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   VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21   

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VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21 (https://dejure.org/2022,2885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31.01.2022 - 11 S 1085/21 (https://dejure.org/2022,2885)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 11 S 1085/21 (https://dejure.org/2022,2885)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 80 Abs 5 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 19c Abs 1 AufenthG 2004, § 9 Abs 1 BeschV 2013
    Klärung des Begriff Aufenthaltserlaubnis ist schwierige Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit; Auslegung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis"

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 22.17

    Keine beschäftigungsrechtliche Privilegierung des Wechsels vom familiären

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21.08.2018 - 1 C 22.17 -) seien unter Aufenthaltserlaubnissen in diesem Sinne nur Aufenthaltserlaubnisse zu verstehen, die auf einer behördlichen Zulassung des Ausländers zum Arbeitsmarkt beruhten.

    Soweit es sich in den Gründen seiner Entscheidung mit § 19c AufenthG in Verbindung mit § 9 BeschV auseinandersetzt, orientiert es sich am Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - und teilt die Auffassung des Antragsgegners, dass die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes keinen Anlass gebe, von der bisherigen Auslegung des Begriffs der "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV abzurücken.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar mit seinem Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - (juris Rn. 19 ff.) geklärt, dass sich § 9 Abs. 1 BeschV in der damaligen Fassung dieser Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht auf Aufenthaltserlaubnisse bezieht, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen.

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.2020 - 11 S 3477/19

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war auch im Eilrechtsschutzverfahren der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, da der Antragstellerin bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war; soweit sich das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch auf eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bezieht, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 102 und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2019 - 11 S 1812/19

    Streitwert eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis war auch im Eilrechtsschutzverfahren der volle Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, da der Antragstellerin bereits ein längerfristiger legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht worden war; soweit sich das Eilrechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch auf eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung bezieht, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 21.01.2020 - 11 S 3477/19 - juris Rn. 102 und vom 19.07.2019 - 11 S 1812/19 - juris Rn. 5).
  • VG München, 19.05.2020 - M 25 S 20.1456

    Aufenthalt zur Zwecke der Erwerbstätigkeit

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgenommene Paradigmenwechsel habe sich daher auf die Rechtsstellung der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht ausgewirkt (Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2021 - 3 B 20/21 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2021 - 11 L 609/21 - juris Rn. 31 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 L 581/20 - juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 25 S 20.1456 u.a. - juris Rn. 29; in diesem Sinne wohl auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c Rn. 5).
  • OVG Sachsen, 03.03.2021 - 3 B 20/21

    Fachkraft; Blaue Karte EU

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgenommene Paradigmenwechsel habe sich daher auf die Rechtsstellung der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht ausgewirkt (Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2021 - 3 B 20/21 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2021 - 11 L 609/21 - juris Rn. 31 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 L 581/20 - juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 25 S 20.1456 u.a. - juris Rn. 29; in diesem Sinne wohl auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c Rn. 5).
  • VG Gelsenkirchen, 23.08.2021 - 11 L 609/21

    Eheliche Lebensgemeinschaft, unzumutbare Härte; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgenommene Paradigmenwechsel habe sich daher auf die Rechtsstellung der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht ausgewirkt (Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2021 - 3 B 20/21 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2021 - 11 L 609/21 - juris Rn. 31 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 L 581/20 - juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 25 S 20.1456 u.a. - juris Rn. 29; in diesem Sinne wohl auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c Rn. 5).
  • VG Leipzig, 13.01.2021 - 3 L 581/20
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
    Der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vorgenommene Paradigmenwechsel habe sich daher auf die Rechtsstellung der Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen zum Familiennachzug nicht ausgewirkt (Sächs. OVG, Beschluss vom 03.03.2021 - 3 B 20/21 - juris Rn. 12; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23.08.2021 - 11 L 609/21 - juris Rn. 31 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 13.01.2021 - 3 L 581/20 - juris Rn. 27; VG München, Beschluss vom 19.05.2020 - M 25 S 20.1456 u.a. - juris Rn. 29; in diesem Sinne wohl auch Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 19c Rn. 5).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2024 - 13 ME 31/24

    Aufenthaltserlaubnis; Beschäftigung; Beschwerde; Erwerbstätigkeit;

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung (Beschl. v. 15.1.2024, S. 6 ff. - und der Auffassung des darin in Bezug genommenen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2022 - 11 S 1085/21 -, juris Rn. 19 ff.) bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass die nachfolgenden Änderungen des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) und das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16. August 2023 (BGBl. I Nr. 217), und auch die Änderungen der Beschäftigungsverordnung, insbesondere durch die Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. I Nr. 233), das gefundene Auslegungsergebnis beeinflussen und zu einem anderen, weiteren Verständnis des Begriffs "Aufenthaltserlaubnis" im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV führen könnten.

    Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit dem Paradigmenwechsel und mit der Ausweitung des Kreises von Aufenthaltstiteln, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, auch den bisherigen, durch die dargestellte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts konkretisierten Regelungsgehalt des § 9 BeschV signifikant ändern wollte, sind für den Senat nicht ersichtlich (vgl. dahingehend auch: Bayerischer VGH, Beschl. v. 8.2.2023 - 10 ZB 21.2522 -, juris Rn. 10; v. 5.8.2021 - 19 ZB 21.1143 -, juris Rn. 10; Sächsisches OVG, Beschl. v. 3.3.2021 - 3 B 20/21 -, juris Rn. 12; Offer, in: Offer/Mävers, BeschV, 2. Aufl. 2022, § 9 Rn. 9; Welte, Zur Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV, in: InfAuslR 2022, 253 f. ; offen gelassen von: OVG Saarland, Beschl. v. 9.1.2024 - 2 B 117/23 -, juris Rn. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.5.2022 - OVG 3 S 9/22 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.1.2022 - 11 S 1085/21 -, juris Rn. 19 ff.).

  • OVG Saarland, 09.01.2024 - 2 B 117/23

    Erfolgreicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen

    Jedenfalls handele es sich, wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 31.1.2022 - 11 S 1085/21 - festgestellt habe, bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes um eine schwierige Rechtsfrage, für deren abschließende Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum sei.

    Der Senat geht daher - wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem durch den Antragsteller genannten Beschluss vom 31.1.2022, Az.: 11 S 1085/21 - davon aus, dass es sich bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV um eine schwierige Rechtsfrage handelt, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein sollte.

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2022 - 3 S 9.22

    Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung - uneingeschränkter

    Da es sich um eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung handelt, stellt sich hier nicht die Frage, ob auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes daran festzuhalten ist, dass die von § 9 Abs. 1 BeschV vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis keine solche sein darf, die kraft Gesetzes zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 22.17 - juris; dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 11 S 1085/21 - juris).
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