Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,2491
VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194 (https://dejure.org/2024,2491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.02.2024 - 19 CE 23.2194 (https://dejure.org/2024,2491)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Februar 2024 - 19 CE 23.2194 (https://dejure.org/2024,2491)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,2491) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 11 Abs. 8 S. 1; GG Art. 6; GR-Charta Art. 24 Abs. 3; UN-KRK Art. 3 Abs. 1
    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

  • rewis.io

    Betretenserlaubnis, Kindeswohl, Familiäre Belange

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Betretenserlaubnis für abgeschobenen Asylantragsteller aus Kindeswohlgründen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 30.01.2002 - 2 BvR 231/00

    Zur Frage aufenthaltsrechtlicher Schutzwirkungen aus GG Art 6 Abs 1 u 2 zugunsten

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    Dies kann selbst dann gelten, wenn der Ausländer vor der Entstehung der zu schützenden Lebensgemeinschaft gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat (BVerfG, B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - NVwZ 2002, 849 m.w.N.), weil durch das nachträgliche Entstehen einer grundrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft eine neue Situation eintritt, die eine Zäsur bewirkt (BayVGH, B.v. 22.7.2008 - 19 CE 08.781 - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Bei der Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 20).

    Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 20 m.w.N.).

    Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch die Betreuung des Kindes durch die Mutter entbehrlich wird (vgl. BVerfG, B.v. 30.1.2002 - 2 BvR 231/00 - juris Rn. 20 m.w.N.).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    1.4 Der Antragsteller verweist außerdem auf die aktuelle Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH, B.v. 15.2.2023, Az. C-484/22), wonach die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 Uabs.

    1 der RL 2008/115/EG darstelle (m.V.a. BVerwG, B.v. 8.6.2022, Az. 1 C 24.21; U.v. 16.2.2022, Az. 1 C 6.21) und nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen seien, so dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen seien und es nicht genüge, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (m.V.a. EuGH, B.v. 15.2.2023, Az. C-484/22), dies gelte auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - beim Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handele (m.V.a. EuGH, U.v. 11.3.2021, Az. C-112/20), erst Recht folge aus dem genannten Urteil des EuGH, dass auch nach vollzogener Abschiebung, also bereits bei unfreiwilliger Trennung der Familie, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen Berücksichtigung finden müssten, vor allem, wenn die Dauer der Trennung nicht absehbar sei.

    Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2023, welche die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RFRL darstellt (BVerwG, B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 39) und auf welche sich die von dem Antragsteller benannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a und b RFRL beziehen (u.a. EuGH, U.v. 15.2.2023 - GS, C-484/22 - juris; U.v. 11.3.2021 - M.A., C-112/20 - juris), ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    Dabei ist grundsätzlich eine umfassende Betrachtung geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48; B.v. 5.6.2013 - 2 BvR 586/13 - juris, Rn. 12).

    In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021, a.a.O. m.w.N.).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht die Maßstäbe der Prognose der Möglichkeit der Rückkehr in das Bundesgebiet mit dem erforderlichen Visum sowie der Prognose der Trennungsdauer mit dem (Kammer-)Beschluss vom 2. November 2023 (Az. 2 BvR 441/23) weiter präzisiert hat, gelten diese Grundsätze ersichtlich für eine (angenommene) von Art. 6 GG geschützte Lebens- oder zumindest Erziehungs- und Beistandsgemeinschaft des Ausländers mit seinem im Bundesgebiet lebenden und aufenthaltsberechtigten minderjährigen Kind, wie sie hier nicht gegeben ist (vgl. auch schon BVerfG, B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 46 ff.; B.v. 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21 - juris Rn. 42 ff.).

