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   VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16   

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VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16 (https://dejure.org/2017,48244)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2017 - 4 S 926/16 (https://dejure.org/2017,48244)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2017 - 4 S 926/16 (https://dejure.org/2017,48244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Richterbesoldungsrecht

  • Justiz Baden-Württemberg

    Europarechts -und Verfassungskonformität der Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBesG § 35; LBesG § 36
    Richterbesoldung; Erfahrungsstufen; Europarecht; Altersdiskriminierung

  • rechtsportal.de

    Verfassungs- und Europarechtskonformität der Besoldung von Richtern nach Erfahrungsstufen; Weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Richterbesoldungsrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VBlBW 2018, 297
  • DÖV 2018, 160 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGH in Sachen "Unland" (Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13).

    Nachdem der Europäische Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Specht u.a. (Rs. C-501/12 u.a.) und Unland (Rs. C-20/13) die hier entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen auch zur Richterbesoldung - unabhängig von der formalen Bindungswirkung einer Vorabentscheidung (vgl. allerdings die EuGH-Anfrage vom 25.06.2014 an das VG Berlin gemäß Urteil Unland Rn. 21 sowie Bergmann, EuR 2006, 101) - hinreichend klar entschieden hat, insoweit mithin ein acte éclairé vorliegt, ist die Rechtssache auch nicht gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen.

    In vergleichbarer Weise hat auch der insoweit besonders maßgebliche Europäische Gerichtshof im Urteil Unland vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13) seine Rechtsprechung zur Altersdiskriminierung bezüglich der Beamtenbesoldung in vollem Umfang und ohne weitere Problematisierung - sogar ohne Schlussantrag des Generalanwalts - auf die Richterbesoldung nach Erfahrungsstufen erstreckt.

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Denn die Richter der Mitgliedstaaten fallen - auch hier in gleicher Weise wie Beamte - in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wie der EuGH ausdrücklich mit Urteil vom 09.09.2015 (Rs. C-20/13, Unland, Rn. 29) bestätigt hat.

    Da die Regelung des § 38 BBesG a.F. für jeden bis zum 31.12.2010 eingestellten Richter des Landes Baden-Württemberg galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potentiell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

    Das Verwaltungsgericht hat hieraus im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH zutreffend gefolgert, dass damit im BBesG a.F. ein gültiges Bezugssystem fehlte und fehlt und es weder eine von diesem Gesetz (und dem LBesG) benachteiligte Gruppe "junger Richter" noch eine von diesen Gesetzen bevorzugte Gruppe "älterer Richter" gibt (so ausdrücklich auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 Rs. C-20/13, Unland, Rn. 47 und 64).

    Auch besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot und dem dem Kläger entstandenen Schaden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, a.a.O. Rn. 101 und 106).

    Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung primär nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft, wie der EuGH hinreichend klar und eindeutig entschieden und gerade auch hinsichtlich des Richteramtes bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a., Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

    Sie sind jedoch zur Wahrung des Besitzstandes und zur Vermeidung eines übermäßigen Verwaltungsaufwandes für die Regulierung der in der Vergangenheit liegenden Zeiten nach der auch insoweit hinreichend klaren, hier anwendbaren Rechtsprechung des EuGH gemäß Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt (vgl. Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64 ff. und Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 38 ff.).

    Die Vermeidung übermäßigen Verwaltungsaufwands bzw. die Wahrung des Besitzstandes einer Personengruppe sind zwingende Gründe des Allgemeininteresses, weshalb mit solchen Regelungen ein legitimes Ziel verfolgt wird (so EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501, Specht, Rn. 64, und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland, Rn. 42).

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet.

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 3.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Dies auch nicht vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils Schmitzer (Rs. C-530/13), weil hier eine nicht vergleichbare Fallkonstellation zugrunde lag (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 84).

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Dies hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach - wiederum insoweit ohne weiteres übertragbar auf die Richterbesoldung - für die Beamtenbesoldung (§§ 27 und 28 BBesG a.F.) insbesondere mit Urteilen vom 30.10.2014 (2 C 3.13 und 2 C 6.13, Juris) ausdrücklich bestätigt.

    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 - beide Juris).

    Dessen Voraussetzungen sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris), der sich der Senat auch für den Bereich der Richterbesoldung anschließt, erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 08.09.2011 erfüllt.

    Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 30), der sich der Senat aus eigener Überzeugung anschließt, muss nicht weiter auf die umfangreichen Angriffe des Klägers hiergegen eingegangen werden.

    Dass (bei Annahme von am 01.01.2011 rund der Hälfte der aktiven Richter des Besoldungsgruppen R1 und R2 in der Endstufe; vgl. Stat. Monatsheft S. 6) auch in diesem Fall jedenfalls deutlich über 1000 Einzelfallprüfungen erforderlich gewesen wären und auch dies einen ganz erheblichen Verwaltungsaufwand erzeugt hätte (der Kläger errechnet selbst einen erforderlichen Einsatz von möglicherweise bis zu 11 Servicekräften für ein ganzes Arbeitsjahr), ist für den Senat ebenfalls eine offenkundige Tatsache i.S.v. § 173 VwGO, § 291 ZPO und muss nicht durch amtliche Auskünfte des Justizministeriums oder des LBV oder durch Sachverständigengutachten verifiziert werden (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris Rn. 69 ff.).

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Antrag - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) - für die Geltendmachung nach § 15 Abs. 4 AGG ausreichend war.

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und 06.04.2017 - 2 C 20.15 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, ist beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ebenso auf dieses EuGH-Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG.

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Das BVerfG hat eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde mit überzeugender Argumentation nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris).

    Die vom EuGH zur Wahrung des Gleichheitssatzes entwickelte Rechtsprechung, nach der bis zur Abhilfe der Ungleichbehandlung den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden müssen, wie denjenigen der privilegierten Gruppe (EuGH, Urteil vom 26.01.1999, Rs. C-18/95, Terhoeve und vom 22.06.2011, Rs. C-399/09, Lantová), kann mangels gültigem Bezugssystem hier nicht angewandt werden (BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - BVerfG, NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 - beide Juris).

    Denn jeder Stichtag bringt für die Betroffenen gewisse Härten mit sich, die unvermeidlich sind, aber von der Rechtsordnung hingenommen werden (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris).

    Ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung unter Beibehaltung des diskriminierenden Besoldungssystems oder auf Erlass eines diskriminierungsfreien Besoldungssystems unter Beibehaltung des Anspruchs auf Entschädigung bestand ebenfalls nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 21 f.).

    Angesichts des weiten Ermessensspielraums des Gesetzgebers ist es weder europarechtlich (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland) noch verfassungsrechtlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris Rn. 40) zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber das neue Einstufungssystem nicht rückwirkend auf alle Bestandsrichter anwendet.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Nachdem der Europäische Gerichtshof insbesondere in den Urteilen Specht u.a. (Rs. C-501/12 u.a.) und Unland (Rs. C-20/13) die hier entscheidungserheblichen europarechtlichen Fragen auch zur Richterbesoldung - unabhängig von der formalen Bindungswirkung einer Vorabentscheidung (vgl. allerdings die EuGH-Anfrage vom 25.06.2014 an das VG Berlin gemäß Urteil Unland Rn. 21 sowie Bergmann, EuR 2006, 101) - hinreichend klar entschieden hat, insoweit mithin ein acte éclairé vorliegt, ist die Rechtssache auch nicht gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH vorzulegen.

    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Da die Regelung des § 38 BBesG a.F. für jeden bis zum 31.12.2010 eingestellten Richter des Landes Baden-Württemberg galt, betrafen die sich daraus ergebenden diskriminierenden Aspekte potentiell alle diese Richter (vgl. in diesem Sinne EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

    Der unionsrechtliche Haftungsanspruch setzt voraus, dass die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, die Verleihung von Rechten an die Geschädigten bezweckt, der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen diesem Verstoß und dem dem Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (stRspr; EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 99).

    Denn erst mit diesem Urteil ist den Mitgliedstaaten der Bedeutungsgehalt von Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG in Bezug auf ein mit den §§ 27 und 28 BBesG a.F. vergleichbares Besoldungssystem im haftungsrechtlichen Sinne verdeutlicht worden (EuGH, Urteil vom 19.06.2014, Rs. C-501/12, Specht, Rn. 104), selbst wenn nationale Besoldungsgesetzgeber (wie etwa in Baden-Württemberg) schon zuvor ("freiwillig") mit Dienstrechtsreformgesetzen auf die Problematik einer möglicherweise rechtswidrigen Altersdiskriminierung reagiert hatten.

    Der so geregelte Aufstieg nach Erfahrungszeiten entspricht den Vorgaben der RL 2000/78/EG, weil diese Regelung primär nicht an das Lebensalter, sondern an die tatsächliche Berufserfahrung anknüpft, wie der EuGH hinreichend klar und eindeutig entschieden und gerade auch hinsichtlich des Richteramtes bestätigt hat (EuGH, Urteile vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a., Specht u.a., und vom 09.09.2015, Rs. C-20/13, Unland).

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Dem Kläger steht auch kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zu, weil dieser erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt, zu dem es in Baden-Württemberg kein altersdiskriminierendes Richterbesoldungssystem mehr gab (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51).

    Ihm steht weiter mangels gültigem Besoldungsbezugssystem kein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27).

    Ein solcher Anspruch scheidet auch aus, wenn man den Widerspruch des Klägers vom 13.12.2012 aufgrund der monatlichen Berechnung und Auszahlung der Bezüge als die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG für einen Besoldungszeitraum ab November 2012 wahrend ansieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38).

  • BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09

    R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Im Ergebnis beschränkt sich die materielle Kontrolle dabei insbesondere auf die Frage, ob die Bezüge der Richter und Staatsanwälte evident unzureichend sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 02.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris Rn. 91-96, m.w.N.).

    Dass weder aus der vom Kläger u.a. bemühten "Einheit des Richteramtes" (unter Berufung insbesondere auf BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 - und Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, beide Juris) noch insbesondere dem Grundsatz der Ämterstabilität oder Art. 3 Abs. 1 GG etwas anderes folgt, ergibt sich der Sache nach schon aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris), der auch eine Besoldung nach Erfahrungsstufen zugrunde lag (vgl. a.a.O., Juris Rn. 62).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in der angesprochenen Grundsatzentscheidung zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris) deutlich gemacht, dass sich die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte immer "auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung anderer Beamtengruppen bestimmt".

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 20.15

    Beamter; Erlangung der Kenntnis von der Benachteiligung; Klärung bei unsicherer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Denn sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris) als auch das Bundesverfassungsgericht (vgl. insbes. NA-Beschluss vom 07.10.2015 - 2 BvR 413/15 -, Juris) und der Europäische Gerichtshof (vgl. insbes. Urteil Specht u.a. vom 19.06.2014, Rs. C-501/12 u.a. i.V.m. Urteil Unland vom 09.09.2015, Rs. C-20/13) haben inzwischen hinreichend klar und für den Senat überzeugend entschieden, dass die Besoldung nach Erfahrungsstufen sowie ihre Überleitung aus dem abgeschafften diskriminierenden Besoldungssystem nach Lebensalter rechtmäßig ist, ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch erst ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 in Betracht kommt (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 51), ein Schadensersatzanspruch nach § 15 Abs. 1 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG mangels gültigem Besoldungsbezugssystem ausscheidet (vgl. insbes. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 27) und ein Widerspruch von Dezember 2012 hinsichtlich eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 i.V.m. § 24 Nr. 1 AGG die grundsätzlich ab Verkündung des EuGH-Urteils Hennigs und Mai am 08.09.2011 laufende Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG versäumt hat bzw. allenfalls erst für einen Zeitraum ab November 2012 wahren kann, zu dem es in Baden-Württemberg jedoch kein rechtswidrig altersdiskriminierendes Besoldungssystem mehr gab (vgl. insbes. BVerwG, Urteile vom 06.04.2017 - 2 C 12.16 -, Juris Rn. 38, sowie - 2 C 20/15 -, Juris).

    Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 - und 06.04.2017 - 2 C 20.15 -, beide Juris), der sich der Senat anschließt, ist beim Erfordernis des hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht ebenso auf dieses EuGH-Urteil abzustellen wie beim Merkmal des Vertretenmüssens im Sinne von § 15 Abs. 1 AGG.

    Da der Kläger seinen Antrag jedoch erst über ein Jahr nach dieser Entscheidung und fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des einen möglichen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot korrigierenden LBesG gestellt hat, steht ihm ein Anspruch aus § 15 Abs. 2 AGG nicht zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.04.2017 - 2 C 20/15 -, Juris).

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Dass weder aus der vom Kläger u.a. bemühten "Einheit des Richteramtes" (unter Berufung insbesondere auf BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 - und Beschluss vom 04.02.1981 - 2 BvR 570/76 u.a. -, beide Juris) noch insbesondere dem Grundsatz der Ämterstabilität oder Art. 3 Abs. 1 GG etwas anderes folgt, ergibt sich der Sache nach schon aus der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Richterbesoldung vom 02.05.2015 (- 2 BvL 17/09 u.a. -, Juris), der auch eine Besoldung nach Erfahrungsstufen zugrunde lag (vgl. a.a.O., Juris Rn. 62).

    Hieraus folgt etwa, dass die Richterbesoldung mangels entsprechender Beförderungslaufbahn nicht im Sinne einer dem Beamtenrecht eigentümlichen Beförderungsskala nach gegebenenfalls gestufter Verantwortung konzipiert sein darf; die Beförderung eines Richters ohne Aufgabenänderung scheidet grundsätzlich aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1971 - 2 BvF 1/70 -, Juris Rn. 48).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Mit Fax vom 13.12.2012 legte der Kläger - insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Rs. C-297/10 und C-298/10 ) sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 (- 6 AZR 148/09 - und - 6 AZR 481/09 -) - Widerspruch gegen die Besoldungshöhe ein und führte aus, die besoldungsrechtlich geregelte Bezahlung nach Stufen sei altersdiskriminierend.

    Dessen Voraussetzungen sind nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur Urteil vom 30.10.2014 - 2 C 3.13 -, Juris), der sich der Senat auch für den Bereich der Richterbesoldung anschließt, erst mit der Verkündung des Urteils des EuGH in Sachen Hennigs und Mai (Rs. C-297/10 und C-298/10) am 08.09.2011 erfüllt.

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 21.11.2017 - 4 S 926/16
    Mit Fax vom 13.12.2012 legte der Kläger - insbesondere unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 08.09.2011, Rs. C-297/10 und C-298/10 ) sowie die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 10.11.2011 (- 6 AZR 148/09 - und - 6 AZR 481/09 -) - Widerspruch gegen die Besoldungshöhe ein und führte aus, die besoldungsrechtlich geregelte Bezahlung nach Stufen sei altersdiskriminierend.

    Noch im Jahr 2010 hat das Bundesarbeitsgericht in der Sache Hennigs und Mai in einem Verfahren, das die vergleichbare Bemessung der Grundvergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen betrifft, den EuGH zur Auslegung von Bestimmungen der RL 2000/78/EG angerufen (BAG, Beschluss vom 20. Mai 2010 - 6 AZR 148/09.A - BAGE 134, 327).

  • EuGH, 24.09.2010 - C-298/10

    Mai - Verbindung

  • VG Stuttgart, 16.03.2016 - 8 K 4304/13

    Amtsangemessene Besoldung von Richtern in Baden-Württemberg

  • BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84

    Steuerfreies Existenzminimum

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 262/07

    Zur Darlegungs- und Beweislast beim Berufen auf das Fehlen der Vertretungsmacht

  • BVerwG, 26.07.2012 - 2 C 29.11

    Feuerwehr; Mehrarbeit; Zuvielarbeit; Freizeitausgleich; Ausgleichsanspruch; Treu

  • BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvL 10/00

    Rentenrechtliche Neubewertung der ersten Berufsjahre durch das Wachstums- und

  • BVerfG, 06.03.2007 - 2 BvR 556/04

    Keine Ballungsraumzulage für Beamte zum Ausgleich der erhöhten

  • BAG, 15.03.2012 - 8 AZR 160/11

    Entschädigung - schwerbehinderter Mensch - Ausschlussfrist

  • BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

    Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen bei nicht geklärter Notarhaftung

  • EuGH, 03.10.2006 - C-17/05

    Cadman - Sozialpolitik - Artikel 141 EG - Grundsatz des gleichen Entgelts für

  • BVerwG, 30.10.2014 - 2 C 6.13

    Besoldung; unmittelbare Altersdiskriminierung; Benachteiligungsverbot;

  • BAG, 20.05.2010 - 6 AZR 148/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvR 564/84

