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   VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08   

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VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08 (https://dejure.org/2009,3094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.07.2009 - 11 S 2289/08 (https://dejure.org/2009,3094)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 (https://dejure.org/2009,3094)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes - einzelfallbezogene Abwägung der Ausländerbehörde nach gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben des Art 6 EGRL 109/2003

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ausweisungsgrund als Grund öffentlicher Sicherheit oder Ordnung i.S.d. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der seit dem 28.07.2007 geltenden Fassung; Niederlassungserlaubnis auch bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes im Falle des Überwiegens der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 28 Abs. 2; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 81 Abs. 4; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
    D (A), Niederlassungserlaubnis, Beurteilungszeitpunkt, Rückwirkende Erteilung, Deutschverheiratung, Ausweisungsgründe, Verstoß gegen Rechtsvorschriften, Straftat, Verbrauch, Aufenthaltsdauer, Fortgeltungsfiktion, Aufenthaltserlaubnis, Zusicherung, Verlängerung, Gründe ...

  • Judicialis

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1; ; AufenthG § ... 5 Abs. 1 Nr. 2; ; AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1; ; AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; ; AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4; ; AufenthG § 9 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5; ; AufenthG § 28 Abs. 2; ; AufenthG § 55; ; EGRL 03/109 Art. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltsberechtigung; Niederlassungserlaubnis: Daueraufenthaltsrecht; Ausweisungsgrund; Gründe öffentlicher Sicherheit oder Ordnung; Abwägung; Besondere Erteilungsvoraussetzung; Allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Lex specialis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 60, 124
  • VBlBW 2010, 78
  • DÖV 2009, 920
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (23)

  • BVerwG, 22.01.2002 - 1 C 6.01

    Unbefristete Aufenthaltserlaubnis; entscheidungserheblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Das gilt auch für Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352), und auch für die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eröffneten Ermessens (BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 und 1 C 28.08 - juris unter Aufgabe der bisherigen Rspr., wonach insoweit die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgebend war).

    Die Formulierung "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt" erfordert den ununterbrochenen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis (vgl. zur nahezu wortgleichen Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteile vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 und vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 jeweils m. w. Nachw.).

    Darüber hinaus stehen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis Zeiten gleich, in denen der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach einer vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306; vom 22.01.2002, a. a. O.; Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 4.02 -BVerwGE 118, 166).

    Ob zur Berechnung der Fünfjahresfrist auf den Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (so noch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995, a. a. O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990) oder ob wie für alle anderen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Entscheidungszeitpunkt maßgebend ist, der ununterbrochene fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Beschreitung des Rechtswegs also zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz andauern muss (so aber BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990), kann offen bleiben.

    Zwar kann die Fortbestandsfiktion den in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Aufenthaltstitel für sich genommen nicht ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2002, a. a. O.).

  • BVerwG, 26.08.2008 - 1 C 32.07

    Visum; Kindernachzug; Familienzusammenführung; Altersgrenze; maßgeblicher

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung selbst auf einen anderen Zeitpunkt abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2009, a. a. O. Rn. 10; Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370).

    Erforderlich ist ein Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Mitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 Rn. 19 - NVwZ 2009, 248).

    Ob ein erwerbsfähiger Ausländer seinen Lebensunterhalt in diesem Sinne sichern kann, richtet sich seit dem 01.01.2005 nach den entsprechenden Bestimmungen des 2. Sozialgesetzbuchs - SGB II - lebt er mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft i. S. des § 7 Abs. 3 SGB II, ist auf deren Bedarf und Einkommen abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 Rn. 19 - NVwZ 2009, 248).

  • BVerwG, 24.05.1995 - 1 C 7.94

    Ausländerrecht - Aufenthalterlaubnis - Unbefristete Verlängerung - Eheliche

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Die Formulierung "seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt" erfordert den ununterbrochenen fünfjährigen Besitz der Aufenthaltserlaubnis (vgl. zur nahezu wortgleichen Regelung in § 24 Abs. 1 Nr. 1 AuslG BVerwG, Urteile vom 24.05.1995 - 1 C 7.94 - BVerwGE 98, 313 und vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352 jeweils m. w. Nachw.).

    Ob zur Berechnung der Fünfjahresfrist auf den Ablauf der letzten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist (so noch BVerwG, Urteil vom 24.05.1995, a. a. O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990) oder ob wie für alle anderen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG der Entscheidungszeitpunkt maßgebend ist, der ununterbrochene fünfjährige Besitz der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Beschreitung des Rechtswegs also zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz andauern muss (so aber BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 a. a. O. zu § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG 1990), kann offen bleiben.

  • BVerwG, 21.01.1992 - 1 C 49.88

    Ausländer - Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis - Antragsablehung -

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Neben der nach § 6 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anzurechnenden Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts mit einem nationalen Visum stehen auch Zeiten einer Erlaubnisfiktion zwischen dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis und ihrer Verlängerung nach § 81 Abs. 4 AufenthG oder (vor dem 01.01.2005) nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG 1990 dem Besitz der Aufenthaltserlaubnis gleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1992 - 1 C 49.88 - NVwZ 1992, 1211).

