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   VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14   

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https://dejure.org/2015,13148
VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14 (https://dejure.org/2015,13148)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 (https://dejure.org/2015,13148)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 (https://dejure.org/2015,13148)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für das Vorliegens einer einheitlichen jugendhilferechtlichen Gesamtleistung

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 86d SGB 8, § 89c Abs 2 SGB 8
    "Beginn der Leistung" im Sinn von SGB 8 § 86 d; Vorliegen eines pflichtwidrigen Verhaltens im Sinn von SGB 8 § 89 c Abs 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für das Vorliegens einer einheitlichen jugendhilferechtlichen Gesamtleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeitsrechtlicher Leistungsbegriff für Kostenerstattung unter Jugendhilfeträgern ist auslegungsbedürftig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.01.2004 - 5 C 9.03

    Aufenthalt, gewöhnlicher - vor Beginn der Leistung; Eingliederungshilfe für

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:.

    Die tatsächliche Kontinuität der Hilfegewährung im Rahmen eines einheitlichen, bedarfsdeckenden Hilfeprozesses wird auch nicht normativ dadurch unterbrochen, dass die nach § 35a SGB VIII gewährte Hilfe dem Jugendlichen K. selbst gewährt wird, nicht den Personensorgeberechtigten, und dass nach § 35a Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Leistungen der Hilfe zur Erziehung gleichzeitig mit solchen der Eingliederungshilfe gewährt werden können." (BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116).

    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).

  • VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12

    Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - geändert.

    Mit Urteil vom 13.02.2014 - 4 K 2516/12 - hat das Verwaltungsgericht Freiburg den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 2.237,50 EUR zu bezahlen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 13. Februar 2014 - 4 K 2516/12 - zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere Kosten für gewährte Jugendhilfe in Höhe von 91.417,16 EUR sowie 36.473,77 EUR wegen pflichtwidrigen Handelns zu zahlen.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Im Hinblick auf § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII ist - anders als im Rahmen des § 86 d SGB VIII - der Begriff des Beginns der Leistung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beurteilen, wie sie sich insbesondere den Urteilen vom 29.01.2004 - 5 C 9.03 - und vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - entnehmen lässt:.

    Denn sie beruhen - wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt haben - auf einem qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarf." (BVerwG, Urteil vom 09.12.2010 - 5 C 17.09 - DVBl 2011, 236).

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 - BVerwGE 137, 368) können an das Geltendmachen der Erstattungsforderung im Sinn von § 111 S. 1 SGB X keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Entscheidungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts bzw. Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen.
  • BVerwG, 25.03.2010 - 5 C 12.09

    Anfechtung der Vaterschaft, Beginn der Leistung, elterliche Sorge, Einrichtung,

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (stRspr, grundlegend Urteil vom 29. Januar 2004 - BVerwG 5 C 9.03 - BVerwGE 120, 116 = Buchholz 436.511 § 86 KJHG/SGB VIII Nr. 2 ; vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2010 - BVerwG 5 C 12.09 - juris Rn. 22).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.02.2012 - 12 A 1263/11

    Bedeutung des Hilfeplans für die Bestimmung des einer Maßnahme der Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Welcher konkrete erzieherische Bedarf einer bestimmten Maßnahme der Jugendhilfe zugrunde liegt, ist in erster Linie den jeweiligen Hilfeplänen zu entnehmen, die nach § 36 Abs. 2 S. 2 SGB VIII neben Feststellungen über die Art der zu gewährenden Hilfe und die notwendigen Leistungen auch Feststellungen über den Bedarf enthalten sollen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.02.2012 - 12 A 1263/11 - EuG 2013, 23).
  • VGH Bayern, 03.03.2009 - 12 B 08.1384

    Kostenerstattung für Leistung der Jugendhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 28.04.2015 - 12 S 1274/14
    Der Unterschied in der Bedeutung zu dem Begriff "Beginn der Leistung" gemäß den §§ 86, 86 a und 86 b SGB VIII entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu unten) steht einem solchen Verständnis nicht entgegen (ebenso: Münder u.a., SGB VIII, 7. Aufl., § 86 d RN 2; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009, JAmt 2009, 558; Lange in: jurisPK-SGB VIII, 1. Aufl. 2014, § 86 d SGB VIII, RN 29; a. A. Bayer. VGH, Urteil vom 03.03.2009 - 12 B 08.1384 - NDV-RD 2009, 150, jedoch ohne eigenständige Begründung).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 5 C 13.15

