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   VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18   

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VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18 (https://dejure.org/2020,28682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 (https://dejure.org/2020,28682)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 17. September 2020 - 9 S 2092/18 (https://dejure.org/2020,28682)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hochschule Ludwigsburg: Beschränkungen für die mündliche Verhandlung am 17. September im VGH

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hochschule Ludwigsburg: Klarstellung zum Inhalt der mündlichen Verhandlung am 17. September 2020 betreffend die Abwahl der Rektorin der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hochschule Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung)

    Hochschule für Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg: Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin zu Recht erfolgt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vorzeitige Abberufung der ehemaligen Rektorin der Hochschule für Verwaltung und ...

  • justiz-bw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Abwahl der Rektorin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg rechtmäßig?

Sonstiges

  • VGH Baden-Württemberg (Verfahrensmitteilung)

    S. gegen Land Baden-Württemberg wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes als Rektorin

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (50)

  • VG Stuttgart, 17.05.2018 - 10 K 1524/15

    Klage wegen vorzeitiger Beendigung des Amtes als Rektorin der Hochschule für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Auf die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Mai 2018 - 10 K 1524/15 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

    - die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart im Hauptsacheverfahren 10 K 1524/15).

    Auch belegen weder die Äußerungen des Beauftragten in einem Interview mit der Ludwigsburger Kreiszeitung am 10.04.2015 (als Anlage K57 von der Klägerin vorgelegt, Bl. 703 der VG-Akte 10 K 1524/15) noch die Stellungnahme des Ministeriums (LT-Drucks. 15/7731), dass die Funktionsfähigkeit der Hochschule in der Zeit, in der die Klägerin noch ihr Amt ausübte, nicht gefährdet gewesen sei.

  • OVG Thüringen, 05.06.2014 - 1 EO 106/14

    Abwahl des Präsidenten einer Hochschule

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der Abberufungsentscheidung nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 42; LT-Drucks. 13/3640, S. 193; Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 269; Sandberger, a. a. O., § 18 Rn. 3; zur Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten BVerwG, Beschluss vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, NVwZ 1993, 377).

    b) Unabhängig davon gilt auch dann nichts anderes, wenn davon ausgegangen würde, dass darüber hinaus in eine nähere Sachprüfung einzutreten ist (so Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O.; Haug, a. a. O. Rn. 268 ff.).

    Das Rektorat ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 LHG für alle Angelegenheiten zuständig, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist (vgl. auch Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O.).

    OVG, Beschluss vom 05.06.2014, a. a. O., unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 - VI C 58.65 -, BVerwGE 26, 65 zur Bedeutung schuldhaften Verhaltens für die auf innerdienstliche Spannungen zurückzuführende Versetzung eines Beamten; siehe hierzu auch BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 - 2 B 72.04 -, Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.05.1999 - 4 S 660/99 -, IÖD 1999, 270; BayVGH, Beschluss vom 24.03.2015 - 3 ZB 14.591 -, juris, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 80).

  • VG Stuttgart, 10.11.2015 - 10 K 3628/15

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Amtsbeendigung einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Dem hiergegen gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.11.2015 - 10 K 3628/15 - im Wesentlichen stattgegeben.

    - die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart, 10 K 3628/15, VGH Bad.-Württ., 9 S 2445/15) sowie.

    Soweit die Klägerin behauptet, der Kommissionsbericht habe nach einem internen Aktenvermerk dazu benutzt werden sollen, um zum Zwecke der Abberufung gezielt öffentlichen Druck aufzubauen (S. 2 des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15), geht dies an dem tatsächlichen Inhalt des Vermerks vorbei.

    Die vom Beklagten vorgelegte Gegenüberstellung beider Fassungen (Bl. 293-311 der Akte 10 K 3628/15) sowie die von der Klägerin formulierten Einwände (insbes. S. 6 ff. des Schriftsatzes vom 21.10.2015 im Verfahren 10 K 3628/15) belegen zwar, dass bei strenger Einzelbetrachtung nicht alle Kürzungen dem angegebenen Zweck entsprechend notwendig gewesen sein mögen, eine verfälschende oder sonst rechtserhebliche Qualität der Weglassungen lässt sich jedoch nicht erkennen (Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 87).

  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2014 - 9 S 885/13

    Entziehung des Doktorgrades wegen Plagiats; Rechtmäßigkeit der Wahl des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 26, und vom 30.07.2018 - 9 S 764/18 -, juris Rn. 26 ff.; vgl. auch VGH Bad.-Württ. Beschluss vom 17.09.2003 - 4 S 1636/01 -, juris; Sandberger, a. a. O., § 10 LHG Rn. 4).

    Erst recht gilt nichts anderes, wenn es - wie im vorliegenden Fall - im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats am 28.01.2015 weder zu einer rechtskräftigen Ungültigerklärung einer Wahl noch zu einer rechtskräftigen Feststellung eines Besetzungsfehlers gekommen war (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 26).

    Andernfalls würde die Vorschrift den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck verfehlen (Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a. a. O. Rn. 27).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.02.2016 - 9 S 2445/15

    Hochschulrecht- hier: vorzeitige Beendigung des Amts eines hauptamtlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 - den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

    - die Gerichtsakten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Stuttgart, 10 K 3628/15, VGH Bad.-Württ., 9 S 2445/15) sowie.

    Vielmehr wird die Wirkung der Erklärungen erst durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG nach außen vermittelt (Senatsbeschluss vom 26.02.2016 - 9 S 2445/15 -, juris Rn. 4).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Auch für feststellende Verwaltungsakte bedarf es einer gesetzlichen Grundlage, insbesondere dann, wenn - wie hier - durch den Verwaltungsakt etwas als rechtens festgestellt wird, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.2015 - 11 S 714/15 -, juris, m. w. N.).

    Es genügt, dass sich dies dem Gesetz durch Auslegung entnehmen lässt, wobei es als zulässig angesehen wird, auf eine "VA-Befugnis" im Wege der Gesamtanalogie zu den Vorschriften zu schließen, die ausdrücklich oder implizit die zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zuständige Behörde zum Erlass von Verwaltungsakten gegenüber Privatpersonen ermächtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 09.11.2015, a. a. O., m. w. N.).

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Zwar hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 14.11.2016 (- 1 VB 16/15 -, VBlBW 2017, 61) § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV erklärt und den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.03.2018 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

    Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; VerfGH Bad.-Württ. Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle.

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Dementsprechend unterliegt auch die Zustimmungsentscheidung des Ministeriums, die ihrerseits die Gremienentscheidungen in angemessener Weise zu respektieren hat (vgl. zu der nach Art. 5 Abs. 3 GG, Art. 20 LV geschützten Hochschulautonomie in diesem Zusammenhang: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 = juris Rn. 95; Urteil vom 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13 und 1 BvR 1682/13 -, NVwZ 2015, 1370, 1373; VerfGH Bad.-Württ. Urteil vom 14.11.2016, a. a. O.; NdsOVG, Beschluss vom 02.09.2014 - 5 ME 104/14 -, WissR 2014, 402; Battis/Kersten, DÖV 1999, 973), nur einer eingeschränkten Kontrolle.

    a) Angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) muss von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden, weil die danach erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von 3/4 im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a. a. O.; NdsOVG, Beschlüsse vom 02.09.2014, a. a. O. Rn. 40, und vom 08.03.2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 97: nur Kontrolle auf Willkür; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 78).

  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    a) Angesichts des hier bei zwei Dritteln der Mitglieder von Hochschulrat und Senat angesetzten Quorums (§ 18 Abs. 5 Satz 4 LHG) muss von einem hinreichend wichtigen Grund allein schon deshalb ausgegangen werden, weil die danach erforderliche Mehrheit für die Abberufung votiert hat (so grundsätzlich bei einem Quorum von 3/4 im Niedersächsischen Hochschulgesetz: BVerfG, Beschluss vom 24.06.2014, a. a. O.; NdsOVG, Beschlüsse vom 02.09.2014, a. a. O. Rn. 40, und vom 08.03.2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 97: nur Kontrolle auf Willkür; noch offen gelassen im Senatsbeschluss vom 26.02.2016, a. a. O. Rn. 78).

