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   VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963   

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VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963 (https://dejure.org/2023,37595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.12.2023 - 10 B 23.963 (https://dejure.org/2023,37595)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. Dezember 2023 - 10 B 23.963 (https://dejure.org/2023,37595)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1b, § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
    Rechtmäßige Ausweisung wegen schwerwiegender Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität

  • rewis.io

    Ausweisung, Verurteilung wegen schwerwiegender Straftaten aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität, Gefahrenprognose, Generalprävention, Verhältnismäßigkeit, faktischer Inländer

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 11; vgl. auch BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 25).

    18/4097 S. 49) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 32 ff.).

    Auch muss das Ausweisungsinteresse noch aktuell sein (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17).

  • VGH Bayern, 12.10.2020 - 10 B 20.1795

    Generalpräventives Ausweisungsinteresse wegen tätlichen Angriffs auf

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.4.2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

    18/4097 S. 49) auf generalpräventive Gründe gestützt werden, denn vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann auch dann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen, wenn von ihm selbst keine (Wiederholungs-)Gefahr mehr ausgeht, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (BVerwG, U.v. 9.5.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn.17; BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 32 ff.).

    Darüber hinaus sind Art und Schwere der jeweiligen Anlasstat lediglich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (BayVGH, U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 33 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Eine Ausweisung kann regelmäßig (zu Ausnahmen bei durch § 53 Abs. 3 bis 4 AufenthG besonders geschützten Personenkreisen BVerwG, U.v. 12.7.2018 - 1 C 16/17 - juris Rn. 19 unter Verweis auf BT-Drs.

    Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.7.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23) für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung angezeigt.

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Bei der Abwägung des Interesses an der Ausreise mit den Bleibeinteressen sind darüber hinaus die in § 53 Abs. 2 AufenthG aufgeführten Umstände (näher dazu etwa BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24 f.) in die wertende Gesamtbetrachtung einzubeziehen.

    Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und die Tatsache, ob der Ausländer sich rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen, wobei diese Umstände weder abschließend zu verstehen sind noch ausschließlich zugunsten des Ausländers sprechende Umstände in die Abwägung einzustellen sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 24 f.; BayVGH, U.v. 21.5.2019 - 10 B 19.55 - juris Rn. 37).

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte bei spezialpräventiven Ausweisungsentscheidungen und deren gerichtlicher Überprüfung eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

    Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 03.07.2017 - 19 CS 17.551

    Kein faktischer Inländer bei geringen Integrationserfolgen

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Entscheidend ist, ob sich der Ausländer erfolgreich in dem betreffenden Vertragsstaat persönlich, wirtschaftlich und sozial integriert hat und aufgrund seiner Entwicklung und des Hineinwachsens in die hiesigen Lebensverhältnisse die Merkmale eines sog. "faktischen Inländers" ohne deutsche Staatsangehörigkeit aufweist ("Verwurzelung") und ihm wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug hat, nicht zugemutet werden kann (BayVGH, B.v. 4.3.2019 - 10 ZB 18.2195 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 3.7.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 10).

    Stellt eine Aufenthaltsbeendigung einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK dar, so sind in einer Güterabwägung unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls das öffentliche Interesse an einer geordneten Einwanderung und der Rückkehr ausreisepflichtiger Ausländer mit dem Schutz des Rechts auf Privatleben abzuwägen (vgl. EGMR, U.v. 8.11.2016 - Nr. 56971/10 - juris; BVerwG, B.v. 14.12.2010 - 1 B 30.10 - juris Rn. 3; U.v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 19 CS 17.551 - juris Rn. 9 ff.).

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 10 B 19.1716

    Anforderungen an die Wiederholungsgefahr bei der Ausweisung eines im Bundesgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (stRspr; vgl. z.B. BayVGH, U.v. 12.4.2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 64; U.v. 12.10.2020 - 10 B 20.1795 - juris Rn. 28; U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 34; BVerwG, U.v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18).

    Bei Straftaten, die - wie hier - auf einer Suchterkrankung beruhen oder dadurch gefördert wurden, kann von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden, solange der Ausländer nicht eine Drogen-, Alkohol- oder sonst einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (stRspr des Senats, siehe z.B. BayVGH, U.v. 12.4.2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 73; U.v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 32).

