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   VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612   

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https://dejure.org/2022,34673
VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 (https://dejure.org/2022,34673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 (https://dejure.org/2022,34673)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. November 2022 - 19 ZB 22.1612 (https://dejure.org/2022,34673)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9; StPO § 153 Abs. 1
    Ausweisung wegen unerlaubter Einreise bzw. unerlaubten Aufenthalts rechtmäßig

  • rewis.io

    Unerlaubte Einreise, Unerlaubter Aufenthalt, Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153 Abs. 1 StPO, Visumpflicht, Eheschließung

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (30)

  • VGH Bayern, 15.12.2003 - 10 B 03.1725

    Ausweisung einer kroatischen Staatsangehörigen mangels Erteilung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20, B.v. 18.11.2004 - 1 C 23/03 - juris Rn. 19 ff., B.v. 27.4.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris, B.v. 19.9.2017 - 10 C 17.1434 - juris Rn. 6, B.v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 5, B.v. 15.12.2013 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allerdings kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 18).

    Mithin in den Blick nehmend, dass dem Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht der Umstand entgegensteht, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gesetzesvorstoßes, der eine Straftat darstellt, erfolgt ist (BVerwG, U.v. 17.6.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 17), weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO der Bejahung eines beachtlichen Ausweisungsinteresses deshalb nicht entgegensteht, da es insoweit nicht um strafrechtliche oder strafprozessuale, sondern um aufenthaltsrechtlich relevante Maßstäbe (Gewährleistung einer geordneten und gesteuerten Zuwanderung auf dem von Gesetzes wegen hierfür vorgesehenen Weg des Visumverfahrens) geht.

  • VGH Bayern, 12.07.2016 - 10 BV 14.1818

    Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots - statthafte Klageart

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59 m.w.N.).

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Senats (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14, BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 61).

  • BVerwG, 24.09.1996 - 1 C 9.94

    Ausländerrecht - Ausnahmen von der Ausweisung bei vorsätzlich begangener

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Eine vorsätzlich begangene Straftat ist grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20, B.v. 18.11.2004 - 1 C 23/03 - juris Rn. 19 ff., B.v. 27.4.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 14.2.2019 - 10 ZB 18.1967 - juris, B.v. 19.9.2017 - 10 C 17.1434 - juris Rn. 6, B.v. 17.5.2017 - 19 CS 17.37 - juris Rn. 5, B.v. 15.12.2013 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 16 m.w.N.).

    Allerdings kann es bei vorsätzlich begangenen Straftaten unter engen Voraussetzungen Ausnahmefälle geben, in denen der Rechtsverstoß des Ausländers als geringfügig zu bewerten ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 18).

  • OVG Sachsen, 17.02.2020 - 3 A 44/18

    Aufenthaltserlaubnis; schwerwiegendes Ausweisungsinteresse; Geldstrafe; nicht nur

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Der Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ist - entgegen der klägerischen Auffassung - auch dann eröffnet, wenn das Strafmaß bei einem Verstoß gegen Strafvorschriften nicht das in § 54 Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG genannte Mindestmaß erreicht (vgl. SächsOVG, B.v. 17.2.2020 - 3 A 44/18 - juris Rn. 10).

    18/4097, S. 52; vgl. OVG Sachsen, B.v. 17.2.2020 - 3 A 44/18 - juris Rn. 10; NdsOVG, U.v. 14.11.2018 - 13 LB 160/17 - juris Rn. 41; B.v. 20.6.2017 - 13 LA 134/17 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 11.1.2019 - 18 A 4750/18 - juris Rn. 6 ff.).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Für einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wobei in der behördlichen Befristungsentscheidung - wie hier - der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42; U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 25.03.2015 - 1 C 18.14

    Ausweisung; Befristung; Einreiseverbot; Feststellung des Verlusts des

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Bewertung der Befristungsentscheidung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts, hier also des Senats (BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 18.14, BVerwGE 151, 361 Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 61).
  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Für einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), wobei in der behördlichen Befristungsentscheidung - wie hier - der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen ist (BVerwG, U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42; U.v. 21.8.2018 - 1 C 21/17 - juris Rn. 25).
  • BVerwG, 17.06.1998 - 1 C 27.96

