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   VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029   

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VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029 (https://dejure.org/2024,4824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26.02.2024 - 23 N 19.1029 (https://dejure.org/2024,4824)
VGH Bayern, Entscheidung vom 26. Februar 2024 - 23 N 19.1029 (https://dejure.org/2024,4824)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 47; TierGesG §§ 1, 15 ff., 20; BayAGTierGesG Art. 5; BayAGTierNebG Art. 2; GesVSV § 16
    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2019 (Beitragssatzung 2019)

  • rewis.io

    Normenkontrollantrag gegen die Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2019 (Beitragssatzung 2019)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (78)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2007 - 13 A 92/05

    Tierseuchenkasse; Beitragspflicht; konkurrierende Gesetzgebung

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    (3) Die der gemäß Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts errichteten Tierseuchenkasse in Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG eingeräumte Befugnis, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben i.S.d. Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) Beiträge zu erheben, wird diesen Maßstäben gerecht.

    So können Entschädigungsleistungen eingespart und den Haltern die mit Tierverlusten verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse, mit denen die Kosten für Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests, Behandlungen, Impfungen oder andere Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen übernommen werden, halten sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszwecks des Tiergesundheitsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 7 f.; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 47).

    Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen dienen neben dem wirtschaftlichen Ausgleich auch der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG und so mittelbar selbst der Gefahrenabwehr (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Die Beitragspflicht wird damit nicht durch § 16 GesVSV erst begründet, sondern darin lediglich entsprechend dem vorgegebenen gesetzlichen Rahmen konkretisiert (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 58).

    Die konkrete Beitragshöhe muss dabei nicht im Gesetz, sondern kann in einer Beitragssatzung geregelt werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - juris Rn. 58).

    Eine abschließende Vollregelung, die eine Rechtssetzung der Länder nach Art. 72 Abs. 1 GG ausschließen würde, ist nur in Bezug auf die Entschädigung für Tierverluste in §§ 15 ff. TierGesG getroffen worden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 29 ff.).

    Tierseuchenbeiträge werden von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten als von der Allgemeinheit abgrenzbarer Gruppe als abstrakte und einheitliche Gegenleistung für die besonderen Vorteile erhoben, die mit deren Zugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als "Pflichtnutzer" kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) verbunden sind.

    Dadurch sollen die Tierhalter bei Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie bei Maßnahmen i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit finanziell unterstützt und im eigenen sowie im öffentlichen Interesse an der Abwehr von Tierseuchen ein seuchenbewusstes Verhalten gefördert werden (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    aa) Die Heranziehung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten als "Pflichtnutzer" der Tierseuchenkasse kraft Gesetzes (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 59; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1) zu Beiträgen berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit, ist verfassungsrechtlich jedoch gerechtfertigt.

    Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    Durch finanzielle Leistungen der Tierseuchenkasse soll die hierfür erforderliche Mitwirkung der Tierhalter bei der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen gefördert werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.3.1995 - 3 C 19.93 - BVerwGE 98, 111 juris Rn. 19; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - a.a.O.).

    Dadurch können einerseits erhebliche Beträge an Entschädigungsleistungen gespart und andererseits den Tierbesitzern die mit den Entschädigungsfällen verbundenen sonstigen wirtschaftlichen Nachteile erspart bleiben (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45).

    Innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens kann die Tierseuchenkasse im Rahmen des ihr zukommenden Ermessens sowohl aus Vereinfachungsgründen von der Erhebung von Bagatellbeträgen absehen (so wurden bis einschließlich 2021 Tierseuchenbeiträge in Höhe von insgesamt weniger als 2, 50 Euro nicht erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2021, dazu VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 - W 8 K 22.452 - juris Rn. 24) als auch einen Mindestbeitrag zur Abdeckung des Verwaltungsaufwands erheben (so werden seit 2022 Tierseuchenbeiträge in Höhe von mindestens 9, 00 Euro erhoben, vgl. Nr. 2 Beitragssatzung 2022, dazu VG Würzburg a.a.O. juris Rn. 31) sowie den Beitrag zur Tierseuchenkasse zugunsten der Beitragszahler auf einen bestimmten Höchstbetrag je Tier und beitragspflichtiger Tierart deckeln (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 8.11.2021 - 23 K 218/18 - juris Rn. 72) bzw. diesen nach der Anzahl der gehaltenen Tiere auch gestaffelt pauschalieren (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 62).

