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   VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165   

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VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165 (https://dejure.org/2016,9809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2016 - 10 B 16.165 (https://dejure.org/2016,9809)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2016 - 10 B 16.165 (https://dejure.org/2016,9809)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 44 AuslG 1990
    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beim Kriterium der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG

  • rewis.io

    Erlöschen eine Niederlassungserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 2 Abs. 3 Satz 1, § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7, Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 44 AuslG 1990
    Ausländerrecht: Maßgeblicher Zeitpunkt der Prognoseentscheidung beim Kriterium der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG

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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 11 S 714/15

    Feststellung des Erlöschen eines Aufenthaltstitels; Begriff der Einreise;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (im Anschluss an OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - sowie VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - jeweils juris).

    Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten (zur ausländerbehördlichen förmlichen Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6 sowie VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 30) konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

    Es kann deshalb dahinstehen, ob dieser Aufenthaltstitel zudem gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen ist oder ob die regelmäßigen, mehr oder weniger kurzfristigen Besuchsaufenthalte des Klägers im Bundesgebiet einem Erlöschen nach diesem gesetzlichen Tatbestand entgegenstehen (zum diesbezüglichen Meinungsstand vgl. VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 38 ff.).

    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9 sowie B. v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m. w. N.).

    Erforderlich ist insoweit eine aufgrund belegbarer Umstände anzustellende Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. zumindest auf absehbare Zeit für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist (vgl. Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 6; BayVGH a. a. O. Rn. 7; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 58).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (für diesen Zeitpunkt: OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 -, VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, VG Ansbach, B. v. 12.5.2014 - AN 5 S 13.02195 -, VG Berlin, U. v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - jeweils juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen [Hrsg.], Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 5 Rn. 43; für einen Zeitpunkt noch vor dem Erlöschen: BayVGH, U. v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39), im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.

    Weder kennt das Aufenthaltsgesetz - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine "schwebende Unwirksamkeit" oder ein "Wiederaufleben" eines Aufenthaltstitels noch kann dem betroffenen Ausländer die Unsicherheit eines solchen "Schwebezustandes" zugemutet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 59; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28 sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39).

  • VGH Bayern, 15.10.2009 - 19 CS 09.2194

    Kein Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 bei Rückkehr aus

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblich seien aber vielmehr die Umstände, die im Zeitpunkt der Wiedereinreise des Klägers vorgelegen hätten (BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194).

    Für diesen Zeitpunkt und gegen den vom Kläger für die Prognose der Sicherung des Lebensunterhalts unter Verweis auf eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194, 19 CE 09.2193 - juris Rn. 14) für sachgerecht erachteten Zeitpunkt der Wiedereinreise (so auch Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 27) sprechen neben systematischen Gründen vor allem der Sinn und Zweck der Norm.

    Dieser fiskalische Zweck mag für sich gesehen zunächst dafür sprechen, bei der hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts anzustellenden Prognose auf den Zeitpunkt der Wiedereinreise abzustellen (so BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 19 CS 09.2194, 19 CE 09.2193 - juris Rn. 14 in einem obiter dictum; Möller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 27).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.08.2011 - 2 S 32.11

    Sri Lanka; Beschwerde; Niederlassungserlaubnis; Erlöschen; längerer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (im Anschluss an OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - sowie VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - jeweils juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (für diesen Zeitpunkt: OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 -, VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, VG Ansbach, B. v. 12.5.2014 - AN 5 S 13.02195 -, VG Berlin, U. v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - jeweils juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen [Hrsg.], Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 5 Rn. 43; für einen Zeitpunkt noch vor dem Erlöschen: BayVGH, U. v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39), im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.

    Weder kennt das Aufenthaltsgesetz - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine "schwebende Unwirksamkeit" oder ein "Wiederaufleben" eines Aufenthaltstitels noch kann dem betroffenen Ausländer die Unsicherheit eines solchen "Schwebezustandes" zugemutet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 59; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28 sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.03.2011 - 18 A 126/11

    Bedeutung des Zeitpunkts der Wiedereinreise für die Beurteilung des Vorliegens

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Fall seiner Wiedereinreise gesichert ist (§ 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (im Anschluss an OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - sowie VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - jeweils juris).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (für diesen Zeitpunkt: OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 -, VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, VG Ansbach, B. v. 12.5.2014 - AN 5 S 13.02195 -, VG Berlin, U. v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - jeweils juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen [Hrsg.], Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 5 Rn. 43; für einen Zeitpunkt noch vor dem Erlöschen: BayVGH, U. v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39), im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.