    Arbeitslosigkeit; Assoziationsrecht; Aufenthaltsbewilligung; Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Mithin in den Blick nehmend, dass dem Erlass einer Ausweisungsverfügung nicht der Umstand entgegensteht, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gesetzesvorstoßes, der eine Straftat darstellt, erfolgt ist (BVerwG, U.v. 17.6.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 15.12.2003 - 10 B 03.1725 - juris Rn. 17), weist das Verwaltungsgericht zu Recht daraufhin, dass bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung die Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 Abs. 1 StPO der Bejahung eines beachtlichen Ausweisungsinteresses deshalb nicht entgegensteht, da es insoweit nicht um strafrechtliche oder strafprozessuale, sondern um aufenthaltsrechtlich relevante Maßstäbe (Gewährleistung einer geordneten und gesteuerten Zuwanderung auf dem von Gesetzes wegen hierfür vorgesehenen Weg des Visumverfahrens) geht.
  • VGH Bayern, 28.06.2016 - 10 B 15.1854

    Teilerfolg der Berufung hinsichtlich der Befristung der Wirkungen der Ausweisung

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    In allen anderen Fällen ist zwar die Entscheidung der Verwaltungsbehörde aufzuheben, jedoch muss das Gericht der Verwaltungsbehörde erneut Gelegenheit geben, ihr Ermessen rechtsfehlerfrei auszuüben (BayVGH, U.v. 28.6.2016 - 10 B 15.1854 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 12.7.2016 - 10 BV 14.1818 - juris Rn. 59 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 C 16.17

    Generalprävention kann ein Ausweisungsinteresse begründen

    Auszug aus VGH Bayern, 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612
    Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 12. Juli 2018 (1 C 16.17 - juris) entschieden, dass die Intention des Gesetzgebers (Zulassung einer zum Zwecke der Abschreckung anderer dienenden Ausweisung) im Wortlaut des § 53 Abs. 1 AufenthG eine hinreichende Verankerung gefunden hat und Generalprävention ein Ausweisungsinteresse begründen kann.
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 21.18

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

  • BVerwG, 26.03.1996 - 1 C 12.95

    Waffenrecht: Verwertungsverbot im Bundeszentralregister getilgter Straftaten

  • BVerwG, 18.11.2004 - 1 C 23.03

    Ausweisungsgrund; Einbürgerung; Einbürgerung eines Ehegatten; geringfügiger

  • BVerfG, 31.08.1999 - 2 BvR 1523/99

    Fehlende Eilbedürftigkeit wegen unbekannten Aufenthaltsorts des Beschwerdeführers

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • VGH Bayern, 17.05.2017 - 19 CS 17.37

    Versagung einer Niederlassungserlaubnis

  • BVerwG, 15.01.2013 - 1 C 10.12

    Ausweisung; Türkei; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht;

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 LA 134/17

    Anforderungen an das tatbestandliche Vorliegen eines schwerwiegenden

  • OVG Hamburg, 17.12.2015 - 4 Bf 137/13

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Zusammenlebens mit deutscher

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2018 - 13 LB 160/17

    Ausweisung; Ausweisungsinteresse; Berufung; Bleibeinteresse; familiäre

  • BVerfG, 18.07.1979 - 1 BvR 650/77

    Ausweisung II

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2019 - 18 A 4750/18

    Begründen eines schwerwiegenden Ausweisungsinteresses durch Straftaten

  • VGH Bayern, 14.02.2019 - 10 ZB 18.1967

    Vorliegen des Ausweisungsinteresses wegen eines nicht geringfügigen Verstoßes

  • VGH Bayern, 19.09.2017 - 10 C 17.1434

    Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse - Rechtswidriger Aufenthalt im