  • BVerwG, 14.07.2011 - 3 BN 1.10

    Normenkontrolle der Haushaltssatzung einer Tierseuchenkasse; Berechnung der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Unabhängig hiervon bleibt es den Ländern aber unbenommen, über die Regelung der Zuständigkeiten des § 20 TierGesG hinaus auch z.B. beihilferechtliche Regelungen für Vorbeuge- und Bekämpfungsmaßnahmen durch Landesrecht zu treffen (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 41) sowie die Beitragserhebung hierfür auf eine Tierseuchenkasse zu übertragen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 6 ff.; B.v. 12.3.2018 - 3 BN 4.17 - juris Rn. 10).

    Beihilfen und andere Leistungen der Tierseuchenkasse, mit denen die Kosten für Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests, Behandlungen, Impfungen oder andere Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten sowie für Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen übernommen werden, halten sich ebenfalls im Rahmen des Gesetzeszwecks des Tiergesundheitsrechts (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 7 f.; OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 RdL 2008, 81 juris Rn. 47).

    Demgemäß entscheidet auch das Landesrecht, welche Aufgaben einer Tierseuchenkasse übertragen werden und im Rahmen seiner Kompetenzen auch, wie diese finanziert werden (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 6; B.v. 12.3.2018 - 3 BN 4.17 - juris Rn. 10).

    Führen die Länder wie vorliegend Bundesrecht als eigene Angelegenheit aus (Art. 83 GG), so sind ihnen gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG auch die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren überlassen, was insbesondere die Betrauung einer nach Landesrecht errichteten Tierseuchenkasse mit den damit zusammenhängenden Aufgaben einschließt (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 7).

    Wegen der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung gemäß Art. 104a Abs. 1 GG steht bundesrechtlich ebenfalls nichts entgegen, wenn ein Land für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Tiergesundheitsgesetz durch eine Tierseuchenkasse Beiträge erhebt (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 8).

    Ein Verstoß gegen die Gesetzgebungskompetenz liegt auch nicht deshalb vor, weil § 20 TierGesG zwar die Erhebung von Beiträgen für Entschädigungen für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG voraussetzt, aber keine Bestimmungen über die Erhebung von Beiträgen für andere Aufgaben der Tierseuchenkasse trifft, da die Regelung nicht abschließend ist (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8).

    § 20 Abs. 1 TierGesG verpflichtet die Länder demgemäß nur, Regelungen darüber zu treffen, wer die für Tierverluste nach §§ 15 ff. TierGesG zu zahlende Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist (BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 7).

    Im Übrigen bleibt es den Ländern unbenommen, weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG auf eine Tierseuchenkasse bzw. einen Tierseuchenfonds zu übertragen sowie die Beitragserhebung hierfür zu regeln (vgl. BT-Drs. 17/12032 S. 41; BVerwG, B.v. 14.7.2011 a.a.O. Rn. 8; Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 20 TierGesG Anm. 1; Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 20 TierGesG Rn. 1), wie dies in Art. 5 Abs. 2 Nrn. 3 bis 6 BayAGTierGesG geschehen ist.

    (d) Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Tierseuchenbeiträge nicht nur für die (potentielle) Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen der Tierseuchenkasse erhoben werden, die konkret der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen dienen, sondern überdies auch zur Finanzierung zahlreicher allgemeiner Maßnahmen wie Dissertationen, Fachtagungen oder Tierschauen verwendet werden, die lediglich abstrakt zur Förderung der Tiergesundheit beitragen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 1).

    Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    e) Die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen nach Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG steht auch im Einklang mit dem EU-Beihilferecht (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 12).

    (dd) Soweit der Antragsteller meint, dass in den Tierseuchenbeiträgen zu Unrecht auch die Umsatzsteuer berücksichtigt werde (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 10 f.), ist diese Teil des Betrages, der vom Auftraggeber tierärztlicher Leistungen zu entrichten ist.

  • BVerfG, 12.07.2017 - 1 BvR 2222/12

    Verfassungsbeschwerden gegen die Beitragspflicht für Pflichtmitglieder der

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 81 m.w.N.).

