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   VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12   

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https://dejure.org/2013,34671
VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12 (https://dejure.org/2013,34671)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 (https://dejure.org/2013,34671)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 (https://dejure.org/2013,34671)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Orientierungmaßstab des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII; Bewilligung einer höheren Vergütung für die Tätigkeit als ...

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 23 Abs 1 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 1 SGB 8, § 23 Abs 2 Nr 2 SGB 8, § 23 Abs 2a SGB 8
    Bestimmung der angemessenen laufenden Geldleistung seitens der Träger der Jugendhilfe für die Betreuung von Kindern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Orientierungmaßstab des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bei seiner ihm als eigene Aufgabe zugewiesenen Entscheidung über die Gewährung der laufenden Geldleistung nach § 23 Abs. 2 SGB VIII; Bewilligung einer höheren Vergütung für die Tätigkeit als ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2014, 172 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Stuttgart, 16.12.2011 - 7 K 956/10

    Vergütung von Kinder-Tagespflege

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - wird zurückgewiesen.

    Mit Urteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 16. Dezember 2011 - 7 K 956/10 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 04. Juni 2009 in der Fassung dessen Widerspruchsbescheids vom 18. Februar 2010 zu verurteilen, ihr Pflegegeld in Höhe von 5, 50 EUR je abzurechnender Betreuungsstunde für das Kind C. M., beginnend mit dem 01. Juli 2009, zu bezahlen, wobei abzurechnen sind die geplanten Betreuungsstunden durch sie als Pauschale zu Anfang des Betreuungsmonats, unabhängig von eventueller Krankheit ihrerseits sowie durch das Kind bedingten Betreuungsstundenausfall und vier Wochen Urlaub ihrerseits.

  • VG Oldenburg, 21.02.2011 - 13 A 2020/10

    Zur hälftigen Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - werde Bezug genommen.

    e) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufungsbegründung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 21.02.2011 - 13 A 2020/10 - (juris) abstellt, bezieht sich dieses Urteil, wie auch der Beklagte zu Recht entgegnet hat, auf besondere örtliche Verhältnisse in Oldenburg aber auch auf einen anderen - nämlich späteren - Zeitraum der beantragten Leistungsgewährung nach § 23 SGB VIII.

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1629/10

    Klagebefugnis einer Tagespflegeperson in Bezug auf laufende Geldleistungen aus §

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.

    44 Entsprechend den Empfehlungen des KJVS, des Landkreistags Baden-Württemberg und des Städtetags Baden-Württemberg vom 18.05.2009 zu laufenden Geldleistungen in der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII ab dem 01.07.2009 ist, was deren leistungsgerechte Ausgestaltung angeht, sowohl der zeitliche Umfang der Leistung der Tagespflegeperson als auch die Anzahl der betreuten Kinder im Wege der Gewährung einer stundenbezogenen Finanzierung pro Kind, wie diese etwa auch das Verwaltungsgericht Aachen in seinem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - (a.a.O.) als "sachgerechteste Lösung" empfiehlt, vorgesehen.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1443/12

    Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "leistungsgerechter Anerkennungsbetrag"

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).

    Durch eine derart ausgestaltete Leistung kann zur Überzeugung des Senats der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson angemessen Rechnung getragen werden (vgl. ebenso Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, Komm., 4. Aufl., § 23 RdNr. 32 b; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 -, a.a.O.).

  • VG Aachen, 13.03.2012 - 2 K 1089/11

    Anspruch einer Tagespflegeperson auf laufende Geldleistungen für die Betreuung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Gleichfalls werde auf die Urteile des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.03.2012 - 2 K 1629/10 - und - 2 K 1089/11 - verwiesen.

    b) Was die einzelnen Bestandteile der der Klägerin bewilligten laufenden Geldleistung anbetrifft, entspricht zunächst der von dem Beklagten im Hinblick auf die nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII zu erstattenden angemessenen Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen, angesetzte Betrag in Höhe von 300,-- EUR je Kind und Monat vollumfänglich dem auch seitens der Begründung des Gesetzentwurfs veranschlagten Betrag (vgl. BT-Drs. 16/9299) und ebenso den "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 23.01.2009, auf die sich die Klägerin selbst berufen hat (siehe ebenso VG Aachen, Urteile vom 13.03.2012 - 2 K 1089/11 und 2 K 1629/11-, juris).

  • OVG Niedersachsen, 20.11.2012 - 4 KN 319/09

    Differenzierung zwischen den einzelnen Bestandteilen der laufenden Geldleistung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Jener Betrag kann von dem Beklagten auch gesondert ausgewiesen werden (vgl. zu diesem Erfordernis Niedersächsisches OVG, Urteil vom 20.11.2012 - 4 KN 319/09 -, JAmt 2013, 276).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2012 - 12 A 1445/12

    Antrag auf Bewilligung von Tagespflege hinsichtlich der laufenden Geldleistungen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 15.11.2013 - 12 S 352/12
    Damit wird gerade übersehen, dass in dem vorliegenden Fall - wie dies § 23 SGB VIII und § 8b KiTaG entspricht - der Beklagte selbst die ihm zugewiesene Entscheidung über die Bewilligung einer laufenden Geldleistung betreffend den Sachaufwand der Klägerin sowie die Anerkennung ihrer Förderungsleistung getroffen hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das DIJuF-Rechtsgutachten vom 16.09.2010 - J 5.320 LS - JAmt 2010, 426 f., wonach es sich bei der Entscheidung gemäß § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII um eine solche mit kommunalem Ermessensspielraum handele, sowie die Beschlüsse des OVG Nordrhein-Westfalen vom 15.10.2012 - 12 A 1443/12 und 12 A 1445/12 -, juris, wonach es sich bei § 23 Abs. 2a S. 1 SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe handele, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen unter Zubilligung eines gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu treffen).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2014 - 12 A 591/14

    Anforderungen an die Förderung in Kindertagespflege bei einer

    So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris.

    Begründen die in § 23 SGB VIII enthaltenen Vorgaben für die Tagespflegeperson keinen unmittelbaren Anspruch auf Leistungsvergütung in einer Höhe, mit der - bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und bei vollständiger Ausschöpfung der Pflegeerlaubnis - der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt wird, sondern stellt dies entsprechend der Begründung des Gesetzesentwurfes (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 14/15) nur das mittelfristige Ziel des Gesetzgebers des Kinderförderungsgesetzes vom 10. Dezember 2008 dar, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., wäre es widersprüchlich, dem Gesetzgeber zu unterstellen, er habe den Tagespflegepersonen bis zur Erreichung seiner gesellschafts- und marktpolitischen Zielvorstellung untersagen wollen, die Lücke zu einem "auskömmlichen Einkommen" durch die Vereinbarung von Zuzahlungen seitens der Sorgeberechtigten zu schließen.

    Dass die Beklagte in ihren Richtlinien verbindlich festlegt, in welcher Höhe i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII eine Erstattung angemessener Kosten erfolgt, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen und welcher Betrag i. S. v. § 23 Abs. 2 Nr. 2 zur Anerkennung ihrer Förderleistung gezahlt wird, geschieht hingegen mit Blick auf § 23 Abs. 2a SGB VIII, vgl. dazu, dass es sich bei § 23 Abs. 2a SGB VIII nicht lediglich um eine Zuständigkeitsvorschrift, sondern um eine normative Ermächtigung an den Träger der Jugendhilfe handelt, die für die Bestimmung der Höhe der laufenden Geldleistung erforderlichen Beurteilungen letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägte - Sachkunde zu treffen: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Oktober 2012 - 12 B 1443/12 und 12 B 1445/12 - , a. a. O., m. w. N.; dem folgend auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 - , a. a. O., nicht ohne Ermächtigungsgrundlage und greift insoweit, als der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zulasten der jeweiligen Tagespflegeperson von den im Gesetz verankerten Kalkulationsvorgaben abweicht, nicht in schutzwürdige Rechtspositionen des selbständig in der Kindertagesbetreuung Tätigen ein.

    Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40).

    So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.

    Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.

    Die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m. w. N. (juris Rn. 47), inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3, 90 Euro pro Stunde auf 5, 50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2, 16 Euro um 1, 60 Euro auf 3, 76 Euro empfohlen.

    vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).

  • VG Düsseldorf, 20.01.2015 - 19 K 6520/14

    Bemessung der Geldleistungen für die Betreuung von Kindern in der eigenen Wohnung

    Der VGH Baden- Württemberg hat in seinem Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. bezeichnenderweise allerdings noch keine Anpassungspflicht gesehen (juris Rn.40).

    So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m.w.N.

    Ähnlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O.

    Die "Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O., m. w. N. (juris Rn. 47), inzwischen eine Anhebung der laufenden Geldleistung von bisher 3, 90 Euro pro Stunde auf 5, 50 Euro pro Stunde, also - bei gleichbleibendem Aufwandsersatz - eine des Anerkennungsbetrages von angenommenen 2, 16 Euro um 1, 60 Euro auf 3, 76 Euro empfohlen.

    vgl. auch zu Folgendem: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, a. a. O. (juris Rn. 41).

  • OVG Niedersachsen, 22.05.2019 - 10 LC 17/18

    Anerkennungsbetrag; Beurteilungsspielraum; Dynamisierung; Einzelfallentscheidung;

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18.16 -, juris Rn. 13; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 48; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich hierbei um eine politische Zielvorstellung handelt (BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18 und 27; Senatsurteil vom 08.08.2018 - 10 KN 3/18 -, juris Rn. 51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 5/18

    Höhe des Anerkennungsbetrags und der Kostenbeiträge in einer

    Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 2013 (Az. 12 S 352/12) habe der Gesetzgeber nach der Einführung des Vergütungsanspruchs der Tagespflegepersonen im Jahr 2009 mittelfristig eine angemessen vergütete Vollzeittätigkeit erwartet.

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags ist es vielmehr nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung für die Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42-46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2018 - 10 KN 3/18

    Wirksamkeit einer Kindertagespflegesatzung bei Vorliegen von erheblichen

    Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegepersonen hat zwar Entgeltcharakter, zugleich wird aus dem Begriff allerdings deutlich, dass der Anerkennungsbetrag noch nicht auf eine Vollvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts gerichtet ist, sondern dahinter zurückbleiben darf (BVerwG, a.a.O. Rn. 13; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O. Rn. 44, 46; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41).

    Für eine leistungsgerechte Ausgestaltung ist es auch nicht erforderlich, dass die laufende Geldleistung der Tagespflegeperson in einer Höhe festgelegt wird, mit der bei Ausübung einer Vollzeittätigkeit und Betreuung der maximalen Anzahl von Kindern der Lebensunterhalt der Tagespflegeperson in angemessener Weise sichergestellt ist, auch wenn es sich dabei um eine politische Zielvorstellung handelt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.01.2018 - 5 C 18/16 -, juris Rn. 13, 18, 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2016 - 12 A 599/15 -, juris Rn. 42 - 46, und Urteil vom 22.08.2014 - 12 A 591/14 -, juris Rn. 94, 182, 186; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, juris Rn. 41; Struck in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 23 Rn. 32).

  • VG Aachen, 05.07.2016 - 2 K 1300/14

    Kindertagespflege; Tagespflegeperson; laufende Geldleistungen; Stundenkorridore;

    vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 11. September 2015 - 19 K 5936/13 -, juris, Rn.33 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2015 - 19 K 6520/14 -, juris, Rn.137; VG Aachen, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 K 2131/13 -, juris, Rn. 74; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. November 2012 - 4 KN 319/09 -, a.a.O., Rn. 61; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Bad-Württ.), Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, juris, Rn.44.

    "Die 'Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege' vom 5. Dezember 2013 greifen - anders als bei der Betriebsausgabenpauschale - diese Kalkulationsgröße allerdings nicht wieder auf und in Baden-Württemberg wird - verwaltungsgerichtlich gebilligt -, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2013 - 12 S 352/12 -, .

  • VG Stuttgart, 05.11.2014 - 7 K 459/13

    Tagespflegeperson; Betreiben einer Großtagespflegestelle mit angestellten

    Dies ergibt sich zu einen aus § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB VIII, wonach die einer Tagespflegeperson zu gewährende Geldleistung einen Aufwendungsersatz für Betriebsausgaben und einen Anerkennungsbetrag für Erziehungsleistungen enthält (s. im einzelnen Kammerurteil vom 16.12.2011 - 7 K 956/10 - und VGH BW, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 -, jeweils juris).
  • VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 6 K 14.01778

    Feststellung der Zulässigkeit privater Zuzahlungen durch Sorgeberechtigte

    Die Klägerin verweist hierzu auf ein Urteil des OVG Münster vom 22. August 2014, Az. 12 A 591/12 und ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 15. November 2013, Az. 12 S 352/12.

    Die Klägerin ist vielmehr berechtigt, zur Anhebung ihres Einkommens neben der Gewährung einer laufenden Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII durch die Beklagte von den Sorgeberechtigten der von ihr betreuten Kinder private Zuzahlungen zu verlangen (so auch VG München, U.v. 24.2.2016 - M 18 K 14.3472; VG Stuttgart, U.v. 16.12.2011 - 7 K 956/10 - juris Rn.62; VGH Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.46).

