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   VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91   

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VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91 (https://dejure.org/1991,3252)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 (https://dejure.org/1991,3252)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Mai 1991 - 8 S 1068/91 (https://dejure.org/1991,3252)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Austausch der Rechtsgrundlage für Ermessensentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 1991, 309 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.1990 - 8 S 1740/90

    Zur Rechtmäßigkeit der Anordnung von Bodenuntersuchungen gegenüber dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
    § 49 Abs. 1 LBO berechtigt die Behörde, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der asbesthaltigen Baustoffe anzuordnen, wozu auch Vorbereitungs- oder Untersuchungsmaßnahmen gehören (ständ. Rechtspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. Urt. v. 13.2.1985 -- 5 S 1380/83 -- DÖV 1985, 687 u. Beschl. v. 30.8.1990 -- 8 S 1740/90 -- DÖV 1991, 167).
  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
    Ist der möglicherweise eintretende Schaden seiner Art nach -- wie hier -- besonders schwerwiegend, sind an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen; in diesen Fällen reicht grundsätzlich schon die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts aus (Sauter, LBO, § 3 RdNr. 14; BVerwGE 47, 31, 40).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.1985 - 5 S 1380/83

    Probebohrungen zur Grundwasserüberprüfung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
    § 49 Abs. 1 LBO berechtigt die Behörde, die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der asbesthaltigen Baustoffe anzuordnen, wozu auch Vorbereitungs- oder Untersuchungsmaßnahmen gehören (ständ. Rechtspr. des erk. Gerichtshofs, vgl. Urt. v. 13.2.1985 -- 5 S 1380/83 -- DÖV 1985, 687 u. Beschl. v. 30.8.1990 -- 8 S 1740/90 -- DÖV 1991, 167).
  • BVerwG, 30.06.1989 - 4 C 40.88

    Straßenverkehrsbehörde - Zufahrten - Gemeingebrauch - Sondernutzung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.05.1991 - 8 S 1068/91
    Hierzu gehört beispielsweise die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.6.1989 -- 4 C 40.88 -- Buchholz 407.4 § 8 a FStrG und Urt. v. 3.6.1988 -- 8 C 144.86 -- Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 54).
  • VGH Baden-Württemberg, 21.02.2018 - 1 S 1468/17

    Zulässigkeit einer polizeilichen Personenkontrolle im Grenzgebiet

    Wird speziell eine Ermessensentscheidung der Behörde durch die angegebene Rechtsgrundlage nicht gedeckt, kann sie nur dann aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage rechtmäßig sein, wenn die beiden Vorschriften zugrundeliegenden Erwägungen übereinstimmen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 3 S 2167/15

    Zum Prüfungsumfang im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren

    Denn aus den vorstehenden Ausführungen zur Ziffer 23 der Baugenehmigung folgt, dass die Antragsgegnerin sich nicht nur auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt hat, sondern mit dieser Bestimmung der Sache nach eine sich aus § 3 Abs. 1 LBO - und damit außerhalb des Prüfprogramms - ergebende und bezogen auf den Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung ausreichende Schutzmaßnahme getroffen hat (siehe zum Anwendungsbereich dieser Vorschrift im vorliegenden Zusammenhang VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.10.1996 - 3 S 2332/95 - NVwZ-RR 1998, 96; Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; Sauter, LBO § 3 Rn. 55; Schlotterbeck, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO, § 3 Rn. 66).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.03.2011 - 8 S 2910/10

    Nachträgliche Anforderungen an den Brandschutz von Industriebetrieben

    Beide Vorschriften schränken i. S. gesetzlicher Auflagenvorbehalte den baurechtlichen Bestands- und Vertrauensschutz zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter ein (Senatsbeschluss vom 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - UPR 1992, 32 m.w.N.).

    Geht es - wie bei den Rechtsgütern Leben und Gesundheit - um den Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter, genügt schon die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.03.1971 - III 376/67 - ESVGH 21, 216 im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26.06.1970 - IV C 99.67 - NJW 1970, 1890; Senatsurteil vom 15.05.1991, a.a.O.; Sauter, a.a.O. § 58 Rn. 145 und § 76 Rn. 13 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2019 - 8 S 2962/18

    Die Feststellung, dass eine technische Baubestimmung des Umwelt- und

    Dass aufgrund der bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsvorschrift vorliegenden Untersuchungen bereits von einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgegangen werden könnte, welche die angegriffenen Summengrenzwerte, den vorgegeben R-Wert und die festgelegte Mengenbegrenzung (2.2.1.1 ABG) gerechtfertigt erscheinen lassen könnte, lassen die Ausführungen des Antragsgegners auch nicht annähernd erkennen (vgl. demgegenüber den Senatsbeschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 -, UPR 1992, 32 zur konkreten Gefahr bei Spritzasbestbeschichtung).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

    (3) Ausgehend davon vermag der Senat jedoch nicht festzustellen (vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 -, UPR 1992, 32 zur konkreten Gefahr bei Spritzasbestbeschichtung), dass der zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2003, a.a.O., juris Rn. 48) des Erlasses der Verwaltungsvorschrift - dem 20.12.2017 - vorhandene (gesicherte) Erkenntnisstand die Annahme einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt hätte, sollten die angegriffenen Summengrenzwerte TVOC spez und TSVOC, der vorgegebene (Summen-)R-Wert oder die festgelegte Mengenbegrenzung (2.2.1.1 ABG) überschritten werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2009 - 5 S 632/09

    Rechtsgrundlage für die Anordnung auf Entfernung eines Einrichtungsgegenstands

    Dass neben Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung bis zur Erfüllung einer nachträglichen Auflage ggf. - wie hier - auch die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden kann, folgt bereits aus § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO, wonach bei Gefahr im Verzug bis zur Erfüllung von Anforderungen nach Satz 1 die Benutzung der baulichen Anlage eingeschränkt oder untersagt werden kann (vgl. zur "umfassenden" Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 1 LBO 1983 VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 -, UPR 1992, 32).