    Nicht eröffnet ist insoweit der Schutzbereich des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 Abs. 1 GG (BVerfG, B.v. 12.7.2017 a.a.O. Rn. 78 f.).

    Bereits die Pflicht zur Abgabe der jährlichen Tierbestandsmeldung als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral, da sie die Grundlage für die Beitragserhebung und -bemessung und die darauf beruhende Beitragspflicht darstellt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 82).

    Dabei kommt dem Gesetzgeber bei der Auswahl der Aufgaben, die einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft in Selbstverwaltung übertragen werden sollen, ein weites Ermessen zu (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 88).

    Der Zweck, den der Gesetzgeber mit der Errichtung der Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) verfolgt, ist aus den gesetzlichen Aufgabenzuweisungen an diese zu ermitteln (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 89).

    Das ist im verfassungsrechtlichen Sinne schon dann der Fall, wenn mit ihrer Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 101).

    Dies rechtfertigt eine Einbindung der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten in die Tierseuchenkasse im Wege einer Pflichtzugehörigkeit (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 100).

    Die Beitragspflicht trägt demgemäß jedenfalls dazu bei, der Tierseuchenkasse die Erfüllung ihrer Aufgaben - vorbehaltlich der Angemessenheit ihrer Höhe und der ordnungsgemäßen Verwendung - zu ermöglichen, und ist deshalb geeignet, die mit ihr verfolgten Zwecke zu erreichen (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 102).

    Daran fehlt es nur, wenn das Ziel der Maßnahmen durch ein anderes, gleich wirksames Mittel erreicht werden kann, mit dem das Grundrecht nicht oder weniger fühlbar eingeschränkt wird, wobei die sachliche Gleichwertigkeit bei Alternativen in jeder Hinsicht eindeutig feststehen muss (vgl. BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 105).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt (vgl. zum Maßstab BVerfG, B.v. 12.7.2017- 1 BvR 2222/12 u.a. - BVerfGE 146, 164 juris Rn. 107 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 12.08.2010 - 9 S 171/10

    Berechnung der Beitragssätze einer Tierseuchenkasse - Aufwendungen für präventive

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Damit wird die Zuständigkeit der Tierseuchenkasse über Entschädigungsleistungen i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG hinaus auf die Tierseuchenvorbeugung bzw. -vorsorge erweitert (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20).

    Danach können Maßnahmen zur planmäßigen Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen übertragbaren Tierkrankheiten i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG sowie Vorsorgemaßnahmen zur Förderung und Erhaltung der Tiergesundheit i.S.d. § 1 Satz 2 TierGesG wie etwa Untersuchungen, Probenahmen und sonstige Tests (vgl. BayVGH, B.v. 15.8.2011 - 20 ZB 11.922 - juris Rn. 4), Behandlungen (vgl. VG Saarland, U.v. 5.8.2009 - 3 K 322/09 - juris Rn. 37 ff.), Impfungen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 19 ff.) und andere Maßnahmen wie beispielsweise Eigenkontrollen (vgl. Wanser in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, § 1 TierGesG Rn. 1), Hygienemanagement (vgl. Bätza/Jentsch, Tierseuchenrecht, § 1 TierGesG Anm. 1) oder Forschungsvorhaben (vgl. NdsOVG, U.v. 20.1.2015 - 10 LB 13/13 - AUR 2015, 306 juris Rn. 51; Wanser a.a.O. § 20 TierGesG Rn. 1) finanziell unterstützt werden.

    Dem Bestimmtheitsgrundsatz ist damit genügt (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Regelungen zu Beihilfen oder sonstigen Leistungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18 ff.) bzw. für die Tierkörperbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 5.4.2004 - 1 A 17/02 - juris Rn. 42 ff.) enthält das Bundesrecht dagegen nicht.

