsbedürftigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt insbesondere mindestens voraus, dass im jeweiligen Einzelfall feststeht, dass der fragliche Aktenbestandteil überhaupt Urheberrechtsschutz nach § 2 UrhG genießt, dass beim Vorliegen eines Werkes im Sinne dieser Vorschrift ferner derjenige, der sich auf Geheimnisschutz beruft, tatsächlich Inhaber oder Ausübungsberechtigter eines urheberrechtlichen Rechts an dem Werk ist, und dass das Werk nicht bereits öffentlich zugänglich gemacht oder sonst veröffentlicht wurde (vgl. zu Letzterem § 6 Abs. 1, § 15 Abs. 2 und 3, § 19a UrhG; zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.09.2019, a.a.O.).

    Außerdem muss das fragliche Erzeugnis, wenn es sich etwa um ein Gebrauchszwecken dienendes Sprachwerk handelt, nach dem Gesamteindruck der konkreten Gestaltung bei der Gegenüberstellung mit der durchschnittlichen Gestaltertätigkeit das Alltägliche, das Handwerksmäßige, das bloße mechanisch-technische Aneinanderreihen von Material überragen (vgl. näher dazu BVerwG, Urt. v. 26.09.2019, a.a.O., m.w.N.).

    In solchen Fällen genügt der bloße Arbeitsaufwand oder auch eine bedeutende Sachkenntnis, die in die Gestaltung eingeflossen sind, nicht, um das Dokument als urheberrechtlich geschützt anzusehen (vgl. näher dazu BVerwG, Urt. v. 26.09.2019, a.a.O., m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.03.2017 - 10 S 413/15

    Darlegungspflichten bei beabsichtigter Stattgabe eines Antrages auf

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Der Gesetzgeber hat mit dieser spezialgesetzlichen Vorschrift die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Informationsinteresse in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang eingeräumt (vgl. zum insoweit wort- und inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UIG BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 - 10 S 413/15 - VBlBW 2017, 374; zu § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, a.a.O., juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urt. v. 01.04.2014 - 8 A 654/12 - DVBl. 2014, 1331 - juris Rn. 160; Nds. OVG, Urt. v. 27.02.2018 - 2 LC 58.17 - NdsVBl 2018, 266; Senat, Beschl. v. 29.09.2020 - 14 S 1892/20 - und v. 09.10.2020 - 14 S 1891/20 -, n.v.).

    Als Umweltinformation (vgl. zu diesem Begriff § 23 Abs. 3 UVwG) über "Emissionen" sind dabei Informationen darüber zu verstehen, welche Stoffe, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt freigesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.; i.W. ebenso VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O: "alle Angaben zur Qualifizierung und Quantifizierung von Faktoren wie Stoffen, Energie, Lärm und Strahlung sowie Abfälle aller Art, die durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen").

    Als Umweltinformation über "Emissionen" sind, wie oben gezeigt, Informationen darüber zu verstehen, welche Stoffe, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in welcher Menge eine Anlage verlassen und in diesem Sinne in die Umwelt freigesetzt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.09.2009, a.a.O.), also durch Ableitung oder sonstige Freisetzung in die Umwelt gelangen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017, a.a.O., und Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61/EG: "die [...] Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden").

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Bei der Ermessensentscheidung muss die Aufsichtsbehörde dem Zweck der Regelung entsprechend eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen der dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechenden Offenlegung und den für eine Geheimhaltung sprechenden Gemeinwohlgründen oder Drittinteressen vornehmen (BVerwG, Beschl. v. 07.04.2020 - 20 F 2.19 - NVwZ-RR 2020, 909).

    Da die Sperrerklärung als Prozesserklärung auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, auf die in der Hauptsache aus Sicht eines Beteiligten einem materiellen Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.04.2020, a.a.O., m.w.N.).