    Weder kennt das Aufenthaltsgesetz - worauf die Beklagte zu Recht hinweist - eine "schwebende Unwirksamkeit" oder ein "Wiederaufleben" eines Aufenthaltstitels noch kann dem betroffenen Ausländer die Unsicherheit eines solchen "Schwebezustandes" zugemutet werden (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - juris Rn. 5; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 59; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; vgl. auch Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28 sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39).

  • VGH Bayern, 11.07.2013 - 10 ZB 13.457

    Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts; Einkommen aus

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt in diesem Sinn als gesichert angesehen werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 89; BayVGH, B. v. 10.7.2013 - 10 ZB 13.457 - Rn. 7).

    Es hat dabei unter Berücksichtigung und Bewertung der bisherigen Erwerbsbiografie des Klägers (vgl. dazu BayVGH, B. v. 11.7.2013 - 10 ZB 13.457 - juris Rn. 8) - keine abgeschlossene Berufsausbildung im Bundesgebiet, lediglich kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen, immer wieder unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit - die Ausübung einer (selbstständigen) Erwerbstätigkeit in Österreich zutreffend lediglich als weiteren Versuch bewertet, beruflich dauerhaft Fuß zu fassen.

  • VGH Bayern, 18.02.2015 - 10 ZB 14.345

    Behördliche Feststellung des Erlöschens eines unbefristeten Aufenthaltstitels

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Mangels eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsaktes der Beklagten (zur ausländerbehördlichen förmlichen Feststellung des Erlöschens eines Aufenthaltstitels kraft Gesetzes vgl. BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 6 sowie VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 30) konnte der Kläger seine Rechte auch nicht durch Gestaltungsklage verfolgen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9 sowie B. v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m. w. N.).

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Sinn und Zweck der Erlöschensregelungen in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (BVerwG, U. v. 17.1.2012 - 1 C 1.11 - juris Rn. 9 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BT-Drs. 11/6321 S. 71).
  • BVerwG, 07.12.2011 - 1 C 15.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9 sowie B. v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m. w. N.).
  • VGH Bayern, 01.10.2008 - 10 BV 08.256

    Sicherung des Lebensunterhalts eines Ausländers: Zeitpunkt der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (für diesen Zeitpunkt: OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 -, VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, VG Ansbach, B. v. 12.5.2014 - AN 5 S 13.02195 -, VG Berlin, U. v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - jeweils juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen [Hrsg.], Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 5 Rn. 43; für einen Zeitpunkt noch vor dem Erlöschen: BayVGH, U. v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39), im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.
  • VG Berlin, 23.09.2015 - 24 K 248.14

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen mehrerer langfristiger Aufenthalte

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 B 16.165
    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist nach zutreffender Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen (für diesen Zeitpunkt: OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 -, OVG Berlin-Bbg, B. v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 -, VGH BW, U. v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 -, VG Ansbach, B. v. 12.5.2014 - AN 5 S 13.02195 -, VG Berlin, U. v. 23.9.2015 - 24 K 248.14 - jeweils juris; Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, AufenthG § 51 Rn. 28; Graßhof in Beck"scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.11.2015, AufenthG § 51 Rn. 20b; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Dezember 2015, 11 - § 51 Rn. 75; Langeheine in Kluth/Hund/Maaßen [Hrsg.], Zuwanderungsrecht, 1. Aufl. 2008, § 5 Rn. 43; für einen Zeitpunkt noch vor dem Erlöschen: BayVGH, U. v. 1.10.2008 - 10 BV 08.256 - juris sowie Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: Januar 2016, A1 § 59 Rn. 39), im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG also der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund.
  • VGH Bayern, 04.01.2016 - 10 ZB 13.2431

    Erlöschen eines assotiationsrechtlichen Aufenthaltsrechts

  • VG Ansbach, 12.05.2014 - AN 5 S 13.02195

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Sicherung des Lebensunterhalts;

  • VGH Bayern, 17.12.2021 - 19 ZB 21.2450

    Ausweisung eines Staatenlosen - erfolgloser Berufungszulassungsantrag

    Unter welchen Voraussetzungen der Lebensunterhalt in diesem Sinn als gesichert angesehen werden kann, bestimmt sich nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, auf die § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/420 S. 89; BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 26; B.v. 10.7.2013 - 10 ZB 13.457 - Rn. 7).

    Erforderlich ist insoweit eine aufgrund belegbarer Umstände anzustellende Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers in Zukunft auf Dauer bzw. zumindest auf absehbare Zeit für einen erneuten Aufenthalt in Deutschland gesichert ist (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck-OK Ausländerrecht, Stand: 7/2021, § 51 AufenthG Rn. 66; BayVGH, U.v. 5.4.2016, a.a.O. Rn. 26; VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 58).