    Jugendhilfe; Hilfeleistung; Leistung; jugendhilferechtliche Leistung;

    Hingegen kann die Pflichtwidrigkeit bejaht werden, wenn sich die Rechtsauffassung, die zur Verneinung der Zuständigkeit des Trägers geführt hat, als eindeutig unzutreffend oder gar unvertretbar erwiesen hat oder wenn andere Umstände hinzugetreten sind, die das Handeln oder Unterlassen des erstattungspflichtigen Jugendhilfeträgers als rechtlich nicht vertretbar oder gar willkürlich erscheinen lassen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - JAmt 2016, 159 m.w.N.).
  • VG Freiburg, 08.05.2019 - 4 K 11343/17

    Kostenerstattung; Zuständigkeit des Trägers bei Übergangs der gewährten

    Eine qualitative Betrachtung der unterschiedlichen Hilfeformen im konkreten Fall rechtfertigt keine andere Bewertung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 59 ff.).
  • VG Sigmaringen, 23.01.2020 - 2 K 7618/18

    Erstattungsstreit zwischen Trägern; Jugendhilfe; Kinderdorffamilie; Pflegeeltern;

    Es ist unbeachtlich, dass sich die Auffassung des Beklagten nach genauerer Prüfung als fehlerhaft erweist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris).
  • VGH Hessen, 04.12.2018 - 10 A 2922/16

    Jugendhilferechtliche Kostenerstattung zwischen Jugendhilfeträgern

    Dabei ist hier im Rahmen von § 86d SGB VIII mit "Beginn der Leistung" die notwendig werdende vorläufige Leistung gemeint, denn nur darum geht es in § 86d SGB VIII. In einer Not- und Eilsituation, wenn schnell zu Gunsten des Kindes/des Jugendlichen gehandelt werden muss, ist der angegangene Träger zu diesem Leistungsbeginn zum Handeln verpflichtet (vgl. Münder, SGB VIII, 7. Aufl., § 86d Rn. 2; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 - juris).
  • VGH Bayern, 26.11.2021 - 12 ZB 20.900

    Pflichtwidriges Verhalten des Jugendhilfeträgers bei offenkundiger Zuständigkeit

    Demgegenüber liegt ein pflichtwidriges Verhalten i.S.v. § 89c Abs. 2 SGB VIII dann nicht vor, wenn die Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit rechtlich nicht einfach gelagert ist und diese aufgrund einer unübersichtlichen tatsächlichen Situation unzutreffend verneint wurde (so VGH Mannheim, U.v. 28.4.2015 - 12 S 1274/14 - BeckRS 2015, 46908).
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 1102/15

    Erstattung von Aufwendungen für eine Hilfe zur Erziehung in Form der

    Das gilt unabhängig davon, ob der Begriff der Leistung im Rahmen des § 86d SGB VIII enger als im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften der §§ 86 ff. SGB VIII und dahingehend zu verstehen ist, dass er sich lediglich auf gerade das vorläufige behördliche Tätigwerden bezieht, so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2015 - 12 S 1274/14 -, juris Rn. 44 ff.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 08.10.2009 - J 8.150 DE - JAmt 2009, 558, 559, oder im Rahmen des § 86d SGB VIII der gleiche (weite) Leistungsbegriff wie im Rahmen der Zuständigkeitsvorschriften gilt.
  • VG Köln, 04.03.2021 - 26 K 5422/18
    vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 - 5 C 13/15 -, juris Rn. 40; Bay VGH, Urteil vom 18. Juli 2005 - 12 B 02.1197 -, juris Orientierungssatz 3 und Rn. 24; Sächs. OVG, Urteil vom 14. November 2006 - 5 B 810/04 -, juris Rn. 33; OVG NRW, 21. März 2014 - 12 A 1211/12 -, BeckRS 2014, 55039, Rn. 56f. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28. April 2015 - 12 S 1274/14 -, juris Leitsatz 3 und Rn. 77; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19. April 2017 - 1 L 71/09 -, juris Rn. 19.
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