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   VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860   

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VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860 (https://dejure.org/2024,6492)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.03.2024 - 24 B 23.30860 (https://dejure.org/2024,6492)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. März 2024 - 24 B 23.30860 (https://dejure.org/2024,6492)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GRCh Art. 4; EMRK Art. 3; RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Art. 5; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG n.F. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4; AsylG § 35; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, Rückführung vulnerabler Personen, finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern in Italien, Sicherung des Lebensunterhalts, Abschiebungsandrohung, ...

  • rewis.io

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, Alleinerziehende mit minderjährigem Kind, Rückführung vulnerabler Personen, finanzielle Unterstützung für Familien mit Kindern in Italien, Sicherung des Lebensunterhalts, Abschiebungsandrohung, ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (63)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entspricht und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Verfügt das Gericht über Angaben, die die Klagepartei vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Drittstaatsangehörige aufgrund der mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden fehlenden Befriedigung seiner Grundbedürfnisse Gefahr laufen, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    An die hierbei anzustellende Prognose sind aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten, der davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 84), hohe Anforderungen zu stellen.

    Wegen der Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes tragen Störungen die Annahme einer ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehören in dem Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung jedoch nur dann, wenn sie sich zum einen als systemische oder allgemeine Schwachstellen erweisen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und zum anderen anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss beachtlich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86f.).

    cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    a) Es ist den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie eingeräumten Befugnis - und mithin von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. - juris Rn. 88), wenn die Antragsteller in Italien der ernsthaften Gefahr ausgesetzt wären, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union i.d.F. d. Bek.

    An die hierbei anzustellende Prognose sind aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaten, der davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 81; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 84), hohe Anforderungen zu stellen.

    Wegen der Bedeutung des Vertrauensgrundsatzes tragen Störungen die Annahme einer ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen, insbesondere mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Behandlung eines Drittstaatsangehören in dem Mitgliedsstaat der anderweitigen Schutzgewährung jedoch nur dann, wenn sie sich zum einen als systemische oder allgemeine Schwachstellen erweisen, die eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen und zum anderen anzunehmen ist, dass der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss beachtlich wahrscheinlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 85 und 88; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86f.).

    cc) Festgestellte systemische Schwachstellen, die den Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 f.; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • VGH Bayern, 25.05.2023 - 24 B 22.30954

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigter, drohende

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

    Demnach ist grundsätzlich - gerade im Hinblick auf etwaigen Betreuungsbedarf der Klägerin zu 2) - auch eine Teilzeittätigkeit möglich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

    Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht und deshalb ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die - bei der oben durchgeführten Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönlichen Besonderheiten bei den konkreten Klägerinnen (im Falle ihrer Rückkehr) auswirken werden (vgl. auch BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 45).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Zum anderen sind bei der Bewertung die staatlichen Unterstützungsleistungen auch die - alleinigen oder ergänzenden - dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024 (BGBl I Nr. 54) hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union reagiert, wonach die bisherigen Regelungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung teilweise nicht den Anforderungen der RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) genügten (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 23 ff.).

    Abgesehen davon, dass es zweifelhaft ist, ob das Unionsrecht, insbesondere die Grundrechtecharta, das werdende Leben überhaupt eigenständig schützt (vgl. Calliess in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 2 Rn. 6 ff.; Jarass, GRCh, 4. Aufl. 2021 Rn. 6 m.w.N.), machen jedenfalls der Regelungszusammenhang der Rückführungsrichtlinie mit Art. 24 Abs. 2 GRCh (vgl. EuGH, U.v. 15.2.2023 - C-484/22 - Rn. 24) und die Binnensystematik der Richtlinie (vgl. deren Art. 7 Abs. 2, Art. 10 und Art. 17 Abs. 5) deutlich, dass Art. 5 Buchst. a Rückführungsrichtlinie und damit auch der seiner Umsetzung dienende § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 AsylG n.F. den nasciturus nicht als Kind ansieht.