    (b) Auch dem Teil des Gesamtbeitrages, der nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG zur Unterstützung von Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und übertragbaren Tierkrankheiten (Nr. 3), Vorsorgemaßnahmen zur Gesunderhaltung von Tierbeständen (Nr. 4) sowie zur Gewährung von Beihilfen für Tierverluste (Nr. 5) bei beitragspflichtigen Tierarten erhoben wird, steht eine konkrete Gegenleistung in Form von Kostenübernahmen bzw. Sachleistungen, De-minimis-Beihilfen sowie Ausmerzungs- und Verlustbeihilfen gegenüber, die der Entlastung der Halter von den Aufwendungen für Untersuchungen, Tests, Impfungen und sonstige Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen sowie zur Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 20 f.) bzw. deren Absicherung gegen die wirtschaftlichen Folgen von sonstigen Tierverlusten (vgl. VGH BW, U.v. 10.5.2000 - 1 S 130/00 - RdL 2000, 275 juris Rn. 22) dient und die unmittelbar den Haltern zugutekommt.

    Demgemäß werden nach § 6 Nr. 3 Beihilfesatzung auch die Kosten für amtlich nur empfohlene präventive Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, bei der es sich um eine häufig zum Tod führende Erkrankung handelt (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2009 - 20 CS 08.3419 - juris Rn. 20), von der Tierseuchenkasse übernommen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    Auf dieser Grundlage hat die Tierseuchenkasse sodann die Höhe des Jahresbeitrags je Tier gesondert nach Tierarten zu ermitteln, indem der erwartete Gesamtaufwand abzüglich sonstiger Einnahmen addiert und durch die Gesamtzahl der Tiere der jeweiligen Art geteilt werden (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 16).

    Die insoweit von der Tierseuchenkasse gewährten Beihilfen und sonstigen Leistungen gehören dabei zusammen mit den Entschädigungsleistungen für Tierverluste nach §§ 15 ff. TierGesG sowie den Verwaltungskosten und Rücklagen zum beitragsfähigen Gesamtaufwand für die Erfüllung der Aufgaben der Tierseuchenkasse und sind der Kalkulation - gesondert nach Tierarten - zugrunde zu legen (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 21).

    (ee) Soweit der Antragssteller eine nicht angemessene (übermäßige) Dotierung der Rücklagen der Tierseuchenkasse beanstandet, ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass diese insoweit die Grenzen der ihr zustehenden Einschätzungsprärogative, inwieweit und in welcher Höhe sie für künftige Seuchenfälle und Leistungen Rücklagen bilden will (vgl. VGH BW, U.v. 12.8.2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 22), überschritten hätte.

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    aa) Im Gegensatz zu Steuern, die als Gemeinlasten ohne individuelle Gegenleistung und unabhängig von einem bestimmten Zweck ("voraussetzungslos") zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden (vgl. BVerfG, B.v. 13.4.2017 - 2 BvL 6/13 - BVerfGE 145, 171 - juris Rn. 100), werden Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) als Gegenleistung für öffentliche Leistungen erbracht (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 54).

    Hierdurch unterscheidet sich der Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn notwendigerweise von der Steuer (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 55).

    Im Übrigen widerspräche es auch dem Beitragscharakter, wenn die Zurechnung des Vorteils vom Willen des Pflichtigen abhinge, von der bestehenden Nutzungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 93).

    Voraussetzung hierfür ist, dass für alle Beitragspflichtigen eine realistische Möglichkeit besteht, die öffentliche Leistung nutzen zu können (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 65 ff.).

    Im Übrigen schließt das Bestehen eines gesamtgesellschaftlichen Vorteils nicht aus, dass daneben ein individueller Vorteil für die Beitragspflichtigen existiert und daher eine nichtsteuerliche Finanzierung zulässig ist (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 76).

    Neben den Zwecken des Vorteilsausgleichs und der Kostendeckung können auch Zwecke der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke die Bemessung einer Vorzugslast rechtfertigen (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 a.a.O. Rn. 71).

    Dieser über den bloßen Schadensausgleich hinausgehende Zweck der Verhaltenslenkung stellt einen legitimen Sachgrund für die Pflichtzugehörigkeit der Tierbesitzer beitragspflichtiger Tierarten zur Tierseuchenkasse dar, der ihre Heranziehung zu Beiträgen rechtfertigt (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 71).

    Von einer willkürlichen Ungleichbehandlung ist danach nur dann auszugehen, wenn sie nicht von einer sachlichen Rechtfertigung getragen ist (vgl. BVerfG, U.v. 23.6.2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - BVerfGE 137, 1 juris Rn. 47; U.v. 18.7.2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. - BVerfGE 149, 222 juris Rn. 64, jeweils m.w.N.).

  • VG Schleswig, 17.12.2007 - 1 A 53/06
    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Die Beseitigung von Tierkörpern ist als seuchenhygienische Maßnahme wichtiger Teil der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen i.S.d. § 1 Satz 1 TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13; VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 58).

    Dadurch sollen Tierbesitzer zur ordnungsgemäßen Beseitigung von Tierkadavern angehalten werden, was ebenfalls mittelbar selbst der Gefahrenabwehr dient (VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 a.a.O. Rn. 64).

    Dabei handelt es sich um eine Aufgabe, die nicht lediglich im Interesse der Allgemeinheit an der Seuchenabwehr, sondern im ureigensten Interesse der Halter an der Gesunderhaltung ihrer Bestände liegt (vgl. LT-Drs. 8/8022 S. 7), und für deren Kosten deshalb die Solidargemeinschaft der Halter herangezogen werden kann (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    Der Staat greift dabei nicht mit wirtschaftspolitisch begründeten Fördermaßnahmen in die Wirtschaftsordnung ein und weist den dadurch erst generierten Finanzierungsbedarf den mit der Beitragspflicht belasteten Haltern zu, sondern überwälzt den durch deren wirtschaftliche Tätigkeit verursachten Aufwand auf diese (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 63).

    Auch Kosten für Maßnahmen, die letztendlich die Allgemeinheit schützen sollen, können den Haltern wirtschaftlich aufgebürdet werden, da sie aus ihnen unmittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen ziehen (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 63).

    Dies gilt sowohl für die Entschädigung für Tierverluste i.S.d. §§ 15 ff. TierGesG (vgl. BVerwG, U.v. 13.8.2008 - 3 C 10.07 - NVwZ-RR 2008, 449 juris Rn. 13) als auch für die finanzielle Unterstützung von Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen (vgl. BVerwG, B.v. 14.7.2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 juris Rn. 8) und für Beihilfen für sonstige, wirtschaftlich bedeutende Tierverluste (vgl. OVG NW, U.v. 5.12.2007 - 13 A 92/05 - RdL 2008, 81 juris Rn. 45) sowie für die Falltierbeseitigung (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 64).

    Unabhängig hiervon gibt das Gesetz eine Differenzierung der Beiträge nach einzelnen Leistungen der Tierseuchenkasse auch nicht vor (vgl. VG Schleswig-Holstein, U.v. 17.12.2007 - 1 A 53/06 - juris Rn. 58), sondern vielmehr eine Differenzierung nach beitragspflichtigen Tierarten.

  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Die mit der Pflichtzugehörigkeit zur Tierseuchenkasse als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 5 Abs. 1 BayAGTierGesG) und der daraus resultierenden Beitragspflicht gemäß § 20 Abs. 2 TierGesG, Art. 5 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 BayAGTierGesG verbundenen Eingriffe in die Handlungsfreiheit der Tierhalter sind gerechtfertigt, weil sie auf einer legitimen Zwecksetzung beruhen und verhältnismäßig sind (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 59).

    Im Übrigen müsste auch ein privates versicherungsgestütztes System mit Pflichtzugehörigkeit durch die betroffenen Tierhalter finanziert werden, sodass diese Möglichkeit keine gleich wirksame Alternative zur Tierseuchenkasse mit geringerer Eingriffsintensität darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 59).

    Die Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen stellt eine gewichtige, legitime öffentliche Aufgabe dar, deren Erfüllung insbesondere auch den beitragspflichtigen Tierhaltern zugutekommt (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 60).

    Die Jahresbeiträge sind insoweit in Relation zu den erzielbaren Bruttoeinnahmen zu setzen (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 60).

    Ungeachtet dessen ist eine Beitragspflicht mit der Wirkung einer bloßen Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie - wie hier - auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, der Eingriff in die Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 59; U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 32).

    Auch der Einwand, die Relation zwischen Verwaltungskosten, Beitragsaufkommen und Entschädigungssowie sonstigen Leistungen sei unverhältnismäßig, greift demgemäß nicht durch (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 60).