    Dementsprechend führt das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 18.01.2019 - 26 K 12660/17 -, juris Rn. 52 aus: "Entscheidend dabei ist, dass eine mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende, unsachliche, rechtsmissbräuchliche Motivlage für eine Abberufungsentscheidung nur dann anzunehmen ist, wenn eine solche alleinig ausschlaggebend für das Abstimmungsverhalten der betreffenden Ratsmitglieder ist; sofern mögliche unsachliche Motive bei einem ansonsten von einem Vertrauensverlust gegenüber dem Wahlbeamten geprägten und damit mit § 71 Abs. 7 GO NRW vereinbaren Abstimmungsverhalten bloß "mitschwingen" sollten, ohne das alleinige Motiv darzustellen, ist dies demzufolge rechtlich unschädlich." Damit im Ergebnis übereinstimmend formuliert das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 08.03.2017 - 5 LB 156/16 -, juris: "Nachprüfbar vor dem Hintergrund der allgemeinen Willkürkontrolle ist allein die Frage, ob die in § 40 Satz 1 NHG2007 geforderte Stimmenmehrheit zustande gekommen ist, ohne dass dieser Entscheidung ein nachhaltiger Vertrauensverlust zugrunde lag, ob der Vertrauensverlust also nur "vorgeschoben" war.".

  • BVerwG, 22.09.1992 - 7 B 40.92

    Abberufung aus dem Amt des Gemeindedirektors.

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2092/18
    Infolgedessen erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung der Mitwirkung von Hochschulrat und Senat an der Abberufungsentscheidung nur darauf, ob ein wichtiger Grund in der von der Abberufung betroffenen Person vorliegt und ob mit der Abberufung keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 05.06.2014 - 1 EO 106/14 -, juris Rn. 42; LT-Drucks. 13/3640, S. 193; Herberger, in: Haug, Das Hochschulrecht in Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2009, Rn. 269; Sandberger, a. a. O., § 18 Rn. 3; zur Abberufung eines kommunalen Wahlbeamten BVerwG, Beschluss vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, NVwZ 1993, 377).

    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Kommunalrecht wird die Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abwahl beispielsweise in Betracht gezogen, wenn die Abwahl nur als Mittel dazu dient, den "Wahlbeamten im Sinne einer unkorrekten ... Amtsführung gefügig zu machen" (Formulierung aus dem Beschluss des BVerwG vom 28.11.1989 - 7 B 161.89 -, juris Rn. 4), oder "wenn der Rat mit der Abberufung erkennbar allein das Ziel verfolgt, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amts zu bestrafen" (Formulierung aus dem Beschluss des BVerwG vom 22.09.1992 - 7 B 40.92 -, juris).

  • OVG Niedersachsen, 02.09.2014 - 5 ME 104/14

    Zuständigkeit des Hochschulsenats für die Abberufung einzelner Mitglieder des

  • BVerwG, 26.08.2010 - 3 C 35.09

    Amtshaftung; Staatshaftung; Amtsträger; Beliehener; Verwaltungshelfer;

  • VGH Baden-Württemberg, 26.03.2015 - 9 S 516/14

    Anerkennung einer privaten kaufmännischen Berufsschule als Ersatzschule;

  • BVerwG, 17.11.2015 - 9 B 21.15

    Erlass eines Gebührenbescheids durch privaten Geschäftsbesorger

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2009 - 2 S 1457/09

    "Rechnung" der Stadtwerke als Verwaltungsakt?