  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    1 der RL 2008/115/EG darstelle (m.V.a. BVerwG, B.v. 8.6.2022, Az. 1 C 24.21; U.v. 16.2.2022, Az. 1 C 6.21) und nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen seien, so dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen seien und es nicht genüge, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (m.V.a. EuGH, B.v. 15.2.2023, Az. C-484/22), dies gelte auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - beim Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handele (m.V.a. EuGH, U.v. 11.3.2021, Az. C-112/20), erst Recht folge aus dem genannten Urteil des EuGH, dass auch nach vollzogener Abschiebung, also bereits bei unfreiwilliger Trennung der Familie, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen Berücksichtigung finden müssten, vor allem, wenn die Dauer der Trennung nicht absehbar sei.

    Die mit der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98) - Rückführungsrichtlinie (RFRL) - geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beziehen sich nur auf den Erlass von Rückkehrentscheidungen und deren Vollstreckung; die Richtlinie hat hingegen nicht zum Ziel, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (vgl. BVerwG, U.v. 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22 m.V.a. EuGH, U.v. 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 34 und BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 40 ff.).

    Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2023, welche die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RFRL darstellt (BVerwG, B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 39) und auf welche sich die von dem Antragsteller benannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a und b RFRL beziehen (u.a. EuGH, U.v. 15.2.2023 - GS, C-484/22 - juris; U.v. 11.3.2021 - M.A., C-112/20 - juris), ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

  • OVG Niedersachsen, 20.02.2007 - 11 ME 386/06

    Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    Ein Aufenthalt zu einem längerfristigen Zweck - wie von dem Antragsteller letztlich erstrebt - kann deshalb mit der Betretenserlaubnis nicht erlangt werden (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 4.2.2011 - 2 A 227/10 - juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 - juris Rn. 13; zustimmend Hailbronner a.a.O., Rn. 194).

    Anderenfalls würden auch die Regelungen des § 11 Abs. 1 AufenthG unterlaufen (NdsOVG, B.v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 - juris Rn. 13).

  • OVG Saarland, 04.02.2011 - 2 A 227/10

    Begrenzung von Ausweisungswirkungen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    Ein Aufenthalt zu einem längerfristigen Zweck - wie von dem Antragsteller letztlich erstrebt - kann deshalb mit der Betretenserlaubnis nicht erlangt werden (vgl. OVG Saarlouis, B.v. 4.2.2011 - 2 A 227/10 - juris Rn. 28; NdsOVG, B.v. 20.2.2007 - 11 ME 386/06 - juris Rn. 13; zustimmend Hailbronner a.a.O., Rn. 194).

    Hingegen stellt das Interesse an der (Wieder-)Herstellung familiärer Beziehungen keine unbillige Härte dar (vgl. Maor a.a.O. m.V.a. OVG Saarlouis, B.v. 4.2.2011 - 2 A 227/10 - juris).

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    1 der RL 2008/115/EG darstelle (m.V.a. BVerwG, B.v. 8.6.2022, Az. 1 C 24.21; U.v. 16.2.2022, Az. 1 C 6.21) und nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen seien, so dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen seien und es nicht genüge, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (m.V.a. EuGH, B.v. 15.2.2023, Az. C-484/22), dies gelte auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - beim Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handele (m.V.a. EuGH, U.v. 11.3.2021, Az. C-112/20), erst Recht folge aus dem genannten Urteil des EuGH, dass auch nach vollzogener Abschiebung, also bereits bei unfreiwilliger Trennung der Familie, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen Berücksichtigung finden müssten, vor allem, wenn die Dauer der Trennung nicht absehbar sei.

    Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2023, welche die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RFRL darstellt (BVerwG, B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 39) und auf welche sich die von dem Antragsteller benannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a und b RFRL beziehen (u.a. EuGH, U.v. 15.2.2023 - GS, C-484/22 - juris; U.v. 11.3.2021 - M.A., C-112/20 - juris), ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    Die Ausländerbehörden sind aber auf der Grundlage der in Art. 6 GG enthaltenen wertentscheidenden Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, dazu verpflichtet, bei ihren aufenthaltsbeendenden Entscheidungen stets die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet berechtigt lebende Personen angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 14).

    Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, welches den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt (BVerfG, B.v. 9.1.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 17 m.w.N.).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    1 der RL 2008/115/EG darstelle (m.V.a. BVerwG, B.v. 8.6.2022, Az. 1 C 24.21; U.v. 16.2.2022, Az. 1 C 6.21) und nach Art. 5 Buchst. a und b der RL 2008/115/EG das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen in allen Stadien des Verfahrens angemessen zu berücksichtigen seien, so dass das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen seien und es nicht genüge, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend machen könne, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (m.V.a. EuGH, B.v. 15.2.2023, Az. C-484/22), dies gelte auch dann, wenn es sich - wie im vorliegenden Fall - beim Adressaten der Rückkehrentscheidung nicht um einen Minderjährigen, sondern um dessen Elternteil handele (m.V.a. EuGH, U.v. 11.3.2021, Az. C-112/20), erst Recht folge aus dem genannten Urteil des EuGH, dass auch nach vollzogener Abschiebung, also bereits bei unfreiwilliger Trennung der Familie, das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen Berücksichtigung finden müssten, vor allem, wenn die Dauer der Trennung nicht absehbar sei.

    Die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 2. Januar 2023, welche die Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RFRL darstellt (BVerwG, B.v. 8.6.2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18; U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 39) und auf welche sich die von dem Antragsteller benannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 5 Buchst. a und b RFRL beziehen (u.a. EuGH, U.v. 15.2.2023 - GS, C-484/22 - juris; U.v. 11.3.2021 - M.A., C-112/20 - juris), ist nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

    Auszug aus VGH Bayern, 01.02.2024 - 19 CE 23.2194
    1.3 Soweit der Antragsteller rügt, auch im Hinblick auf die Reform des Kindschaftsrechts zum 1. Juli 1998, Art. 3 Abs. 1 KRK sowie die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach ein Kind einen Anspruch auf Fürsorge durch beide Elternteile habe und beide für seine gedeihliche Entwicklung benötige, und nicht zuletzt - sofern anwendbar - wegen Art. 24 Abs. 3 GRC, stelle es stets zumindest aus der nach Art. 3 Abs. 1 KRK maßgeblichen Sicht des Kindes eine außergewöhnliche Härte dar, wenn minderjährige Kinder nicht mit beiden Elternteilen zusammen leben könnten, eine Verweigerung der Betretenserlaubnis sei in diesem Fall außerdem nicht mit Art. 6 GG vereinbar, weshalb der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt werde, aus dem Elterngrundrecht ergäben sich in der hier zu beurteilenden Konstellation besonders hohe Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Trennung, diesen genüge die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht (wird näher ausgeführt) und die Trennung des Kindes von seinen Eltern dürfe nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen und aufrechterhalten werden (vgl. BVerfGE 60, 79 ), diese Verhältnismäßigkeit sei hier aus den genannten Gründen nicht gewahrt worden, auch weil ein Ende der Trennungsdauer nicht absehbar sei, das öffentliche Interesse an der Ausreisepflicht (m.V.a. Erwägungsgrund Nr. 4 und 6 Satz 1 der RL 2008/115/EG) müsse insofern hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zurücktreten, übersieht er, dass eine gelebte familiäre Schutz- und Beistandsgemeinschaft mit seinem Kind und dessen Mutter, wie sie der Antragsteller und seine Ehefrau anstreben, noch nicht besteht.
  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 16.12

    Visum; Gambia; Aufenthaltsrecht; Familienzusammenführung; Kindernachzug;

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Trennung des Beschwerdeführers

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • BVerwG, 16.11.2023 - 1 C 32.22

    Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der

  • VGH Bayern, 22.07.2008 - 19 CE 08.781

    Erteilung einer Duldung wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Ausreise; Schutz der

  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

  • VGH Bayern, 11.10.2017 - 19 CE 17.2007

    Zuerkennung von Abschiebungsschutz für den ausländischen Elternteil eines

  • OVG Bremen, 18.03.2010 - 1 B 45/10

    Betretenserlaubnis für ausgewiesenen Ausländer; Wahrnehmung eines Gerichtstermins

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht