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   VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22   

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VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22 (https://dejure.org/2023,41954)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18.12.2023 - 2 S 140/22 (https://dejure.org/2023,41954)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 18. Dezember 2023 - 2 S 140/22 (https://dejure.org/2023,41954)
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Volltextveröffentlichung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, § 26k S 1 BAPostG, § 28 Abs 1 BAPostG, § 28 Abs 2 BAPostG, § 21 S 1 BAPostG vom 28.05.2015
    Erhebung eines Ausgleichszuschlags 2019 durch die Postbeamtenkrankenkasse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Das Gericht kann dabei nicht überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 96).

    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es zudem wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, u.a. - juris Rn. 111; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 jeweils mwN).

    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange sich die Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 88; vgl. auch Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 zur weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht).

    Im Übrigen lassen sich genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. hierzu nochmals BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97).

    Denn die betroffenen Mitglieder der Postbeamtenkrankenkasse, die aus dem Dienst eines der genannten Aufwandsträger ausscheiden und zu einem anderen Dienstherrn wechseln, treffen insoweit im Regelfall eine freiwillige Entscheidung und können deshalb im Sinne einer Wahlmöglichkeit selbst beeinflussen und entscheiden, ob in ihrem Fall die die Ungleichbehandlung auslösende Regelung in § 28 Abs. 1 der Satzung zur Anwendung kommt oder nicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97).

  • BVerfG, 17.01.2012 - 2 BvL 4/09

    Kürzung von Sonderzahlungen für die Beamten der Telekom verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nur zu überprüfen, ob der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Spielraums überschritten hat, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; er überprüft aber nicht, ob der Gesetz- bzw. Satzungsgeber die - aus seiner Sicht - gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - juris Rn. 61 mwN).

    Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund sind allerdings ergänzende fiskalische Erwägungen bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen durchaus zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 - 2 BvL 4/09 - juris Rn. 60 für den Bereich der Beamtenbesoldung) und sie sind - so zu Recht die Beklagte - im Sinne einer Schonung der Finanzressourcen des Staates unter Umständen sogar geboten.

  • BVerwG, 20.09.2018 - 2 C 12.18

    Ausgleichszulage; Gebot der größtmöglichen Wahrung der Rechtsstellung des kraft

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Vor diesem rechtlichen Hintergrund verstößt eine differenzierte Behandlung, die an den jeweiligen Dienstherrn des Beamten anknüpft und unterschiedliche Leistungen entsprechend den Regelungen des jeweiligen Dienstherrn vorsieht, nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 12.18 - juris Rn. 41 - 43).

    Eine differenzierte Behandlung, die an den jeweiligen Dienstherrn des Beamten anknüpft und unterschiedliche Leistungen entsprechend den Regelungen des jeweiligen Dienstherrn vorsieht, verstößt - wie dargelegt - nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.09.2018 - 2 C 12.18 - juris Rn. 41 bis 43).

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es zudem wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, u.a. - juris Rn. 111; Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 jeweils mwN).

    Zwar enthält Art. 2 Abs. 1 GG insbesondere auch das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Übermaßverbot, das dahingeht, nicht mit einer unverhältnismäßigen Geldleistungspflicht belegt zu werden (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, u.a. - juris Rn. 117).

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    dd) Schließlich kann eine Verschärfung des Prüfungsmaßstabs auch nicht im Hinblick auf das Ausmaß der in § 28 Abs. 1 der Satzung vorgesehenen Ungleichbehandlung angenommen werden (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 - juris Rn. 127, 131).
  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Dementsprechend war und ist im Hinblick auf die dargestellte kontinuierliche Dienstherrnfähigkeit allein die Bundesrepublik Deutschland zur Einhaltung der wechselseitigen Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gegenüber dieser Gruppe der ehemaligen Postbeamten verantwortlich (vgl. zur personalen Bindung des Beamten zum Dienstherrn am Beispiel der Versorgung BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 119).
  • StGH Baden-Württemberg, 24.01.2005 - GR 2/04

    Wahl des Vorstands der Landesanstalt für Kommunikation durch den Landtag nach dem

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Dementsprechend bedeutet Dienstherrnfähigkeit in diesem Sinne, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts für die Erledigung ihrer Aufgaben mit Bediensteten ausgestattet ist, die (nur) zu ihr und nicht zu einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts in dem das Berufsbeamtentum prägenden besonderen Dienstverhältnis stehen (vgl. dazu Staatsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg - Urteil vom 24.01.2005 - GR 2/04 - juris Rn. 42; von Roetteken in von Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, § 2 BeamtStG Rn. 6).
  • BVerfG, 11.03.2015 - 1 BvL 8/14

    Unzulässigkeit der Vorlage des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Hamburgisches

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Der weitere Einwand des Verwaltungsgerichts, das fiskalische Bemühen, Ausgaben zu sparen, reiche für sich genommen in aller Regel nicht aus, um eine differenzierende Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 08.04.1987 - 1 BvL 8/14, u.a. - juris Rn. 103) greift vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen ebenfalls nicht durch.
  • BVerfG, 19.12.2012 - 1 BvL 18/11

    Verzinsungspflicht für Kartellgeldbußen verfassungsgemäß

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    An dieser Voraussetzung fehlt es bei Bestimmungen, die verschiedenen rechtlichen Ordnungsbereichen zugehörig sind und in anderen systematischen Zusammenhängen stehen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 19.12.2012 - 1 BvL 18/11 - juris Rn. 63).
  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 18.12.2023 - 2 S 140/22
    Sachbezogene Gesichtspunkte stehen ihm aber in weitem Umfang zu Gebote, solange sich die Regelung nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebenssachverhalte stützt (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 - juris Rn. 88; vgl. auch Beschluss vom 23.05.2017 - 2 BvL 10/11, u.a. - juris Rn. 97 zur weiten Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Besoldungs- und Versorgungsrecht).
  • BVerfG, 18.08.2011 - 1 BvL 10/11

    Normenkontrollantrag zur Regelung der Vergütung von Berufsbetreuern unzulässig

  • OVG Niedersachsen, 05.04.2011 - 5 LB 218/09

    Belehrungspflicht des Dienstherrn gegenüber dem Beamten über das Erfordernis

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 B 13.15

    Zur aus der Fürsorgepflicht resultierenden Belehrungspflicht des Dienstherrn

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