    Der Frage, ob der angeordneten Entfernung des Kletterturms noch die formelle Bestandsgarantie der (aus Brandschutzgründen insoweit noch nicht eingeschränkten) Nutzungsänderungsgenehmigung vom 25.03.2003 entgegensteht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991, a.a.O.; Franz, a.a.O., Art. 60 Rn. 313 ff.), weil es an den besonderen Voraussetzungen für eine gleichwohl nach § 58 Abs. 6 Satz 2 LBO bereits zulässige (vorläufige) Nutzungseinschränkung fehlte ("Bei Gefahr im Verzuge ... "; hierzu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.10.1992 - 8 S 2007/92 -, NVwZ-RR 1993, 531), brauchte der Senat mangels eines entsprechenden Beschwerdevorbringens nicht nachzugehen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

  • VG Freiburg, 25.06.2003 - 1 K 1901/99

    Vorkehrungen des Brandschutzes und Vertrauensschutz

    Es handelt sich um einen gesetzlichen Auflagenvorbehalt, der durch einen neuen und selbständig vollstreckbaren Verwaltungsakt ausgeübt wird (vgl. zu den inhaltsgleichen §§ 59 Abs. 9, 75 Abs. 1 und 49 Abs. 1 LBO [Fassung 1983]: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434).

    Ist vielmehr der Entscheidungssatz eines Verwaltungsakts zwar bei Anwendung der von der Behörde herangezogenen Vorschrift fehlerhaft, erweist er sich aber bei Heranziehung einer anderen Rechtsgrundlage als zutreffend, ohne dass am Ausspruch etwas Wesentliches geändert werden muss, dann ist der Verwaltungsakt, wenn für die Anwendung des richtigen Rechts alle für die richtige Rechtsgrundlage geltenden formellen und materiellen Voraussetzungen vorliegen, nicht rechtswidrig (zum Rechtswidrigkeitsbegriff des § 113 VwGO sowie zur sog. "schlichten Rechtsanwendung", die einer Umdeutung vorgeht: BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 - 8 C 29/87 - NVwZ 1989, 471; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2013 - 3 S 619/12

    Bodensee: Renaturierung des Bodenseeufers vor Kressbronn rechtmäßig

    Denn die nach beiden Alternativen anzustellenden Erwägungen stimmen jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Maßnahme den Ausgleich in sich trägt, überein (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.5.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2013 - 5 S 913/11

    Normenkontrolle eines Bebauungsplans; Festsetzung eines Sondergebiets

    Solches kommt nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen einer anderen Rechtsgrundlage objektiv vorliegen und der Verwaltungsakt dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird (vgl. Senatsurt. v. 26.05.1994 - 5 S 2637/93 -, VBlBW 1995, 32 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 - NuR 1991, 434; BVerwG, Urt. v. 30.06.1989 - 4 C 40.88 -, BVerwGE 82, 185), mithin nicht schon dann, wenn (auch) deren drittschützende Tatbestandselemente nicht verletzt wären, wovon offenbar das Verwaltungsgericht im Anschluss an die Widerspruchsbehörde auszugehen scheint (in diesem Sinne wohl auch BayVGH, Beschl. v. 16.10.2007, a.a.O.).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

    (3) Ausgehend davon vermag der Senat jedoch nicht festzustellen (vgl. demgegenüber Senatsbeschl. v. 15.05.1991 - 8 S 1068/91 -, UPR 1992, 32 zur konkreten Gefahr bei Spritzasbestbeschichtung), dass der zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. EuGH, Urt. v. 23.09.2003, a.a.O., Rn. 48) des Erlasses der Verwaltungsvorschrift - dem 20.12.2017 - vorhandene (gesicherte) Erkenntnisstand die Annahme einer abstrakten Gefahr für die menschliche Gesundheit gerechtfertigt hätte, sollten die angegriffenen Summengrenzwerte TVOCspez und TSVOC, der vorgegebene (Summen-)R-Wert oder die festgelegte Mengenbegrenzung (2.2.1.1 ABG) überschritten werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.1994 - 8 S 2251/94

    Sondernutzung von Straßenflächen - Straßenverkauf eines Imbißstandes

  • VGH Baden-Württemberg, 07.02.1994 - 8 S 2409/93

    Ermächtigungsgrundlage für die Abbruchsanordnung, wenn die betreffende bauliche

  • VG Freiburg, 19.02.2003 - 1 K 2283/01

    Friedhof; Gestaltungsvorschrift; Gewährung von Auswahlmöglichkeiten

  • VG Freiburg, 04.10.2007 - 1 K 1618/07

    Ausschluss von Klärschlamm für die bodenbezogene Verwertung

  • VG Sigmaringen, 02.04.2003 - 4 K 1954/02

    Bindungswirkung der baurechtlichen Genehmigung einer Gaststätte - Lärmschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 22.05.1992 - 8 S 616/92

    Zum Anwendungsbereich des WHG § 19h Abs 2

  • VG Freiburg, 11.02.2003 - 1 K 61/03

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei verweigertem psychologischen Gutachten

  • VG Freiburg, 31.07.2002 - 2 K 902/02

    Sofortige Vollziehbarkeit baurechtlicher Maßnahmen einen Schweinemastbetrieb

  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.1991 - 8 S 1553/91

    BauNVO § 4a Abs 1 S 1 setzt planerische Entscheidung voraus, die in einem

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