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   VGH Bayern, 02.06.2020 - 10 CE 20.931, 10 C 20.934   

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VGH Bayern, 02.06.2020 - 10 CE 20.931, 10 C 20.934 (https://dejure.org/2020,17965)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.06.2020 - 10 CE 20.931, 10 C 20.934 (https://dejure.org/2020,17965)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Juni 2020 - 10 CE 20.931, 10 C 20.934 (https://dejure.org/2020,17965)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 60c Abs. 2 Nr. 3, § 60c Abs. 7; VwGO § 123
    Klärung der Identität Voraussetzung für Ausbildungsduldung bzw. Beschäftigungserlaubnis

  • rewis.io

    Vorwegnahme der Hauptsache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG München, 10.03.2020 - M 10 E 19.6205

    Vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung als unzulässige Vorwegnahme der

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2020 - 10 CE 20.931
    Dagegen erhob der Antragsteller Klage (M 10 K 19.6204) und beantragte im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes sinngemäß, den Antragsgegner dazu zu verpflichten, ihm vorläufig eine Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme der Berufsausbildung zum Bäcker bei der Firma S. in S. zu erteilen (M 10 E 19.6205).

    Im Beschwerdeverfahren beantragt der Antragsteller sinngemäß, den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. März 2020 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, ihm eine Ausbildungsduldung und Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer Berufsausbildung als Bäcker zu erteilen, und ihm für die Verfahren M 10 E 19.6205 und M 10 K 19.6204 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und seinen Prozessbevollmächtigten beizuordnen.

    Die Beschwerde bleibt auch bezüglich der Nr. IV. des Beschlusses vom 10. März 2020 ohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in den Verfahren 10 E 19.6205 und 10 K 19.6204 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (2.).

    Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfahren M 10 E 19.6205 und M 10 K 19.6204 ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.

    Für das Verfahren M 10 E 19.6205 ergibt sich dies aus den Ausführungen unter 1. Im Verfahren M 10 K 19.6204 hat der Antragsteller zudem eine Ermessensduldung für die Tätigkeit als Bäcker beantragt.

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2020 - 11 S 2956/19

    Erteilung einer Beschäftigungsduldung; Innehaben einer Aufenthaltsgestattung;

    Auszug aus VGH Bayern, 02.06.2020 - 10 CE 20.931
    (VGH BW, B.v.14.1.2020 - 11 S 2956/19 - juris Rn.11).
  • VG Gera, 03.12.2020 - 3 K 2157/18

    Bestimmung eines fairen und angemessenen Mitnutzungsentgelts i.S.v. § 77n Abs. 3

    Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren sind zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. November 2019 - 1 C 41/18 - VGH Bad- Württ, Beschl. v. 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 - Juris; BayVGH, Beschl. v. 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 - jeweils Juris).
  • VG Schleswig, 14.08.2020 - 11 A 198/19

    Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Rechtsänderungen im gerichtlichen Verfahren sind zu berücksichtigen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, juris, Rn. 11; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 - 10 CE 20.931 -, juris, Rn. 11).

    Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, zudem auch aus dem systematischen Zusammenhang mit § 60c Abs. 7 AufenthG, wonach die Erteilung der Ausbildungsduldung nach Ermessen in Betracht kommt, wenn eine Identitätsklärung nicht erfolgt ist (Wittmann/Röder: Aktuelle Rechtsfragen der Ausbildungsduldung gem. § 60 c AufenthG, ZAR 2019, 412, 421; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 - 10 CE 20.931 -, juris, Rn. 14).

    Auch eine Bestätigung im Rahmen einer Identifizierungskommission des Herkunftslandes kann unter Umständen in Betracht kommen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Juni 2020 - 10 CE 20.931 -, juris, Rn. 14).

  • VGH Bayern, 09.10.2020 - 10 CE 20.2100

    Kein Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung bei ungeklärter

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz, bei einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 10).