  • VGH Bayern, 24.04.2023 - 10 ZB 22.2398

    Verlust des Rechts auf Einreise und Freizügigkeit, Wiederholungsgefahr,

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Dass der Kläger jedoch bereits so gefestigt wäre, dass ein Rückfall in alte Verhaltensmuster bereits ein Jahr und zwei Monate nach der Entlassung aus dem Maßregelvollzug hinreichend sicher ausgeschlossen werden könnte, ist jedoch nicht ersichtlich (für eine ähnliche Zeitspanne etwa BayVGH, B.v. 24.4.2023 - 10 ZB 22.2398 - juris Rn. 15).
  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Ergänzend hierzu sind die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien heranzuziehen (Boultif/Üner-Kriterien, vgl. EGMR, U.v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279; U.v. 2.8.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476).
  • BVerfG, 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 10 B 23.963
    Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel eine Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18).
  • EGMR, 02.08.2001 - 54273/00

    BOULTIF v. SWITZERLAND

  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

  • BVerwG, 04.10.2012 - 1 C 13.11

    Ausweisung; türkischer Staatsangehöriger; Assoziationsrecht;

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

  • BVerwG, 03.05.1973 - I C 33.72

    Anforderungen an das Vorliegen einer Notwehrlage gegenüber dem Liebhaber der

  • EGMR, 08.11.2016 - 56971/10

    EL GHATET v. SWITZERLAND

  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

  • BVerwG, 14.12.2010 - 1 B 30.10

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Ausreisehindernis aus rechtlichen

  • VGH Bayern, 21.05.2019 - 10 B 19.55

    Befristung der Wirkungen der Ausweisung

  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

  • EGMR, 27.10.2005 - 32231/02

    Ausweisung, Schutz von Ehe und Familie, Europäische Menschenrechtskonvention,

  • VGH Bayern, 03.02.2015 - 10 B 14.1613

    Zwingende Ausweisung; besonderer Ausweisungsschutz; schwerwiegende Gründe der

  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 10 ZB 18.2195

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

  • VGH Bayern, 27.11.2023 - 10 C 23.2099

    Rechtmäßige Ausweisung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

  • VGH Bayern, 05.05.2020 - 10 ZB 20.399

    Unterschiedlicher Prognosemaßstab bei der Haftentlassung und der Ausweisung

  • BVerwG, 21.02.2023 - 1 B 76.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision;

  • EGMR, 20.09.2011 - 25021/08

    LUKIC c. ALLEMAGNE

  • EGMR, 24.11.2009 - 182/08
  • VGH Bayern, 18.12.2023 - 10 ZB 23.1200

    Rechtmäßige Ausweisung wegen Gewaltstraftaten und Handeltreibens mit

    Da das Strafgericht bei der anlassgebenden Verurteilung vom 21. Januar 2021 einen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Betäubungsmittelkonsum des Klägers (Cannabis, Kokain) und den abgeurteilten Straftaten bejaht hat, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht angenommen, dass bei Straftaten, die - wie hier - durch eine Suchterkrankung zumindest gefördert wurden, von einem Wegfall der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr nicht ausgegangen werden kann, solange der Ausländer nicht eine Drogen-, Alkohol- oder sonst einschlägige Therapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht hat, insbesondere indem er sich außerhalb des Straf- oder Maßregelvollzugs bewährt hat (stRspr des Senats, vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 10 B 23.963 - Rn. 31, noch nicht veröffentlicht; U.v. 12.4.2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 73; U.v. 3.2.2015 - 10 B 14.1613 - juris Rn. 32).

    Auch wenn straf- oder strafvollstreckungsgerichtlichen Entscheidungen über die Aussetzung der (Rest-)Freiheitsstrafe bzw. Maßregel grundsätzlich eine wesentliche Indizwirkung im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr zukommt, sind die Verwaltungsgerichte weder an diese Entscheidungen noch die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Prognosen gebunden (BVerfG, B.v. 6.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; B.v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 15.1.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18; zuletzt BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 10 B 23.963 - Rn. 31, noch nicht veröffentlicht).

    Zum anderen schließt ein symptomatischer Zusammenhang zwischen Rauschmittelkonsum und Anlassdelikt im Sinne von § 64 StGB nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Annahme (auch) eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses nicht etwa von vornherein aus (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.12.2022 - 19 ZB 22.1538 - juris Rn 52; U.v. 4.12.2023 - 10 B 23.963 - Rn. 36, noch nicht veröffentlicht).

  • VGH Bayern, 06.03.2024 - 10 CS 24.185

    Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels, assoziationsberechtigter

    Dabei hat das Verwaltungsgericht den Begriff des faktischen Inländers (vgl. z.B. BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 10 B 23.963 - juris Rn. 40 m.w.N.) nicht verkannt und die diesbezüglichen Vorgaben der EMRK in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt.
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