  • VGH Bayern, 20.02.2017 - 10 ZB 15.1804

    Ausweisung wegen illegalen Aufenthalts bei vollziehbarer Ausreisepflicht

  • VGH Bayern, 12.04.2021 - 19 ZB 21.207

    Urkundsdelikte als Grundlage für eine generalpräventive Ausweisung

  • VGH Bayern, 27.04.2020 - 10 C 20.51

    Erfolglose Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe

  • VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22

    Generalpräventive Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen, zu dessen Gunsten das

    Einstellungen nach §§ 153 ff. StPO können im Ausweisungsverfahren - als Ausweisungsanlass, bei der Gefahrenprognose und bei der Gesamtabwägung - herangezogen werden (siehe den Aspekt des "rechtstreuen Verhaltens" in § 53 Abs. 2 AufenthG; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 -, juris Rn. 13).
  • VG Schleswig, 13.09.2023 - 1 B 9/23

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen Befristung eines

    Dem Erlass einer Ausweisungsverfügung steht dabei nicht der Umstand entgegen, dass keine strafrechtliche Verurteilung wegen des Gesetzesverstoßes, der eine Straftat darstellt, erfolgt ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 - 19 ZB 22.1612 -, Rn. 13, juris, mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1998 - 1 C 27/96 - Rn. 30, juris).

    Demgemäß stellen die unerlaubte Einreise bzw. der unerlaubte Aufenthalt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne der Nr. 9 dar (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 - 19 ZB 22.1612 -, Rn. 13, juris mit Verweis auf Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 54 AufenthG, Rn. 95).

    Die strafbewehrten gesetzlichen Anforderungen an das Visumverfahren sowie an die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts stellen nach der Intention des Gesetzgebers einen wesentlichen Pfeiler zur Verhinderung der unerlaubten Einreise und damit zur Steuerung der Zuwanderung dar und wirken dem Anreiz entgegen, nach illegaler Einreise Bleibegründe zu schaffen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2022 - 19 ZB 22.1612 -, Rn. 13, m.w.N., juris).

  • VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442

    Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem

    Die Befristung eines in § 11 Abs. 1 AufenthG in der bis zum 20. August 2019 geltenden Fassung noch vorgesehenen gesetzlichen Einreiseverbots für den Fall der Abschiebung, das mit der RL 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger so nicht vereinbar war, ist nach der Rechtsprechung des Senats unionsrechtskonform regelmäßig als konstitutiver Erlass eines Einreiseverbots von bestimmter Dauer auszulegen (BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 10; U.v. 21.8.2018 - 1 C 21.17 - juris Rn. 25; U.v. 27.7.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 42; BayVGH, B.v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 23).
  • VG München, 14.12.2022 - M 9 K 19.5324

    Schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG

    Insbesondere im Bereich der vom Kläger begangenen Delikte besteht ein besonderes öffentliches Interesse, andere Ausländer von der Nachahmung eines solchen Verhaltens abzuschrecken (vgl. für ausländerspezifische Delikte etwa BayVGH, B. v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 17).

    Schließlich stellt schon der unerlaubte Aufenthalt in der Regel einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften dar (vgl. BayVGH, B. v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 13).

  • VGH Bayern, 13.04.2023 - 19 ZB 22.79

    Keine Umstellung in Fortsetzungsfeststellungsklage während des Verfahrens der

    Der Rechtsverstoß im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann unbeachtlich, wenn er vereinzelt und geringfügig ist, er ist hingegen immer beachtlich, wenn er vereinzelt, aber nicht geringfügig oder geringfügig, aber nicht vereinzelt ist (BVerwG, U.v. 24.9.1996 - 1 C 9.94 - juris Rn. 19 zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 46 Nr. 2 AuslG 1990; BayVGH, B.v. 21.11.2022 - 19 ZB 22.1612 - juris Rn. 9; B.v. 27.4.2020 - 10 C 20.51 - juris Rn. 8; Fleuß in Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 36. Ed. Stand 1.1.2023, AufenthG § 54 Rn. 313).
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