  • VGH Bayern, 02.05.2017 - 20 N 15.1693

    Beitragssatzungen der Bayerischen Tierseuchenkasse unwirksam

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Da der Antragsteller damit allein zu Beitragszahlungen für die von ihm zum Stichtag 1. Januar 2019 gehaltenen Rinder und Hühner verpflichtet worden ist, ist er auch nur insoweit beschwert, sodass sein Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag auf die Beitragsfestsetzung hinsichtlich dieser beiden Tierarten beschränkt ist (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 16).

    bb) Im Gegensatz zum bisherigen Recht, das zwar ebenfalls eine Aufgabenzuweisung, aber keine materielle Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse vorsah (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 19 ff.), enthält Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG nunmehr eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen (vgl. BVerwG, B.v. 12.3.2018 - 3 BN 4.17 - juris Rn. 6), die dem Bestimmtheitsgebot sowie dem Vorbehalt des Gesetzes genügt.

    Durch die ausdrückliche Anknüpfung der Beitragserhebung in Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayAGTierGesG an die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse ist - im Gegensatz zum bisherigen Recht, wonach die Tierseuchenkasse die Höhe der von Tierbesitzern "auf Grund des Tiergesundheitsrechts" zu entrichtenden Beiträge festzusetzen und zu erheben hatte (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 19 ff.), - für den Beitragspflichtigen auch ersichtlich, dass Tierseuchenbeiträge für die in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG normierten, im Einzelnen benannten gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse erhoben werden (vgl. LT-Drs. 17/17222 S. 2).

    Dementsprechend handelt es sich bei Tierseuchenbeiträgen i.S.d. Art. 5 Abs. 4 BayAGTierGesG ersichtlich nicht um eine Steuer, sondern um eine nichtsteuerliche Abgabe, da sie nicht voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben werden, sondern zur Deckung der bei Erfüllung der in Art. 5 Abs. 2 BayAGTierGesG bestimmten gesetzlichen Aufgaben der Tierseuchenkasse entstehenden Kosten dienen (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGH n.F. 70, 97 juris Rn. 26).

    Durch die Erhebung von Tierseuchenbeiträgen von Tierbesitzern beitragspflichtiger Tierarten wird ein konkreter individueller Vorteil in Form öffentlicher Leistungen der Tierseuchenkasse abgeschöpft, dem ein entsprechender Aufwand gegenübersteht (vgl. BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 26).

    Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob Tierseuchenbeiträge daneben die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 26).

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Sonderabgaben führen zu zusätzlichen Sonderlasten neben allgemeinen Steuern und gefährden durch die organisatorische Ausgliederung des Abgabenaufkommens und seiner Verwendung aus dem staatlichen Haushalt das Budgetrecht des Parlaments (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 - BVerfGE 108, 186 juris Rn. 120).

    Das Abgabenaufkommen ist demgemäß gruppennützig zu verwenden (BVerfG, B.v. 17.7.2003 a.a.O. Rn. 121).

    Insoweit bestehen besondere Prüfungs-, Anpassungs- und Informationspflichten des Parlaments (BVerfG, B.v. 17.7.2003 a.a.O. Rn. 122 ff.).

    Die Tierseuchenkasse kann die ihr übertragenen Aufgaben nur mittels einer geordneten Verwaltungstätigkeit erfüllen, so dass es gerechtfertigt ist, auch die Kosten der Aufgabenerfüllung über das Beitragsaufkommen zu finanzieren (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 juris Rn. 154; B.v. 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 juris Rn. 90).

    Auch bestehen aufgrund der Rechtsnatur der Tierseuchenbeiträge als Vorzugslast keine besonderen Prüfungs- und Anpassungssowie haushaltsrechtliche Informationspflichten (vgl. BVerfG, B.v. 17.7.2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 juris Rn. 122 f.).

  • BVerwG, 25.08.2010 - 8 C 40.09

    Abgabe; Äquivalenzprinzip; betriebliche Altersversorgung; Arbeitgeber;

    Auszug aus VGH Bayern, 26.02.2024 - 23 N 19.1029
    Dies ändert aber nichts daran, dass durch die Beitragszahlung ein individueller besonderer Vorteil für sämtliche Beitragspflichtigen begründet wird, der vorliegend in der Übernahme des Risikos seuchenbedingter Tierverluste liegt (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 34).

    Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis auch offenbleiben, ob Tierseuchenbeiträge daneben die Voraussetzungen für die Erhebung von Sonderabgaben erfüllen (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 33; BayVGH, U.v. 2.5.2017 - 20 N 15.1693 - VGHE n.F. 70, 97 juris Rn. 26).

