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   VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108   

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VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108 (https://dejure.org/2024,7640)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.03.2024 - 24 B 22.31108 (https://dejure.org/2024,7640)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. März 2024 - 24 B 22.31108 (https://dejure.org/2024,7640)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    GRCh Art. 4; EMRK Art. 3; RL 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) Art. 33 Abs. 2 Buchst. a; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; AsylG n.F. § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (verneint), Rückkehrsituation

  • rewis.io

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigter, Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh (verneint), Rückkehrsituation

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (35)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    Hat das Gericht demnach Schwachstellen festgestellt, die eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    Hat das Gericht demnach Schwachstellen festgestellt, die eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Denn wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen allerdings schneller erreicht sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90).

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den Kläger bezogene Formulierung "Vorlage von Angaben" (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung.

    Die Geltung und Auswirkung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens auf die Materien des Raums der Politikbereiche Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen einerseits und Asyl andererseits (vgl. Titel V des AEUV) sind insoweit vergleichbar; nicht ohne Grund nimmt der Gerichtshof der Europäischen Union im Zusammenhang mit dem Migrationsrecht ausdrücklich auf Entscheidungen zum Europäischen Haftbefehl Bezug (vgl. den Verweis auf EuGH, U.v. 5.4.2016 - C-404/15 u.a. - Rn. 89 in EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 90; zu - hier nicht relevanten - Unterschieden siehe auch L. von Danwitz, EuR 2020, 61/84 f.).

    Hat das Gericht demnach Schwachstellen festgestellt, die eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hindern, so erreichen diese die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Etwas Anderes gilt nur dann, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, sodass sich der Betroffene in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Diese Gefahr kann vorliegen, wenn die Lebensverhältnisse, die Rückkehrer als anerkannten Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, entsprechend schlecht sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Zum anderen sind bei der Bewertung die staatlichen Unterstützungsleistungen und auch die - alleinigen oder ergänzenden - dauerhaften Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 8.11.2021 - A 4 S 2850/21 - juris Rn. 10; vgl. ferner BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    a) Von der Befugnis nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie darf das Bundesamt keinen Gebrauch machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Kläger bei seiner Rückkehr nach Bulgarien Lebensverhältnisse erwarten würden, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sind (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im Dublin-Verfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    a) Von der Befugnis nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie darf das Bundesamt keinen Gebrauch machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Kläger bei seiner Rückkehr nach Bulgarien Lebensverhältnisse erwarten würden, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sind (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im Dublin-Verfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    Es obliegt dem Betroffenen, gegen eine Schutzbeendigung mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vor den Gerichten des schutzgewährenden Mitgliedstaats vorzugehen, nicht aber dem Bundesamt oder den deutschen Verwaltungsgerichten, Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen anderer Mitgliedstaaten auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 - juris Rn. 21 ff.; vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 - juris Rn. 142).

    Eine Funktionsstörung darf nur auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben angenommen werden (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90).

    Die vom Gerichtshof der Europäischen Union bei der Beschreibung der gerichtlichen Anforderungen an eine Durchbrechung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens verwendete, auf den Kläger bezogene Formulierung "Vorlage von Angaben" (vgl. EuGH, U.v. 30.11.2023 - C-228/21 u.a. - juris Rn. 136; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - Rn. 90) bedeutet daher mehr als nur eine Behauptung.

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    a) Von der Befugnis nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Verfahrensrichtlinie darf das Bundesamt keinen Gebrauch machen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass den Kläger bei seiner Rückkehr nach Bulgarien Lebensverhältnisse erwarten würden, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar sind (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Entsprechend genau, aktuell, objektiv und zuverlässig müssen die Angaben sein, die solche erheblichen Schwachstellen belegen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRCh zu begründen (vgl. EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 - Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU, ECLI:ECLI:EU:C:2017:127 - NVwZ 2017, 691 Rn. 68).

    Die Bestimmung des Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR (GK), U..v 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 219; EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 - Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31108
    Die Bestimmung des Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR (GK), U..v 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, NVwZ 2011, 413 Rn. 219; EGMR (GK), U.v. 13.12.2016 - Paposhvili/Belgien, Nr. 41738/10, NVwZ 2017, 1187 Rn. 174).
  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • EuGH, 05.04.2016 - C-404/15

    Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.03.2020 - 7 A 10903/18

    Keine menschenrechtswidrige Behandlung in Bulgarien für dort anerkannte

  • EuGH, 11.07.1985 - 60/84

    Cinéthèque / Fédération nationale des cinémas français

  • VGH Baden-Württemberg, 08.11.2021 - A 4 S 2850/21

    Rücküberstellung junger, gesunder und arbeitsfähiger Asylantragsteller bzw.

  • BVerwG, 20.03.1990 - 9 C 91.89

    Sachaufklärungspflicht des Tatsachengerichts - Gefahrenprognose bei

  • BVerwG, 23.11.1982 - 9 C 74.81

    Asylrechtsstreitigkeiten - Örtliche Zuständigkeit - Umfang der gerichtlichen

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 382/18
  • EuGH, 09.11.2023 - C-819/21

    Staatsanwaltschaft Aachen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EGMR, 09.07.2019 - 8351/17

    ROMEO CASTAÑO c. BELGIQUE

  • EuGH, 06.02.2014 - C-2/13

    Humeau Beaupreau - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 11 A 3374/20

    Beurteilung der Gefahrenlage in Bulgarien in Hinblick auf anerkannt

  • VGH Bayern, 22.06.2023 - 24 ZB 23.30260

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung (Einzelfall -Asyl)

  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

  • VG Schleswig, 03.05.2023 - 7 A 285/22

    Aufhebung der Rückkehrentscheidung bei Nichtberücksichtigung familiärer Bindungen

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30482

    Folgen der fehlenden Bindung, Dänemarks an die Richtlinien 2013/32/EU und

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • BVerwG, 13.11.2023 - 1 B 31.23
  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 ZB 23.30078

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung des Gerichts zur Unzeit,

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