  • VGH Bayern, 27.09.2023 - 24 B 22.30953

    Sekundärmigration eines anerkannten Schutzberechtigten in Italien

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

    Demnach ist grundsätzlich - gerade im Hinblick auf etwaigen Betreuungsbedarf der Klägerin zu 2) - auch eine Teilzeittätigkeit möglich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

  • VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525

    Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

    Demnach ist grundsätzlich - gerade im Hinblick auf etwaigen Betreuungsbedarf der Klägerin zu 2) - auch eine Teilzeittätigkeit möglich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 24 B 22.30821

    Asylantrag eines in Italien als subsidiär Schutzberechtigter anerkannten ehemals

    Auszug aus VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860
    Wegen des bestehenden Angebots an Notunterkünften und vorübergehenden Schlafplätzen, die in ganz Italien von Nichtregierungsorganisationen, Freiwilligenorganisationen und Kirchen zur Verfügung gestellt werden und deren eigenverantwortliche Inanspruchnahme ihnen auch zumutbar ist, ist aber nicht davon auszugehen, dass sich alleinstehende arbeitsfähige anerkannt Schutzberechtigte mit einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit in einer menschenrechtswidrigen Lage wiederfinden (vgl. BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

    Demnach ist grundsätzlich - gerade im Hinblick auf etwaigen Betreuungsbedarf der Klägerin zu 2) - auch eine Teilzeittätigkeit möglich (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954; U.v. 3.8.2023 - 24 B 22.30821; U.v. 27.9.2023 - 24 B 22.30953; U.v. 11.10.2023 - 24 B 23.30525 - alle veröffentlicht in juris).

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 15.12

    Kind; Unionsbürgerschaft; deutsche Staatsangehörigkeit; Daueraufenthaltsrecht;

  • EGMR, 24.06.2010 - 30141/04

    SCHALK AND KOPF v. AUSTRIA

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • EGMR, 24.01.2017 - 25358/12

    Leihmutterschaft darf verboten bleiben

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

  • BVerfG, 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Verweigerung einer

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21

    Überwiegend erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einer Duldung

  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.2019 - A 4 S 749/19

    Rückführung nach Italien nach den Maßstäben des EuGH - Verkürzung und

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien),

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

  • BVerfG, 11.01.2017 - 1 BvR 2322/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Vaterschaftsfeststellung

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • BVerwG, 08.12.2022 - 1 C 8.21

    Voraussetzungen für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

  • EGMR, 12.07.2001 - 25702/94

    Umfang einer an die Großen Kammer verwiesenen "Rechtssache" im Sinne des Art. 43

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

  • VGH Hessen, 11.01.2021 - 3 A 539/20

    Rückführung anerkannter Flüchtlinge nach Italien

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • VGH Baden-Württemberg, 04.07.2023 - 11 S 448/23

    Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen; Entgegenstehen von Art. 20 AEUV;

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2019 - 10 LA 64/19

    Circular letters; Dublin; Dublin-Rückkehrer; Garantieerklärung; Rundschreiben

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109

    Eritrea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • EGMR, 03.04.2012 - 42857/05

    Zum Zeugnisverweigerungsrecht - Lebensgefährten dürfen im Strafprozess nicht

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.01.2024 - 13 A 10945/22

    Drittstaatenverfahren; Abschiebung vulnerabler Personen nach Italien

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - A 4 S 2182/22

    Unionsrechtliche Definition des Begriffs "Vulnerabilität"

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2019 - 11 S 7.19

    Vorwirkungen einer werdenden Vaterschaft auf eine Abschiebung des Vaters;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 12 N 40.10

    Ausweisung; Straftäter aus dem Kosovo; Intensivstraftäter; Kindheit und Jugend in

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler;

  • VGH Bayern, 12.11.2020 - 10 ZB 20.2257

    Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der Entscheidung über

  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

  • VG Berlin, 02.01.2024 - 38 L 280.23

    Abschiebungsandrohung: Schwangerschaft einer Schutzsuchenden

  • VG Schleswig, 03.05.2023 - 7 A 285/22

    Aufhebung der Rückkehrentscheidung bei Nichtberücksichtigung familiärer Bindungen

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 ZB 23.30078

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung des Gerichts zur Unzeit,

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