    Weder der VGH Baden-Württemberg noch das OVG Nordrhein-Westfalen haben in ihren Urteilen vom 15. November 2013 (12 S 352/12 - juris Rn.40 ff.) und vom 22. August 2014 (12 A 591/14 - juris Rn.144 ff.) eine Anpassungspflicht der Sachaufwandspauschale an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten für erforderlich gehalten.

    Bereits die Terminologie "Anerkennung" signalisiert, dass es sich um keine Vergütung im engeren Sinne und somit um kein "Entgelt" handelt (VG Würzburg, U.v. 2.7.2015 - W 3 K 14.648 - juris Rn.73; OVG Baden-Württemberg, U.v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn.42).

  • OVG Bremen, 14.07.2021 - 2 LC 112/20

    Zuwendungen zur Finanzierung von Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern

    § 18 Abs. 4 BremKTG stellt eine normative (Gestaltungs-)Ermächtigung an die Stadtgemeinden dar, die für den Betrieb der Einrichtungen "angemessenen"Kosten letztverbindlich aus eigener - durch die Nähe zum Fall geprägter - Sachkunde zu bestimmen (vgl. OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; OVG LSA, Urt. v. 17.03.2021 - 3 A 1146/18 juris, Rn. 108; Bay. VGH , Beschl. v. 13.01.2021 - 12 BV 16.1676, juris Rn. 123; OVG MV , Urt. v.03.12.2019 - 1 LB 69/18 OVG, juris Rn. 40, jeweils zu der Bestimmung der angemessenen Kosten der Kindertagespflegeperson durch die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 23 Abs. 2a SGB VIII ; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 25.01.2018 - 5 C 18/16, juris Rn. 10 ff. zur Bestimmung des "Betrages zur Anerkennung ihrer Förderleistung"nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII ).

    Damit geht ein gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfender Beurteilungsspielraum der Stadtgemeinden einher, innerhalb dessen sie bestimmen können, ob die für den Betrieb der Einrichtung aufgewendeten Kosten der Angemessenheit entsprechen (OVG NW, Beschl. v. 15.10.2012 - 12 A 1445/12, juris Rn. 4 ff., 10; Beschl. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14, juris Rn. 118; VGH B-W, Urt. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12, juris Rn. 36 - 38; Thür.OVG, Urt. v. 10.07.2015 - 3 KO 565/13, juris Rn. 101 zu § 18 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 8 ThürKitaG).

  • VG Würzburg, 02.07.2015 - W 3 K 14.648

    Erstattung von Sachaufwandskosten und Anerkennung von Förderungsleistungen

    Hierdurch kann zur Überzeugung des Gerichts angemessen der unterschiedlichen Zahl von gleichzeitig anwesenden Kindern, einer unterschiedlichen Betreuungsdauer und damit der objektiven Leistungserbringung der Tagespflegeperson Rechnung getragen werden (ebenso OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 44 m. w. N.; VG Würzburg, U. v. 15.1.2015 - W 3 K 14.589 - juris Rn. 70).

    Darüber hinaus ist bei der Beurteilung der Höhe des Anerkennungsbetrags zu berücksichtigen, dass dieser zwar nach § 23 Abs. 2a Satz 2 SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist, aber es sich nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII um einen "Betrag zur Anerkennung" der Förderungsleistung und nicht um ein Entgelt handelt (OVG BW, U. v. 15.11.2013 - 12 S 352/12 - juris Rn. 42; VG Aachen, U. v. 13.3.2012 - 2 K 1629/10 - juris Rn. 107).

  • VG Würzburg, 15.01.2015 - W 3 K 14.589

    Kindertagespflege; statthafte Klageart bei vertraglicher Rechtsgrundlage;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 12 A 4179/18

    Bemessung der Förderbeiträge des Jugendhilfeträgers für eine

  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.04.2016 - 6 A 4.15

    Normenkontrollantrag; Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis

  • VG München, 24.02.2016 - M 18 K 14.3472

    Entgelt für Kinderbetreuung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.06.2014 - 12 A 590/14

    Kalkulation der regelmäßig zu gewährenden Geldleistung für die

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2014 - 12 A 2771/13

    Akzessorietät zwischen der Bewilligung der öffentlichen Förderungsleistung in

  • VG Aachen, 17.06.2014 - 2 K 2120/13

    Euskirchen: Kreis muss Bezahlung für Tagesmütter neu berechnen

  • VG Aachen, 17.06.2014 - 2 K 2131/13

    Euskirchen: Kreis muss Bezahlung für Tagesmütter neu berechnen

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