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   VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440   

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VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 (https://dejure.org/2016,8337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 (https://dejure.org/2016,8337)
VGH Bayern, Entscheidung vom 05. April 2016 - 10 ZB 14.1440 (https://dejure.org/2016,8337)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf eine Sicherheitsbefragung

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 54 Nr. 5, 5a, 5b, § 73 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a.F.), Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG
    Ausländerrecht: Zulässigkeit einer Sicherheitsbefragung | Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Fortsetzungsfeststellungsklage; Allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Sicherheitsbefragung; Mitwirkungspflicht

  • rewis.io

    Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 82 Abs. 1; BayVwVfG Art. 24 Abs. 1
    Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der fehlenden Mitwirkung im Hinblick auf eine Sicherheitsbefragung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 5 Abs. 1 Nr. 2, § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 54 Nr. 5, 5a, 5b, § 73 Abs. 2, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (a.F.), Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG
    Ausländerrecht: Zulässigkeit einer Sicherheitsbefragung | Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug; Fortsetzungsfeststellungsklage; Allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Sicherheitsbefragung; Mitwirkungspflicht

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.2010 - 11 S 1978/10

    Atypischer Ausnahmefall nach § 54 Abs. 5 AufenthG 2004; Unmöglichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440
    Soweit die Klägerin unter Benennung von Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2010, 268 Rn. 8; ihm folgend: VG Stuttgart, U. v. 29.11.2010 - 11 K 1763/10 - juris Rn. 50) anführt, dass es für die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung keine Rechtspflicht gebe, diese vielmehr freiwillig sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt (S. 13 f. UA), dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation, nämlich um eine Ausweisung, handelte.

    Unabhängig davon, ob der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu folgen ist, ist festzuhalten, dass dieser seine Zweifel daran, "ob es eine gesetzlich angeordnete Rechtspflicht gibt, an einer Sicherheitsbefragung aktiv teilzunehmen," auf eine Ausweisung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG (a. F.) bezogen hat; aus § 54 Nr. 6 i. V. m. § 82 AufenthG (a. F.) lasse sich diese wohl nicht herleiten, da § 54 Nr. 6 AufenthG (a. F.) als materielle Ausweisungsnorm keine selbstständige Pflicht begründe und § 82 Abs. 1 AufenthG als Mitwirkungsobliegenheit ausgestaltet sei und sich auch nur auf für den Ausländer günstige Umstände beziehe (VGH BW, B. v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2010, 268 Rn. 8).

  • VGH Bayern, 04.06.2014 - 19 C 13.680

    Sicherheitsbefragung; Dolmetscherkosten

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440
    Aus ihr folgt auch die grundsätzliche Rechtspflicht der Klägerin zur Mitwirkung an der Sicherheitsbefragung, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hier um für die Klägerin günstige Umstände (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 19 C 13.680 - juris Rn. 5 u. 6).

    Die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger "sicherheitsrechtlicher Bedenken" ergab sich aus der indonesischen Staatsangehörigkeit der Klägerin (vgl. § 73 Abs. 2 AufenthG mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz, GMBl 2008, 943, sowie die vom Verwaltungsgericht angeführte innenministerielle Weisung im IMS vom 1.8.2012, Az. IA2-2085.40-172, VS-NfD; siehe hierzu BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 19 C 13.680 - juris Rn. 7, 8 u. 12).

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440
    Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne dieser Bestimmung bestünden dann, wenn die Klägerin im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt hätte (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11).
  • VG Stuttgart, 29.11.2010 - 11 K 1763/10

    Ausweisung; PKK-Unterstützer

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440
    Soweit die Klägerin unter Benennung von Rechtsprechung (VGH BW, B. v. 28.9.2010 - 11 S 1978/10 - InfAuslR 2010, 268 Rn. 8; ihm folgend: VG Stuttgart, U. v. 29.11.2010 - 11 K 1763/10 - juris Rn. 50) anführt, dass es für die Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung keine Rechtspflicht gebe, diese vielmehr freiwillig sei, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt (S. 13 f. UA), dass es sich hierbei um eine andere Fallkonstellation, nämlich um eine Ausweisung, handelte.
  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 10 ZB 07.3105

    Kosten; Dolmetscher; Sicherheitsgespräch; Erforderlichkeit

    Auszug aus VGH Bayern, 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440
    Auch der Hinweis der Klägerin auf den Beschluss des Senats vom 15. Januar 2008 (10 ZB 07.3105 - juris Rn. 4) begründet keine Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.
  • VG Karlsruhe, 30.11.2020 - 7 K 4055/20

    Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken in einem

    Dem Antragsteller kommt insoweit die materielle Beweislast zu; lässt sich das Vorliegen der Voraussetzung nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 - VG Ansbach, Beschluss vom 14.03.2013 - 14.03.2013 -, jeweils juris).