    Dieses setzt nicht voraus, dass der Beitrag einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil ausgleicht, der sich bei dem einzelnen Beitragspflichtigen messbar niederschlägt, oder dass dieser den gebotenen Vorteil tatsächlich nutzt, sondern verlangt lediglich, dass die Höhe der Beiträge nicht in einem Missverhältnis zum gebotenen Vorteil der Risikoübernahme steht, und dass einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 35).

    Die Beiträge zur Tierseuchenkasse müssen deshalb auch nicht das individuelle wirtschaftliche Risiko des einzelnen Tierbesitzers abbilden (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 37).

    Ungeachtet dessen ist eine Beitragspflicht mit der Wirkung einer bloßen Berufsausübungsregelung verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn sie - wie hier - auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, der Eingriff in die Berufsausübung im Interesse des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2004 - 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 juris Rn. 59; U.v. 25.8.2010 - 8 C 40.09 - DB 2011, 181 juris Rn. 32).

  • BVerwG, 30.03.1995 - 3 C 19.93

    Entschädigungsausschluss nach dem Tierseuchengesetz für Tierverluste - Vorliegen

  • BVerfG, 13.04.2017 - 2 BvL 6/13

    Kernbrennstoffsteuergesetz mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

  • BVerwG, 12.05.1999 - 6 C 14.98

    Keine Bedenken gegen Einführung des Semestertickets an Hochschulen

  • OVG Niedersachsen, 02.12.2009 - 10 KN 155/06

    Rechtmäßigkeit der in der Beitragssatzung der Niedersächsischen Tierseuchenkasse

  • VGH Hessen, 24.10.2007 - 5 UE 2229/06

    Zur Rechtmäßigkeit der Heranziehung zu Beiträgen zur Tierseuchenkasse

  • VGH Bayern, 15.08.2011 - 20 ZB 11.922

    Nachweisführung für Tierverlustursache

  • VGH Bayern, 29.04.2010 - 20 BV 09.2024

    Satzung für die Entwässerungseinrichtung der Gemeinde Lengdorf vom 21. September

  • BVerfG, 25.06.2014 - 1 BvR 668/10

    Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bei konkret-individueller

  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

  • BVerwG, 13.03.2008 - 3 C 10.07

    Tierseuche; Tötung; Tötungskosten; unschädliche Beseitigung; Beseitigungskosten;

  • VG Schleswig, 05.04.2004 - 1 A 17/02
  • VG Würzburg, 25.07.2022 - W 8 K 22.452

    Anfechtungsklage, Bescheid über die Tierseuchenbeiträge, Einführung eines

  • BVerwG, 12.03.2018 - 3 BN 4.17

    Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse;

  • BVerwG, 13.04.2011 - 9 B 63.10

    Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht wegen des Verneinens

  • BVerfG, 31.05.1990 - 2 BvL 12/88

    Absatzfonds

  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerwG, 20.12.2000 - 11 C 7.00

    Abfallgebühren; grundstücksbezogene Behältergebühr; Grundgebühr; einheitliche

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 22.14

    Vergnügungssteuer; Geldspielgeräte; Stückzahlmaßstab; Einspielergebnis;

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

  • BVerwG, 17.04.2002 - 9 CN 1.01

    Normenkontrolle; Handelsmarktsatzung; Gebühren; Gebührenkalkulation;

  • VGH Bayern, 11.02.2009 - 20 CS 08.3419

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren; Impfpflicht gegen Blauzungenkrankheit;

  • BVerwG, 14.10.1958 - I C 59.57

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 20.01.2015 - 10 LB 13/13

    Abtretung; Aufrechnung; privater Dienstleister; ständige Verwaltungspraxis;

  • OVG Niedersachsen, 19.12.2006 - 10 LC 80/04

    Beitrag zur Tierseuchenkasse - Beitragssatzung 2003 -; keine Pflicht zu

  • BVerwG, 11.11.1982 - 3 C 89.81

    Tötung des Tierbestandes - Entschädigungsleistung - Nichtanmeldung des

  • VGH Bayern, 12.05.2005 - 23 B 04.1761
  • VGH Baden-Württemberg, 10.05.2000 - 1 S 130/00

