Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 9 S 1554/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,48240
VGH Baden-Württemberg, 26.10.2017 - 9 S 1554/15 (https://dejure.org/2017,48240)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 (https://dejure.org/2017,48240)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 26. Oktober 2017 - 9 S 1554/15 (https://dejure.org/2017,48240)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,48240) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 35 Abs 1 VersAusglG, § 25 Abs 5 ÄVersorgAnstSa BW
    Vorgezogenes Altersruhegeld der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte als laufende Versorgung Sinne des VersAusglG § 35 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.11.2019 - 4 S 488/19

    Erreichen einer besonderen Altersgrenze im Sinne von VersAusglG § 35 Abs. 1;

    Hinsichtlich des Wortsinns stellt sich, folgte man der Annahme des 9. Senats (Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 21 ff.), dass jede vorgezogene Altersgrenze, auch das Erreichen der Antragsaltersgrenze, eine "besondere", nämlich nicht die allgemeine Regelaltersgrenze ist, die Frage, weshalb der Gesetzgeber regelungstechnisch von "Erreichen einer besonderen Altersgrenze" sprechen sollte, wenn er lediglich die allgemeine Regelaltersgrenze hätte ausnehmen wollen.

    Auch in diesen Fällen steht die ausgleichspflichtige Person schlechter als nach bisherigem Ausgleichssystem, das auf einer Saldierung der Ehezeitanteile beruhte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 27).

    Letztlich kann die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage, ob auch der vorgezogene Ruhestand nach Erreichen der Antragsaltersgrenze als "besondere Altersgrenze" angesehen werden kann (für eine enge Auslegung des § 35 VersAusglG etwa Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., 2015, § 35 VersAusglG Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - XII ZB 527/12 -, Juris Rn. 21; für eine weite Auslegung neben VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 21 ff., etwa MüKo BGB, 7. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 11; vgl. auch Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 2), hier offenbleiben.

    Dies ist vorliegend der Fall, denn die Baden-Württembergische Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte ist eine berufsständische Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann; dort erworbene Anrechte fallen mithin unter § 32 Nr. 3 VersAusglG (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 18).

    Dass aus dem erworbenen Anrecht keine Leistung bezogen werden kann, muss nach dem Gesetzeswortlaut ("kann") darauf beruhen, dass die Leistungsvoraussetzungen nicht vorliegen; dass lediglich der erforderliche Antrag bei dem Versorgungsträger des übertragenen Anrechts (noch) nicht gestellt worden ist, reicht dagegen nicht aus (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.2017 - 9 S 1554/15 -, Juris Rn. 29; Erman, BGB, 15. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 3; Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdiger, jurisPK-BGB Bd. 4, 8. Aufl., 2017, § 35 VersAusglG Rn. 11, m.w.N.).

  • VGH Bayern, 11.03.2020 - 3 ZB 19.2425

    Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nach auf falschen Angaben beruhender

    Unterlässt er es allerdings, einen ihm zumutbaren Antrag zu stellen und damit einen bestehenden Rentenanspruch zu realisieren, ist ihm der Rückgriff auf § 35 Abs. 1 VersAusglG verwehrt (VGH BW, U.v. 19.11.2019 - 4 S 488/19 - juris Rn. 44; U.v. 26.10.2017 - 9 S 1554/15 - juris Rn. 29; Maaß in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online Großkommentar, Stand 1.2.2020, § 35 VersAusglG Rn. 31; Göhde in Rolfs/Giesen/Kreike-bohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand 1.3.2011, § 35 VersAusglG Rn. 3; Norpoth/Sasse in Ermann, BGB, 15. Aufl. 2017, § 35 VersAusglG Rn. 3; Breuers in juris-PK-BGB 9. Aufl. § 35 VersAusglG Rn. 11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht