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   VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820   

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VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820 (https://dejure.org/2023,16982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2023 - 7 CE 23.820 (https://dejure.org/2023,16982)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2023 - 7 CE 23.820 (https://dejure.org/2023,16982)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123 Abs. 1; BayPrG Art. 4 .
    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbefehls an einen Redakteur

  • rewis.io

    Einstweiliges Rechtsschutzverfahren, presserechtlicher Auskunftsanspruch, Strafbefehl nach Absprache

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2024, 372
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 14.09.2015 - 1 BvR 857/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde auf Zusendung einer Urteilskopie an einen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Der streitgegenständliche Strafbefehl stellt eine veröffentlichungswürdige Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3.96 - juris) dar, weil ersichtlich ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht, wie die konkrete Presseanfrage zeigt.

    Daher kann der Regelung des § 410 Abs. 3 StPO für die Gleichstellung von Strafbefehl und Strafurteil im Hinblick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch nichts Gegenteiliges entnommen werden, ganz abgesehen davon, dass es im presserechtlichen Kontext auf die Frage der Rechtskraft nicht entscheidungserheblich ankommt, da sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen nicht nur auf rechtskräftige Entscheidungen erstreckt, sondern bereits vor Rechtskraft greift (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 20).

    Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2025 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16).

    Im Übrigen übersieht der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang die der Presse im weiteren Umgang mit den gewonnenen Informationen zukommenden Sorgfaltspflichten, die nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden können (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 22).

    Soweit der Antragsteller zusammenfassend die Auffassung vertritt, eine gerichtliche Entscheidung könne nur aus zwei Gründen für das öffentliche Informationsinteresse relevant sein, nämlich "entweder, weil der Sachverhalt ein Thema von öffentlichem Interesse berührt und/oder weil die rechtliche Begründung der Entscheidung das Recht in besonderer Weise konkretisiert oder fortbildet", beide Kriterien erfülle ein Strafbefehl jedoch nicht, setzt er sich in Widerspruch zur Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts, wonach das öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit anhand der beabsichtigten Berichterstattung zu bestimmen ist (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19).

    Wie bereits ausgeführt, können diese Sorgfaltspflichten nicht schon generell zum Maßstab für das Zugänglichmachen der gerichtlichen Entscheidungen seitens der Gerichtsverwaltung gemacht werden (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 22).

    Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 19) bestimmt sich das maßgebliche öffentliche Informationsinteresse anhand des Gegenstands des Auskunftsersuchens und damit anhand der beabsichtigten Berichterstattung, wobei das Selbstbestimmungsrecht der Presse eine dezidierte Relevanzprüfung und inhaltliche Bewertung verbietet.

  • VG München, 14.03.2023 - M 10 E 22.6192

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch auf Herausgabe eines anonymisierten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung der Kammer vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris Rn. 25 ff.) festgestellt, dass die Tatsache, dass es vorliegend um die Herausgabe eines Strafbefehls geht, für sich genommen weder zur Unbegründetheit des presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen führt.

    Der Antragsteller wendet gegen die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung ein, anders als in dem vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris) entschiedenen Fall liege hier der Erlass des Strafbefehls bereits mehr als drei Jahre zurück und stehe daher in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Presseanfrage.

    Keinen beachtlichen Abwägungsfehler zeigt der Antragsteller mit seinem Einwand auf, es sei zwar vorliegend lediglich seine Sozialsphäre betroffen, im Hinblick auf das öffentliche Informationsinteresse ergäben sich jedoch maßgebliche Unterschiede zu dem vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. März 2023 - M 10 E 22.6192 - (juris) entschiedenen Fall, da hier kein Bezug zu Unternehmen bestünde, die Aufgaben der staatlichen Daseinsfürsorge erfüllten und zum Teil mit Steuermitteln arbeiteten.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - (juris; "Recht auf Vergessen") trägt er zudem vor, der Zeitablauf sei im Rahmen der Abwägung immer zugunsten des Antragstellers und damit unabhängig von der vom Verwaltungsgericht angenommenen Reaktualisierung des öffentlichen Informationsinteresses zu berücksichtigen.