  • BVerfG, 15.12.1976 - 2 BvR 841/73

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Dienstherrn

  • EuGH, 10.04.2003 - C-276/01

    Steffensen

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • VGH Baden-Württemberg, 02.08.2012 - 1 S 618/12

    Feststellung der Rechtswidrigkeit einer an einen Versammlungsleiter gerichteten

  • BVerwG, 26.11.2004 - 2 B 72.04

    Rechtmäßigkeit einer Umsetzungsentscheidung; Umfang der gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 18.06.2012 - 10 S 452/10

    Entziehung der Fahrerlaubnis und strafgerichtliche Entziehung aufgrund von § 69

  • BVerwG, 25.01.1967 - VI C 58.65
  • BVerwG, 26.11.2009 - 2 C 15.08

    Dienstherrnwechsel; Übernahme in ein Beamtenverhältnis mit einem anderen

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2010 - 10 S 4/10

    Fahrerlaubnisentziehungsverfahren und strafprozessuales Verwertungsverbot

  • BVerwG, 17.08.1995 - 1 C 15.94

    Insolvenzsicherungsträger - Betriebliche Altersversorgung - Beitragsrechnung -

  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.11.2014 - 4 B 31.11

    Kanzler einer Hochschule; Beamter auf Zeit; Berufung in ein Beamtenverhältnis auf

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01

    Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss

  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18

    Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.2018 - 9 S 652/16

    Tatbestandswirkung der Genehmigung zum Betrieb einer Privatschule

  • VG Düsseldorf, 18.01.2019 - 26 K 12660/17

    Wuppertaler Stadtrat durfte Beigeordneten abberufen

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 10.03.1982 - 6 B 63/81

    Erlaß einer einstweiligen Anordnung; Rüge betreffend das Verfahren zur

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.2010 - 9 S 2315/09

    Ordnungsgemäße Einberufung einer Sitzung eines Hochschulsenats

  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2012 - 10 S 3390/11

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums; Angaben bei

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 4 S 660/99

    Änderung des Aufgabenbereichs eines Oberarztes durch Organisationsverfügung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.02.2013 - 6 B 1483/12

    Beschwerde eines Fachhochschulprofessors gegen die Untersagung der Labornutzung

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - 9 S 188/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Bestellung eines Beauftragten nach

  • VGH Bayern, 24.03.2015 - 3 ZB 14.591

    Beamtenrecht; Versetzung eines Lehrers; Innerdienstliches Spannungsverhältnis;

  • BVerwG, 28.11.1989 - 7 B 161.89

    Kommunalrechtliche Ausgestaltung der Abwahl eines Bürgermeisters - Ausgestaltung

  • VGH Baden-Württemberg, 22.01.1997 - 11 S 2934/96

    Abschiebungsandrohung im Falle einer bereits kraft Gesetzes vollziehbaren

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.05.2002 - 4 K 18/00
  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 14 S 1029/89

    Handwerksrecht: Wahl des Gesellenausschusses - Rechtsschutz, vorläufiger

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2004 - 1 Sa 23/04
  • VGH Hessen, 04.01.1989 - 6 UE 469/87

    Rechtsstellung des abberufenen Ersten Kreisbeigeordneten; Abberufung kein

  • VGH Hessen, 16.11.2011 - 8 B 2230/11

    Wirkungen einer Abwahl treten erst nach dem zweiten gesetzlich vorgeschriebenen

  • VG Bremen, 16.05.2007 - 6 V 1005/07

    Hochschule darf Rektorenstelle neu ausschreiben

  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2021 - 9 S 3119/19

    Rücknahme einer Habilitation; Besetzung des zuständigen Hochschulgremiums;

    § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG dehnt damit die Unbeachtlichkeit auf sonstige Besetzungsmängel des Gremiums aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273, sowie Senatsbeschluss vom 30.07.2018, a.a.O., juris Rn. 37).

    Sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken und geht (in ihrem Anwendungsbereich, siehe dazu noch unten) der allgemeinen Regelung des § 46 LVwVfG vor (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274).

    Die hiernach unberührt bleibende "Rechtswirksamkeit" der Tätigkeit der Gremien bzw. ihrer Mitglieder verweist dabei nicht nur auf die formelle Bestandkraft der vom jeweiligen Gremium beschlossenen Maßnahmen, sondern schließt auch eine Anfechtung unter Berufung auf von der Norm erfasste Besetzungsmängel aus (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 275 sowie Senatsbeschluss vom 03.02.2014 - 9 S 885/13 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.).

    Der Sache nach stellt sich die Entscheidung eines beschlussunfähigen Universitätsgremiums daher nicht als Mangel seiner Besetzung, sondern als sonstiger Mangel der Einberufung und Durchführung einer weiteren Sitzung dar, der nicht nach Maßgabe des § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG unbeachtlich sein kann (vgl. Senatsurteile vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 267 und vom 04.08.2010, a.a.O., juris Rn. 28 ff.).

    α) Die allgemeine Vorschrift des § 46 LVwVfG ist vorliegend anwendbar, da § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020, a.a.O., juris Rn. 274; Senatsbeschluss vom 03.02.2014, a.a.O., juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.12.2021 - 9 S 188/20

    Fortsetzungsfeststellungsklage im Falle der Bestellung eines Beauftragten nach

    Auf die Berufung des Beklagten und der Hochschule hat der Senat mit Urteil vom 17.09.2020 (9 S 2092/18) das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen.

    Dem Senat liegen folgende Akten vor: die das Geschehen seit der "Resolution" vom 14.03.2014 betreffenden Akten "HS Ludwigsburg" des Beklagten (17 Hefte, Bl. 1-2426), die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart in den Verfahren 10 K 628/15, 10 K 2343/15, 10 K 4816/15 und 3 K 1254/16 sowie die Akten des Senats in den Verfahren 9 S 2445/15 und 9 S 2092/18.

    Nicht außer Acht gelassen kann schließlich der Umstand, dass der Senat in seinem Urteil vom 17.09.2020 (9 S 2092/18, UA.

  • VG Sigmaringen, 30.06.2021 - 8 K 65/19

    Ablehnung seiner schriftlichen Habilitationsleistung; fehlerhaftes

    Zwar dehnt § 10 Abs. 5 Satz 3 LHG die Unbeachtlichkeitsfolge auf sonstige Besetzungsmängel von Hochschulgremien aus (vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 273).

    Die Vorschrift des § 46 LVwVfG ist zwar anwendbar, weil § 10 Abs. 5 Satz 2 und 3 LHG eine verdrängende Wirkung nur innerhalb seines - hier nicht eröffneten - Anwendungsbereichs entfaltet (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 274); auch im Hinblick auf von ihm nicht erfasste Verfahrens-, Form- oder Zuständigkeitsmängel kommt ihm eine abschließende Wirkung nicht zu (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 06.05.2021 - 9 S 3119/19 -, juris Rn. 48).

  • VG Stuttgart, 13.01.2022 - 10 K 3106/19

    Abwahl des Dekans durch den Fakultätsrat; Ladung zur Sitzung;

    Denn ein in einer nicht ordnungsgemäß einberufenen Sitzung gefasster Beschluss ist wegen des Einberufungsmangels rechtswidrig (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267).

    Der Grundsatz der Öffentlichkeit beinhaltet daher auch, dass die Sitzung rechtzeitig ortsüblich bekannt gemacht wird (vgl. VGH Bad-Württ., Urt. v. 17.09.2020 - 9 S 2092/18 - juris Rn. 267, Beschl. v. 26.02.2016, a. a. O. Rn. 25 u. Urt. v. 04.08.2010 - 9 S 2315/09 - juris Rn. 31; Sandberger, LHG BW, 2. Aufl. 2015, § 10 Rn. 5; "Anstoßfunktion" der Bekanntmachung).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

    Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass bei der vorzeitigen Beendigung des Amtes als Rektor/Rektorin gemäß § 18 Abs. 5 LHG zwar allein durch die zugrundeliegenden Erklärungen von Hochschulrat, Senat und Wissenschaftsministerium (Vorschlag bzw. Zustimmungserklärungen) der Status des Rektors/der Rektorin noch nicht verändert worden ist, dass die Wirkung dieser Erklärungen allerdings durch die gesetzliche Rechtsfolgenanordnung in § 18 Abs. 5 Satz 1 LHG a.F. (nunmehr § 18 Abs. 4 Satz 1 LHG; zu den Rechtsfolgen vgl. auch § 18 Abs. 4 Satz 6 und 7 LHG) nach außen vermittelt wird (vgl. Senatsurteil vom 17.09.2020 - 9 S 2092/18 -, juris Rn. 248; zur gerichtlichen Kontrolle vgl. Rn. 253 ff.).
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