    Aus ihr folgt auch die grundsätzliche Obliegenheit des Antragstellers zur Mitwirkung an einem Sicherheitsgespräch, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich dabei um für den Antragsteller günstige Umstände (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris).

    Denn erst die Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch liefert der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können und nach Abschluss der Ermittlungen eine (erneute) Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis treffen zu können (vgl. bezogen auf eine Sicherheitsbefragung: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 - VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 -, jeweils juris).

    Inwieweit sich darüber hinaus aus der ägyptischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers und seinen seit mehreren Jahren gepflegten intensiven Kontakten in die salafistische Szene (vgl. Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 05.06.2018) die Notwendigkeit der Aufklärung etwaiger sicherheitsrechtlicher Bedenken ergibt (vgl. zu sicherheitsrechtlichen Bedenken allein aufgrund der indonesischen Staatsangehörigkeit: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris), bedarf vorliegend keiner weiteren Erörterung.

    Ein atypischer Fall ergibt sich zunächst weder daraus, dass sich aus der Sicherheitsbefragung des Antragstellers am ....01.2014 nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für sicherheitsrechtliche Bedenken ergeben, noch daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers 2015 und 2017 verlängert wurde (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation: VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris), da nunmehr aufgrund der Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz vom ....06.2018 nicht ausgeräumte sicherheitsrechtliche Bedenken bestehen.

    Denn - wie bereits aufgeführt - liefert erst seine Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch der Antragsgegnerin und der Widerspruchsbehörde das Tatsachenmaterial, um einem etwaigen Ausweisungsgrund weiter nachgehen zu können (vgl. VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris).

    Denn abgesehen von der nach derzeitiger Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach gegebenen Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 26.02.2014 - M 23 K 13.958 - Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.04.2016 - 10 ZB 14.1440 -, jeweils juris) spricht auch eine - im Falle offener Erfolgsaussichten vorzunehmende - erfolgsunabhängige Interessenabwägung dafür, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers den Vorrang einzuräumen.

  • VG Hannover, 19.10.2023 - 12 B 4841/23

    Ausweisungsinteresse; Darlegungslast; Sachverhaltsaufklärung;

    Für das Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzung trägt nicht die Ausländerbehörde, sondern der den Aufenthaltstitel begehrende Ausländer die materielle Beweislast (Nds. OVG, Beschl. v. 23.9.2020 - 13 ME 334/20 -, V.n.b. BA S. 3; vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 10).

    Der Ausländer hat die Pflicht, der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, und insbesondere bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hier um für den Ausländer günstige Umstände (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 11; Bay. VGH, Beschl. v. 4.6.2014 - 19 C 13.680 -, juris Rn. 5 u. 6).

    Dabei begründet allerdings allein die Weigerung, an einem Sicherheitsgespräch teilzunehmen, kein Ausweisungsinteresse (im Ergebnis auch Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.2020 - 3 A 714/18 -, juris Rn. 12; Bay. VGH, Beschl. v. 5.4.2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 14).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.4.2016 (- 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 14) ausgeführt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis versagt werden kann, wenn die Mitwirkung zur Aufklärung sicherheitsrechtlicher Bedenken verweigert und "deshalb" die allgemeine Erteilungsvoraussetzung nicht bejaht werden könne.

  • OVG Sachsen, 19.01.2017 - 3 A 77/16

    Mitwirkungspflicht; Sicherheitsgespräch; Reiseausweis; zwingende Gründe der

    25 § 82 AufenthG, der von Teilen der Rechtsprechung als Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Verpflichtung oder als Grundlage für eine entsprechende Mitwirkungspflicht herangezogen wird (BayVGH, Beschl. v. 5. April 2014 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 11 m. w. N.), ist vorliegend nicht einschlägig.
  • OVG Sachsen, 16.06.2020 - 3 A 714/18

    Sicherheitsbefragung; anerkannter Flüchtling; Freiheitsstrafe; PKK;

    Die Anordnung zur Teilnahme an einer Sicherheitsbefragung auf der Grundlage von § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG dient der Durchsetzung der aus § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG folgenden grundsätzlichen Rechtspflicht eines Ausländers zur Mitwirkung an einer Sicherheitsbefragung, um der Ausländerbehörde darzulegen, dass keine Ausweisungsgründe vorliegen, insbesondere um bestehende Sicherheitsbedenken auszuräumen, denn es handelt sich hierbei um für den Ausländer günstige Umstände (so auch BayVGH, Beschl. v. 5. April 2016 - 10 ZB 14.1440 -, juris Rn. 11).
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