    Solange die Identität objektiv nicht geklärt ist, scheidet ein Duldungsanspruch aus, unabhängig davon, ob der Ausländer (weiter) zu einer hinreichenden Klärung beitragen kann oder eine solche überhaupt möglich ist (hierzu und zum Folgenden BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Hier entscheidet das bisherige Mitwirkungsverhalten nur noch über die Frage, ob von dem Versagungsgrund gem. § 60c Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 14; Röder in BeckOK Migrationsrecht, Stand 1.7.2020, AufenthG, § 60c Rn. 46 ff).

  • VGH Bayern, 29.10.2020 - 10 CE 20.2240

    Erfolgloses Beschwerde im Eilverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist die gerichtliche Entscheidung in der Tatsacheninstanz, bei einem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zur Erteilung einer Ausbildungsduldung und der entsprechenden Beschäftigungserlaubnis also der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 10).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.01.2021 - 18 B 1059/20

    Streit um die Erteilung einer Ausbildungsduldung; Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Abgesehen davon hat der Antragsteller auch nach der (insoweit) maßgeblichen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. August 2020 - 18 B 1636/19 -, und vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931, u. a. -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Januar 2020 - 11 S 2956/19 -, juris, Rn. 11, neuen Rechtslage keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung.
  • VG München, 13.10.2020 - M 24 E 20.4770

    Einstweilige Anordnung auf vorläufige Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Solange die Identität objektiv nicht geklärt ist, scheidet ein Ausbildungsduldungsanspruch aus, unabhängig davon, ob der Ausländer (weiter) zu einer hinreichenden Klärung beitragen kann oder eine solche überhaupt möglich ist (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - juris Rn. 14; Röder/Wittmann in ZAR 2019, S. 412/421).

    Hier entscheidet das bisherige Mitwirkungsverhalten nur noch über die Frage, ob von dem Versagungsgrund gem. § 60c Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - Rn. 15; Röder in BeckOK Migrationsrecht, Stand 1.3.2020, AufenthG, § 60c Rn. 46 ff).

  • VG München, 21.04.2022 - M 12 E 21.6201

    Eilantrag gegen Duldung mit Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität"

    Das bisherige Verhalten des Ausländers etwa im Hinblick auf sein Mitwirkungsverhalten ist nur für die Frage entscheidend, ob von dem Versagungsgrund gem. § 60c Abs. 7 AufenthG im Ermessenswege abgesehen werden kann (BayVGH, B.v. 2.6.2020 - 10 CE 20.931 - Rn. 15).
  • VG Potsdam, 18.09.2020 - 8 L 764/20
    Ohne weiteres geklärt ist die Identität in der Regel bei Vorlage eines anerkannten Passes oder Passersatzes oder eines anderen Identitätsdokuments mit Lichtbild (vgl. VGH München, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 -, juris Rn. 14; Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 60c AufenthG Rn. 32).
  • VG Schleswig, 28.07.2020 - 1 B 99/20

    Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das Bestehen eines Anspruchs ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, sodass auf die aktuelle Rechtslage abzustellen ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 02.06.2020, Az.10 CE 20.931, 10 C 20.934, juris, Rn. 11).
  • VG Halle, 16.06.2022 - 1 B 467/21

    Ausländerrecht

    Fehlt ein solcher, kann im Einzelfall der erforderliche Nachweis auch durch ein anderes amtliches Dokument aus dem Herkunftsstaat mit Lichtbild, das die Möglichkeit der Identifizierung bietet, z. B. durch eine Geburts- oder Heiratsurkunde, Fahrerlaubnis etc., oder durch Bestätigung der Identität im Rahmen der Vorsprache vor einer Identifizierungskommission des (vermutlichen) Heimatlandes geführt werden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 - juris; Huber / Mantel, AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2023 - 18 E 241/23

    Bemessen des Streitwerts mit der Hälfte des Auffangwertes in Hauptsacheverfahren

  • VG Schleswig, 31.08.2021 - 1 B 107/21

    Ausländerrecht

  • VG Augsburg, 09.03.2021 - Au 6 S 21.488

    Nichterscheinen zu einem Vorsprachetermin zur Sammelanhörung zum Zweck der

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