    Die Zwischenzeit rechtmäßigen Aufenthalts aufgrund der Fortbestandsfiktion ist als Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber anzurechnen, wenn die Behörde dem Verlängerungsantrag stattgibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1992, a. a. O.).

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 14.97

    Arbeitsplatz; Aussetzung der Entscheidung; Assoziationsratsbeschluß;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Zwar kann auch an der rückwirkenden Erteilung eines Aufenthaltstitels ein Rechtsschutzbedürfnis bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.09.2007 - 1 C 32.06 - BVerwGE 129, 226), insbesondere auch bei einem unbefristeten Aufenthaltstitel (BVerwG, Urteil vom 09.06.2009 - 1 C 7.08 - juris; Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306).

    Darüber hinaus stehen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis Zeiten gleich, in denen der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach einer vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306; vom 22.01.2002, a. a. O.; Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 4.02 -BVerwGE 118, 166).

  • BVerwG, 07.04.2009 - 1 C 17.08

    Visum; Familienzusammenführung; Kindernachzug; Altersgrenze; getrennt lebende

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Das gilt auch für Verpflichtungsklagen, die auf die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gerichtet sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2002 - 1 C 6.01 - BVerwGE 115, 352), und auch für die gerichtliche Kontrolle eines der Behörde eröffneten Ermessens (BVerwG, Urteil vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 und 1 C 28.08 - juris unter Aufgabe der bisherigen Rspr., wonach insoweit die Sach- und Rechtslage bei Abschluss des Verwaltungsverfahrens maßgebend war).

    Etwas anderes gilt nur, wenn eine gesetzliche Anspruchsvoraussetzung selbst auf einen anderen Zeitpunkt abstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.04.2009, a. a. O. Rn. 10; Urteil vom 26.08.2008 - 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370).

  • VG Karlsruhe, 29.01.2008 - 1 K 748/06

    Niederlassungserlaubnis für Marokkaner; vorangegangene Straftaten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29. Januar 2008 - 1 K 748/06 - wird zurückgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.01.2008 - 1 K 748/06 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • VGH Baden-Württemberg, 15.09.2007 - 11 S 837/06

    Zum Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Aus diesem Grund ist der Senat der Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Urteil vom 04.03.2002 - 12 UE 203/02 - (AuAS 2002, 172 ), wonach bereits eine Zeitspanne von etwas mehr als zwei Jahren ausreicht, um von einem Verbrauch des Ausweisungsgrundes auszugehen, nicht gefolgt (vgl. Senatsurteile vom 18.04.2007 - 11 S 1034/06 - und vom 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24).
  • BVerwG, 08.05.2003 - 1 C 4.02

    Unbefristete Aufenthaltsgenehmigung; unbefristete Aufenthaltserlaubnis;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Darüber hinaus stehen den Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis Zeiten gleich, in denen der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besessen, aber nach einer vom Gericht inzident vorzunehmenden Prüfung einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gehabt hat (BVerwG, Urteile vom 29.09.1998 - 1 C 14.97 - NVwZ 1999, 306; vom 22.01.2002, a. a. O.; Urteil vom 08.05.2003 - 1 C 4.02 -BVerwGE 118, 166).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.05.2007 - 13 S 1020/07

    Niederlassungserlaubnis bei mehreren Verurteilungen - Daueraufenthaltsrichtlinie

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.07.2009 - 11 S 2289/08
    Die Fassung der Vorschrift und ihr Verhältnis zur allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG führten in der Rechtspraxis zu Unklarheiten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30.05.2007 - 13 S 1020/07 - InfAuslR 2007, 346; VG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2005 - 10 K 883/04 - Renner, AuslR, 8. Aufl. § 9 Rn. 25).
  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.2002 - 11 S 160/01

    "Verbrauch" eines Ausweisungsgrundes; Widerruf einer Strafaussetzung zur

  • VGH Hessen, 04.03.2002 - 12 UE 203/02

    "Verbrauchter Ausweisungsgrund" bei unterlassener Ausweisung trotz Kenntnis des

  • VGH Bayern, 01.10.2008 - 10 BV 08.256

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers: Zeitpunkt der

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.1997 - 13 S 2818/96

    Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung trotz Kenntnis eines Ausweisungsgrundes -

  • VG Neustadt, 06.12.2007 - 2 K 934/07

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bei voraussichtlicher zukünftiger

  • VG Karlsruhe, 19.10.2005 - 10 K 883/04

    Befristete Verlängerung eines Aufenthaltstitels führt nicht zum Verbrauch des

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

  • BVerwG, 05.05.1998 - 1 C 17.97

    Abschiebung, Abschiebung in den Heimatstaat, Ausweisungszwecke, Ausweisung,

  • BVerwG, 04.09.2007 - 1 C 43.06

    Aufenthaltserlaubnis, Sperrwirkung der Ausweisung, Befristung, Ehegattennachzug,

  • BVerwG, 09.06.2009 - 1 C 7.08

    Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG; Anwendungsbereich; rückwirkende Erteilung;

