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   VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660   

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https://dejure.org/2012,44375
VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660 (https://dejure.org/2012,44375)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25.09.2012 - 19 BV 11.2660 (https://dejure.org/2012,44375)
VGH Bayern, Entscheidung vom 25. September 2012 - 19 BV 11.2660 (https://dejure.org/2012,44375)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen längerdauernder Auslandsaufenthalte

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlöschen einer Niederlassungserlaubnis wegen längerdauernder Auslandsaufenthalte (§ 51 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG ); - Rechtsstellung jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.03.2012 - 1 C 3.11

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Rechtsstellung jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion in der Bundesrepublik (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11).

    Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22. März 2012 (BVerwG 1 C 3.11) der Kläger keinen Anspruch auf die erneute Erteilung einer Niederlassungserlaubnis habe.

    Der Kläger besitzt unter Zugrundelegung der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 22.3.2012 - 1 C 3.11 ), der der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgt, unabhängig davon, ob seine Aufnahme vor oder nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erfolgte (vgl. BayVGH vom 30.8.2011 - 19 BV 11.1068 S. 7/8 ), keine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling entsprechend § 1 HumHAG, so dass er auch nicht aufgrund einer solchen Rechtsstellung die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufhebung einer entgegenstehenden Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Dezember 2010 (BayVGH - 19 B 09.824 ) mit Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu geregelt hat (RNrn. 27, 32).

    Der Kläger besitzt unter Zugrundelegung der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 (a.a.O.) - ungeachtet der Frage, ob seine Aufnahme vor oder nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erfolgte - keine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG (ebenso nicht in direkter Anwendung des § 1 Abs. 1 HumHAG), so dass er auch nicht die von dieser Rechtsstellung abhängige Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann.

  • BVerwG, 17.01.2012 - 1 C 1.11

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltstitel; Ausreise; freiwillige Ausreise;

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Die Nr. 7 ergänzt diese Regelung und erfasst grundsätzlich alle Ausreisen unabhängig vom Ausreisegrund (BVerwG vom 17.1.2012 - 1 C 1/11 ).

    Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden (BVerwG vom 17.1.2012 a.a.O.).

  • BVerwG, 30.12.1988 - 1 B 135.88

    Verlassen des Bundesgebietes - Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Ob er dies ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 ; OVG Hamburg vom 6.1.2005 - 1 Bs 513/04 ).

    Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Grund der Ausreise nicht nur vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist (vgl. BVerwG vom 30.12.1988 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.08.2003 - 18 B 978/03

    Erlöschen einer unbefristet erteilten Aufenthaltsgenehmigung und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Dazu zählt auch die Dauer der Abwesenheit (OVG Münster vom 25.8.2003 - 18 B 978/03 ).

    Dabei ist es selbstverständlich, dass der Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden kann, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) mehr oder weniger kurzfristig in das Bundesgebiet zurückehrt (vgl. OVG Münster vom 25.8.2003 a.a.O.).

  • VGH Bayern, 22.12.2010 - 19 B 09.824

    Erforderlichkeit eines Verfolgungsschicksals i.R.d. Berufung eines jüdischen

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Aufhebung einer entgegenstehenden Entscheidung des erkennenden Senates vom 22. Dezember 2010 (BayVGH - 19 B 09.824 ) mit Urteil vom 22. März 2012 (a.a.O.) entschieden, dass der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 23 Abs. 2 AufenthG die zukünftige Rechtsstellung auch der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten aus der ehemaligen Sowjetunion abschließend neu geregelt hat (RNrn. 27, 32).
  • VGH Bayern, 07.08.2008 - 19 B 07.1777

    Jüdischer Emigrant aus der ehemaligen Sowjetunion - Abschiebungsverbot trotz

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Mit der Grundsatzentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2007 - 19 B 07.1777 - sei davon auszugehen, dass jüdische Emigranten aus den Ländern der ehemaligen Sowjetunion die Rechtsstellung eines Kontingentflüchtlings entsprechend § 1 Abs. 1 HumHAG genössen und sich auch ohne Vorliegen eines konkreten Verfolgungsschicksals - allein aufgrund der Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wegen des singulären Ereignisses der Verfolgung jüdischer Mitbürger - auf den Schutz des Abschiebungsverbotes nach Art. 33 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) berufen könnten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2010 - 11 B 14.10

    Niederlassungserlaubnis; mindestens fünfjähriger Besitz einer

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Weiterhin kommt es darauf an, ob sich der Auslandsaufenthalt auf einen konkreten Zweck und einen überschaubaren Zeitraum bezieht (OVG Berlin-Brandenburg vom 28.9.2010, OVG 11 B 14.10).
  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Ob er dies ist, beurteilt sich nicht (allein) nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles (BVerwG vom 30.12.1988 - 1 B 135/88 ; OVG Hamburg vom 6.1.2005 - 1 Bs 513/04 ).
  • BVerwG, 28.04.1982 - 1 B 148.81

    Anforderungen an das Erlöschen einer Aufenthaltserlaubnis - Zulässigkeit und

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Die Voraussetzung für ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis ist im Übrigen nicht nur erfüllt, wenn der seiner Natur nach nicht vorübergehende Grund bereits zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegt, sondern auch dann, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (BVerwG vom 28.4.1982 - 1 B 148/81 ).
  • VGH Bayern, 30.08.2011 - 19 BV 11.1068

    Anspruch jüdischer Emigranten auf erneute Erteilung einer Niederlassungserlaubnis

    Auszug aus VGH Bayern, 25.09.2012 - 19 BV 11.2660
    Der Kläger besitzt unter Zugrundelegung der Rechsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 22.3.2012 - 1 C 3.11 ), der der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung folgt, unabhängig davon, ob seine Aufnahme vor oder nach Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes erfolgte (vgl. BayVGH vom 30.8.2011 - 19 BV 11.1068 S. 7/8 ), keine Rechtsstellung als Kontingentflüchtling entsprechend § 1 HumHAG, so dass er auch nicht aufgrund einer solchen Rechtsstellung die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis beanspruchen kann.
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