    Unbegründet ist auch der weitere der Einwand der Beigeladenen zu 1, der Beigeladene zu 2 habe es mit seinen zum Urheberrecht auf eine Betrachtung einzelner Aktenseiten verzichtenden, insoweit zusammenschauenden Ausführungen unterlassen, die gebotene einzelfallbezogene Abwägung zwischen der dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes entsprechenden Offenlegung und den für eine Geheimhaltung sprechenden Gemeinwohlgründen oder Drittinteressen vorzunehmen (vgl. erneut BVerwG, Beschl. v. 07.04.2020, a.a.O.).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO "ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen" wegen Art. 12 GG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (vgl. BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 - BVerfGE 115, 205, juris Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschl. v. 19.06.2013 - 20 F 10.12 - ZIP 2014, 442, juris Rn. 8; zu Geschäftsgeheimnissen siehe auch § 2 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen).

    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 14.03.2006, a.a.O., juris Rn. 87; BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 8; Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 - BVerwGE 166, 233 juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - ESVGH 70, 100, juris Rn. 12).

  • BVerwG, 29.08.2019 - 7 C 29.17

    Anspruch auf Zugang zu Information nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG)

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (vgl. BVerfG, Beschl. des Ersten Senats v. 14.03.2006, a.a.O., juris Rn. 87; BVerwG, Beschl. v. 19.01.2012 - 20 F 3.11 - juris Rn. 8; Urt. v. 29.08.2019 - 7 C 29.17 - BVerwGE 166, 233 juris Rn. 33; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2019 - 10 S 2614/19 - ESVGH 70, 100, juris Rn. 12).

    Der Gesetzgeber hat mit dieser spezialgesetzlichen Vorschrift die konfligierenden Interessen selbst abgewogen und dem öffentlichen Informationsinteresse in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Vorrang eingeräumt (vgl. zum insoweit wort- und inhaltsgleichen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 UIG BVerwG, Urt. v. 24.09.2009 - 7 C 2.09 - BVerwGE 135, 34; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.03.2017 - 10 S 413/15 - VBlBW 2017, 374; zu § 3 Satz 5 Nr. 1 VIG BVerwG, Urt. v. 29.08.2019, a.a.O., juris Rn. 33 ff.; OVG NRW, Urt. v. 01.04.2014 - 8 A 654/12 - DVBl. 2014, 1331 - juris Rn. 160; Nds. OVG, Urt. v. 27.02.2018 - 2 LC 58.17 - NdsVBl 2018, 266; Senat, Beschl. v. 29.09.2020 - 14 S 1892/20 - und v. 09.10.2020 - 14 S 1891/20 -, n.v.).

  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 11.12.2020 - 14 S 2485/20
    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insofern nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106).

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch hier nicht (vgl. erneut BVerfG, Beschl. v. 27.10.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

  • BVerwG, 02.11.2010 - 20 F 2.10

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; Verbraucherinformation;

  • BGH, 30.04.2020 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz militärischer Lageberichte

  • BVerfG, 18.02.2019 - 1 BvR 2556/17

    Zur Darlegungslast bei Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing

  • BGH, 01.06.2017 - I ZR 139/15

    Urheberrechtlicher Schutz geheimer militärischer Lageberichte der Bundesregierung

  • BGH, 10.10.1991 - I ZR 147/89

    Bedienungsanweisung

  • OLG Hamburg, 27.07.2017 - 3 U 220/15

    DIN-Normen - Urheberrechtliche Unterlassungsklage einer deutschen

  • OVG Niedersachsen, 27.02.2018 - 2 LC 58/17

    Anspruch eines Tierschutzvereins auf Einsichtnahme in die Behördenakten

  • BGH, 11.04.2002 - I ZR 231/99

    "Technische Lieferbedingungen"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.04.2014 - 8 A 654/12

    Klage eines Nahrungsmittelunternehmens gegen die Erteilung von

  • BVerwG, 25.07.2013 - 7 B 45.12

    Zugang zu Umweltinformationen; Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse

  • VGH Baden-Württemberg, 13.12.2019 - 10 S 2614/19

    Auskunft nach dem Verbraucherinformationsgesetz bei lebensmittelrechtlichen

  • BVerwG, 19.06.2013 - 20 F 10.12

    Zur Abwägung von Schutz- und Geheimhaltungsbedürftigkeit schutzwürdiger Angaben

  • BVerwG, 08.03.2010 - 20 F 11.09

    Verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer Ausweisung; Erkenntnisse des

  • BVerwG, 16.12.2010 - 20 F 15.10

    In-camera-Verfahren; Kosten; Rechtszug; unselbstständiger Zwischenstreit

  • BVerwG, 19.01.2012 - 20 F 3.11

    Zur Ermessensausübung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

  • BVerwG, 13.02.2014 - 20 F 11.13

    Anforderung an die Sperrerklärung bei vertraglichen Regelungen

  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 14.09

    Ermessensfehler bei Sperrerklärungen

  • BVerwG, 14.08.2003 - 20 F 1.03

    In-camera"-Verfahren; Reichweite des § 99 Abs. 2 VwGO; Offenlegung von Betriebs-

  • BVerwG, 12.01.2006 - 20 F 12.04

    Vorlage der Behördenakten im Prozess, Angaben zu Betriebs- bzw.

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

  • VGH Hessen, 31.10.2013 - 6 A 1734/13

    Zugang zu Umweltinformationen

  • BVerwG, 28.03.2006 - 20 F 1.05

    Aktenvorlage im Strafprozess; Sperrerklärung; Verwaltungsrechtsweg;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.2008 - 12 F 11054/08

    Umweltinformationsanspruch; in camera-Verfahren

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 14 S 4119/20

    Gerichtsinterne Zuständigkeit für die Einleitung eines Zwischenverfahrens

    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 99 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist grundsätzlich eine förmliche Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (Fortführung der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020 - 14 S 2485/20 -, n.v., im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194).

    Hierüber hat nach der durch § 99 VwGO vorgegebenen Aufgabenverteilung nicht der Fachsenat, sondern das zur Sachentscheidung berufene Gericht der Hauptsache zu befinden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.03.2019, a.a.O.; Beschl. v. 21.01.2016 - 20 F 2.15 -, juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020 - 14 S 2485/20 -, n.v.).

    Grundsätzlich bedarf es deshalb vor Einleitung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO - auch zur Klarstellung des Verfahrensgegenstandes - einer Verlautbarung des Gerichts der Hauptsache, dass es die von der obersten Aufsichtsbehörde zurückgehaltenen Unterlagen für die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts benötigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.04.2011 - 20 F 20.10 -, juris Rn. 8; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.).

    Nicht ausreichend ist somit die Anforderung von Akten in einer gerichtlichen Verfügung oder mit einem nur formelhaften Beschluss ohne dokumentierte rechtliche Erwägungen oder allein mit dem Hinweis auf deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2018, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.).

    Ein Beweisbeschluss oder eine vergleichbare förmliche Äußerung des Gerichts der Hauptsache ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die zurückgehaltenen Unterlagen zweifelsfrei rechtserheblich sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.02.2014 - 20 F 1.14 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.).

    Streitigkeiten um Informationszugangsrechte führen nicht gleichsam automatisch zur Verlagerung in das "in camera"-Verfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.11.2010 - 20 F 2.10 -, juris Rn. 12; VGH Bad.Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.; zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 31.08.2009 - 20 F 10.08 -, NVwZ 2010, 194).

    Nur auf der Grundlage einer solchen Feststellung kann die oberste Aufsichtsbehörde die ihr in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO auferlegte besondere Ermessensabwägung auf rechtlich gesicherter Grundlage durchführen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 22.01.2009, a.a.O.; Beschl. v. 17.03.2008 - 20 F 42.07 -, juris Rn. 7; Beschl. v. 12.01.2006 - 20 F 12.04 - BVerwGE 125, 40, juris Rn. 7 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.12.2020, a.a.O.).

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