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

  • BVerwG, 16.06.2004 - 1 C 20.03

    Aufenthaltsgenehmigung; Aufenthaltserlaubnis; eigenständiges, eheunabhängiges

  • BVerwG, 28.09.2004 - 1 C 10.03

    Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Ausweisungsgrund

  • VG Aachen, 16.04.2010 - 9 K 49/07

    Anwendbarkeit der Vorschriften des Ausländergesetzes (AuslG) auf die Entscheidung

    vgl. zur Frage des "aufenthaltsrechtlichen Verbrauchs": Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 m.w.N.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2008 - 1 B 62/07 - VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 -, juris.

  • VGH Bayern, 11.02.2013 - 19 AS 12.2476

    Geltendmachung des Anspruchs auf Aufenthalt im Bundesgebiet durch einen

    Soweit jedoch besondere Umstände (beispielsweise eine besonders hohe Wiederholungsgefahr) nicht vorliegen, kann die anlässlich der Umsetzung der Richtlinie zunächst vom Bundesrat vorgeschlagene Strafbarkeitsgrenze (Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen) als Anhaltspunkt herangezogen werden, die im Übrigen auch bei Einbürgerungen anzuwenden ist (vgl. § 12a Abs. 1 StAG; im gleichen Sinn Hailbronner, AuslR, § 9a Rn. 42, sowie AVwVAufenthG Nr. 9a.2.1.5.2.1; zur Parallelvorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.7.2009, InfAuslR 2010, 59, Abschnitt I.3.a,dd der Entscheidungsgründe).
  • VG München, 22.06.2010 - M 25 S 10.82

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Ermessensausweisung; Versagung der

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller auch ermessensfehlerfrei ausgewiesen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 17. November 2009 - 10 ZB 09.1415 - Rz 6; VGH BW, U. v. 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 - Rz 23) bzw. durch die Antragsgegnerin ausgewiesen worden ist.

    Ungeachtet dessen, ob die strafrechtlichen Verfehlungen des Antragstellers auch als Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 Abs. 2 AufenthG entgegenstehen würden (vgl. dazu VGH BW, U. v. 22. Juli 2009, aaO Rz 36), scheitert ein Anspruch nach dieser Vorschrift bereits an dem nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG erforderlichen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren.

  • VG Saarlouis, 08.09.2010 - 10 K 673/09

    Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhaltes

    So ausdrücklich OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.09.2009, 2 A 287/08; ferner VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2009, 11 S 2289/08, InfAuslR 2010, 59, wonach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG durch die besondere Erteilungsvoraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG als lex specialis verdrängt werde.
  • VG München, 27.04.2020 - M 9 S 19.4435

    Keine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis -

    Ausweisungsgründe stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis danach nicht entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts nicht überwiegen (VGH BW, U.v. 22.7.2009 - 11 S 2289/08 - BeckRS 2009, 38006, beck-online).
  • VG Berlin, 01.09.2009 - 21 K 92.09

    Ausländerrecht - rückwirkende Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, welche ausländerrechtliche Wirkung die vom Kläger im November 2007 begangene Straftat (Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt eines Ausländers) hatte, die einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG darstellt (dafür dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG eine spezielle Regelung zur allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 22. Juli 2009 - 11 S 2289/08 - Juris; a.A. VG Neustadt, Urteil vom 6. Dezember 2007 - 2 K 934/07.NW - Juris).
  • VG München, 14.01.2022 - M 9 K 19.4433

    Weder Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis noch auf Erteilung einer

    Ausweisungsgründe stehen der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis danach nicht entgegen, wenn sie unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG bezeichneten Gesichtspunkte das private Interesse des Ausländers an der Gewährung eines nationalen Daueraufenthaltsrechts nicht überwiegen (VGH BW, U.v. 22.7.2009 - 11 S 2289/08 - BeckRS 2009, 38006, beck-online).
  • VG Halle, 05.02.2010 - 1 A 4/09

    Aufenthaltserlaubnis, Schutz von Ehe und Familie, Vaterschaft,

    Aktuelle Bedeutung hat ein Ausweisungsgrund dann nicht mehr, wenn die Ausländerbehörde trotz vollständiger Kenntnis aus ihm keine negativen Schlussfolgerungen für den weiteren Aufenthalt des Ausländers gezogen hat, etwa durch Ausweisung, Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die nachträgliche zeitliche Befristung des Aufenthaltstitels (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 1. August 2006 - 2 M 236/06 -, Juris), so dass der Betroffene aus diesen Umständen berechtigterweise den Schluss ziehen darf, die Behörde werde von ihren Befugnissen keinen Gebrauch mehr machen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juli 2009 -11 S 2289/08 -, Juris).
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