    Entschädigung bei Viehseuche - Versagung bei verzögerter Meldung des

  • VGH Baden-Württemberg, 11.09.1992 - 7 S 152/92

    Schadensersatz für ein nach Schutzimpfung des Muttertieres lebensunfähig

  • BVerwG, 20.08.1997 - 8 B 169.97

    Verhältnismäßigkeitsgrundsatz - Abgabengerechtigkeit - Bestimmtheitsgebot -

  • BVerfG, 06.12.2005 - 1 BvR 347/98

    "Nikolausbeschluss": Zur Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung

  • BVerfG, 19.03.2003 - 2 BvL 9/98

    Rückmeldegebühr

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

  • BVerwG, 07.12.2016 - 6 C 12.15

    Rundfunkbeitrag für Betriebsstätten und betrieblich genutzte Kraftfahrzeuge

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 16.07.2012 - 1 BvR 2983/10

    Insolvenzsicherungsabgabe gem § 10 Abs 1, Abs 3 BetrAVG verfassungsgemäß - keine

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 4 B 12.1389

    Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer; Bullterrier als Kampfhund; Sportförderung

  • BSG, 11.11.2003 - B 2 U 16/03 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unternehmen - Unternehmer -

  • BVerfG, 15.11.1967 - 2 BvL 7/64

    Verfassungsmäßigkeit des Art. 3 Abs. 2 MFGÄndG

  • BVerfG, 17.11.1966 - 1 BvL 10/61

    Tollwut

  • VerfGH Bayern, 30.08.2017 - 7-VII-15

    Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Rechtsanwalts- und

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.1998 - 9 A 1430/96

    Quersubventionierung der Biotonne unzulässig

  • BVerfG, 10.03.2011 - 1 BvR 2891/07

    Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete

  • BVerwG, 21.10.2010 - 3 C 41.09

    Acte-clair-Doktrin; analoge Anwendung; Analogie; erweiternde Auslegung einer

  • OVG Niedersachsen, 18.06.2020 - 9 KN 90/18

    Antragsbefugnis; Aufwand, beitragsfähiger; Aufwand, umlagefähiger;

  • EuGH, 03.04.2003 - C-277/01

    Parlament / Samper

  • BVerwG, 17.12.1996 - 3 B 56.96

    Entschädigungsanspruch für Tierverluste wegen einer Tierseuche - Verlust des

  • EuGH, 05.11.2002 - C-204/01

    Klett

  • BVerwG, 29.03.1990 - 3 C 21.89

    Kürzung einer tierseuchenrechtlichen Entschädigung

  • BVerwG, 29.03.1990 - 3 C 10.87

    Beweiserleichterung für den Kausalzusammenhang bei der Entschädigung im

  • BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62

    Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr

  • VGH Bayern, 29.04.2015 - 20 CS 15.750

    Unbegründete Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

  • VG Düsseldorf, 09.03.2015 - 23 K 3952/14

    Bemessung der Höhe der Beihilfe zu den Laboruntersuchungen von Nutztieren aus der

  • VG Saarlouis, 05.08.2009 - 3 K 322/09

    Tierseuche; Gewährung einer (Härte-)Beihilfe; Behandlung eines Rinderbestandes

  • BGH, 31.01.1963 - III ZR 39/62

    Erstattung von Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Geltendmachung von

  • VG Düsseldorf, 08.11.2021 - 23 K 218/18
  • VGH Bayern, 08.05.2008 - 20 CS 08.711

    Tierseuchenrechtliche Untersuchung; Beschwerde der Antragstellerin erfolglos

  • VG München, 25.06.2003 - M 4 S 03.2060
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 23.10.1986 - 2 BvL 7/84

    Kirchgeld

  • BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvR 243/86

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Veranlagung einer Hinterbliebenenrente zur

  • BVerfG, 19.04.1978 - 2 BvL 2/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 34c Abs. 3 EStG 1957

  • BVerwG, 11.10.2016 - 3 BN 1.15

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; Beitragssatzung; Beitragsbescheid;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.10.2009 - 4 K 470/08

    Bindung an Verträge bei dem Erlass von Abgabensatzungen

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2002 - 2 S 2634/01

    Normenkontrolle; mündliche Verhandlung; Entscheidung durch Beschluss

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