  • VG Ansbach, 21.04.2017 - AN 5 K 16.02139

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen Zäsur im Integrationszusammenhang

    Maßgeblich für die Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt eines Ausländers im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und nicht der der Wiedereinreise (BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 27 ff. m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.08.2021 - 10 ZB 21.1582

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis durch dauerhafte Ausreise

    Bei der Beurteilung, ob er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 22; B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9 sowie B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 25.07.2019 - 19 ZB 17.1149

    Unterbrechen des Integrationszusammenhangs durch Abwesenheitszeiten

    Die Rechtsfrage, ob hinsichtlich der Prognose auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen oder der Wiedereinreise abzustellen ist, ist nunmehr - im Sinne der Nr. 5.1.2 Satz 2 AVwV AufenthG und der zuvor bereits überwiegend vertretenen Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - OVG NRW, B.v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 - OVG Berlin-Bbg, B.v. 4.8.2011 - OVG 2 S 32.11 - sowie VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - jeweils juris; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 12. Aufl. 2018, § 51 AufenthG Rn. 28; Graßhof in: Kluth/Heusch, AuslR 2016, § 51 AufenthG Rn. 20b; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand 12/2015, § 51 AufenthG Rn. 75; Hailbronner, AuslR, Stand März 2012, § 51 AufenthG Rn. 39 hat die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen und zusätzlich im Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise gefordert) - höchstrichterlich geklärt.
  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 10 ZB 22.1379

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels wegen Ausreise in die Türkei aus einem nicht

    Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 25.8.2021 - 10 ZB 21.1582 - juris Rn. 16; U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 22; B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9 sowie B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m.w.N.).
  • VG München, 07.04.2016 - M 12 K 15.3847

    Erlöschen eines Aufenthaltstitels bei Ausreise aus einem nicht nur

    Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Prognose ist der Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Erlöschensvoraussetzungen, im Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG somit der Zeitpunkt der Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund (BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165; OVG NW, B.v. 18.3.2011 - 18 A 126/11 - juris).
  • VG Ansbach, 13.10.2022 - AN 11 K 21.01182

    Zum Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis bei Ausreise aus einem seiner Natur

    Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschrift sind danach lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen, wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung für zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 8.7.2022 - 10 ZB 22.1379 - juris Rn. 8; B.v. 25.8.2021 - 10 ZB 21.1582 - juris Rn. 16; U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 22; B.v. 4.1.2016 - 10 ZB 13.2431 - juris Rn. 6; sowie B.v. 18.2.2015 - 10 ZB 14.345 - juris Rn. 9; VGH BW, U.v. 9.11.2015 - 11 S 714/15 - juris Rn. 43 jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 19.04.2016 - 10 CE 16.238

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts infolge dauerhafter Ausreise aus dem Bundesgebiet

    Denn der Senat hat inzwischen die (zugelassene) Berufung mit Urteil vom 5. April 2016 (10 B 16.165) zurückgewiesen und dabei festgestellt, dass die Niederlassungserlaubnis des Antragstellers nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG infolge einer seiner Natur nach nicht vorübergehenden Ausreise im August 2008 nach Österreich erloschen ist; auf die Gründe dieser Entscheidung wird Bezug genommen.
  • VG Bayreuth, 01.03.2017 - B 4 E 16.898

    Erloschenes Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen nach mehrjährigem

    Würde deshalb bei der Privilegierungsvorschrift auf den späteren, zunächst regelmäßig zeitlich noch gar nicht absehbaren Zeitpunkt der Wiedereinreise abgestellt, könnte zum Zeitpunkt der Verwirklichung der in § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG geregelten Erlöschenstatbestände noch keine sichere Aussage gemacht werden, ob der Aufenthaltstitel bis zum späteren, ungewissen Zeitpunkt fortbesteht oder nicht ( BayVGH, U. v. 05.04.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 31f.).
  • VGH Bayern, 25.03.2020 - 10 ZB 19.834

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis - Überschreiten der 6-Monatsfrist

    Die sich über einen Zeitraum von 2010 bis ins Jahr 2017 erstreckenden längerfristigen illegalen Aufenthalte zur Ausübung einer illegalen Beschäftigung in N. sind jedoch nach Auffassung des Senats nach Art und Umfang geeignet, eine im Sinne des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhebliche Zäsur und Unterbrechung des Integrationszusammenhangs (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2019 - 19 ZB 17.1149 - juris Rn. 9; zur "Schädlichkeit" von Auslandsaufenthalten im Hinblick auf § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG: BayVGH, U.v. 5.4.2016 - 10 B 16.165 - juris Rn. 22) der Klägerin im Bundesgebiet zu bewirken.
  • VG Bayreuth, 01.03.2018 - B 4 E 16.898

    Erfolgloser Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen gegen

  • VG Ansbach, 17.03.2021 - AN 11 K 19.01796

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt

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