    Eigentumsgarantie - Rentenversicherung - Sozialversicherung - Rentenbezüge -

  • VGH Baden-Württemberg, 13.04.2016 - 4 S 1930/14

    Dienstherrenwechsel; Verhinderung von Besoldungseinbußen

  • BVerfG, 05.07.1989 - 1 BvL 11/87

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 2 VAHRG

  • BVerfG, 02.02.1999 - 1 BvL 8/97

    Einheitswert

  • BVerfG, 04.02.1981 - 2 BvR 570/76

    Verfassungswidrigkeit der Überleitung herausgehobener Richterämter in das neue

  • BVerfG, 08.04.1986 - 1 BvR 1186/83
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • EuGH, 22.06.2011 - C-399/09

    Landtová

  • EuGH, 26.01.1999 - C-18/95

    Terhoeve

  • BVerfG, 13.01.2003 - 2 BvL 9/00

    Unzulässige Richtervorlage zur Anordnung der Weitergeltung des BeamtVG § 6 Abs 1

  • VGH Baden-Württemberg, 06.06.2016 - 4 S 1094/15

    Amtsangemessenheit der Richterbesoldung 2009 in Baden-Württemberg; kinderreicher

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 17/75

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Übergangsregelungen bei Wohngeld

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 27.06.1961 - 1 BvL 17/58

    Diplomatische Klausel

  • BVerfG, 24.01.1961 - 2 BvR 74/60

    Hergebrachte Grundsätze des richterlichen Amtsrechts

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 33/66

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Richterbesoldung

  • VG Berlin, 24.06.2010 - 5 K 17.09

    Beamter; Amtsrat; Besoldung; Besoldungsstufen; Anwendbarkeit des AGG im

  • VG Lüneburg, 15.02.2012 - 1 A 106/10

    Keine Altersdiskriminierung durch Besoldung nach Dienstaltersstufen

  • BAG, 10.11.2011 - 6 AZR 481/09

    Vergütung nach dem Lebensalter im BAT - Diskriminierung

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

  • BVerwG, 13.07.2017 - 2 B 35.17

    Keine Anwendung der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugs- und

  • VG Berlin, 12.12.2012 - 7 K 156.10

    Vorlage an EuGH wegen altersdiskriminierender Richterbesoldung

  • VGH Bayern, 09.06.2020 - 15 CS 20.901

    Neubau eines Geschäftshauses - benachbarte landwirtschaftliche Hofstelle mit

    Das gilt auch, wenn im vorliegenden Fall die auf Gewerbelärm zugeschnittene TA Lärm trotz ihrer Nr. 1 Satz 2 Buchst. c auch auf von (immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftigen) landwirtschaftlichen Betrieben ausgehenden Lärm entsprechend angewendet oder als Erkenntnis- bzw. Orientierungshilfe herangezogen wird, soweit die Geräuschimmissionen ihrer Art nach (sonstigen) gewerblichen Emissionen entsprechen (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2016 - 15 CS 15.1576 - UPR 2017, 32 = juris Rn. 24; B.v. 18.5.2018 - 9 CS 18.10 - RdL 2019, 100 = juris Rn. 16; B.v. 4.9.2019 - 1 ZB 17.662 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 27.11.2018 - 8 S 286/17 - VBlBW 2018, 297 = juris Rn. 96; OVG NRW, U.v. 16.8.2019 - 7 A 1276/18 - BauR 2019, 1748 = juris Rn. 29 ff.).
  • VG Kassel, 22.01.2020 - 1 K 7170/17

    Neuregelung der hessischen Richterbesoldung verstößt nicht gegen Gleichheitssatz

    Darin liegt ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der diese Perpetuierung rechtfertigt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-501/12 bis 506/12, C-540/12 und C-541/12, juris Rn. 64-68; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 - 4 S 926/16, juris Rn. 49; vgl. auch die Kammerrechtsprechung, VG Kassel, Urteil vom 17. Oktober 2018 - 1 K 682/18, juris Rn. 34).

    Insoweit waren die Besoldungsordnungen R und A strukturähnlich, lediglich das Alter, in dem die Dienstaltersstufe festgesetzt wurde, unterschied sich (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2017 - 4 S 926/16, juris Rn. 49).

  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

    Anhaltspunkte dafür, dass die Besoldung der Richter in Baden-Württemberg nicht amtsangemessen und deshalb verfassungswidrig sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2017 - 4 S 926/16 -, juris Rn. 32 f.).
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