    Insofern geht auch der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. November 2019 -1 BvR 16/13 - (juris) fehl, da dort gerade kein presserechtlicher Auskunftsanspruch im Streit stand, sondern ein Anspruch auf Löschung von zurückliegenden Informationen, die von einem Verlag in einem Online-Pressearchiv veröffentlicht wurden und somit um eine Veröffentlichung durch die Presse selbst.

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Der streitgegenständliche Strafbefehl stellt eine veröffentlichungswürdige Entscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, B.v. 14.9.2015 - 1 BvR 857/15 - juris Rn. 16 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 26.2.1997 - 6 C 3.96 - juris) dar, weil ersichtlich ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht, wie die konkrete Presseanfrage zeigt.
  • VGH Bayern, 15.05.2023 - 7 CE 23.666

    Amtsgericht muss anonymisierte Fassung eines Strafbefehls an Journalisten

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Dies ist nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsauffassung des erkennenden Senats (vgl. B.v. 15.5.2023 - 7 CE 23.666 - juris Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 23.03.2021 - 6 VR 1.21

    Auskunftsanspruch zur Identität des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass sich der genannte Rechercheansatz als hinreichend plausibel darstellt, wobei es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 23.3.2021 - 6 VR 1.21 - juris Rn. 13) berücksichtigt hat, dass es der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen nicht gerecht wird, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer dezidierten journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde.
  • VG Ansbach, 20.02.2019 - AN 14 K 16.01572

    Anspruch auf Herausgabe von gerichtlichen Entscheidungen ohne besondere

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht hinreichend mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 20. Februar 2019 - AN 14 K 16.01572 (juris Rn. 32) auseinandergesetzt.
  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2023 - 7 CE 23.820
    unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 3. Mai 2023, Az. M 10 E 23.1929, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, dem Beigeladenen Auskunft durch Herausgabe einer vollständigen oder einer anonymisierten Kopie des gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehls vom 19. Mai 2020 zu erteilen.
  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 7 ZB 21.181

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch bei Einstellung des Strafverfahrens

    Unter anderem gestützt auf den zuvor zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - (juris Rn. 16 ff. m.w.N.) hat der Senat mit Beschlüssen vom 15. Mai 2023 - 7 CE 23.666 - (juris) und vom 29. Juni 2023 - 7 CE 23.820 - (juris) entschieden, dass die Tatsache, dass ein Strafbefehl gänzlich ohne eine Hauptverhandlung ergeht (vgl. § 403 Abs. 3 Satz 1 StPO), der grundsätzlichen Publikationswürdigkeit eines Strafbefehls selbst dann nicht entgegensteht, wenn die Erwartung, der Inhalt des Strafbefehls gelange nicht an die Öffentlichkeit, für den Angeschuldigten ein ausschlaggebender Faktor gewesen ist, den Strafbefehl zu akzeptieren.

    Zwar können einem Auskunftsanspruch der Presse im Einzelfall die zu beachtenden Belange des Betroffenen entgegenstehen; dies ändere jedoch nichts an der generellen Veröffentlichungswürdigkeit von Strafbefehlen (vgl. B.v. 29.6.2023 - 7 CE 23.820 - juris Rn. 20; B.v. 15.5.2023 - 7 CE 23.666 - juris).

    Zudem hat der Senat in seinen Entscheidungen vom 15. Mai 2023 - 7 CE 23.666 - (juris) und vom 29. Juni 2023 - 7 CE 23.820 - (juris) festgestellt, dass sich insbesondere dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. September 2015 - 1 BvR 857/15 - (juris) eindeutig entnehmen lässt, dass der Grundsatz der Gerichtsöffentlichkeit selbst Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips und eine Rechtspflicht zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen allgemein anerkannt ist.

  • VG München, 03.08.2023 - M 10 E 23.3767

    Einstweilige Anordnung, Presserechtliche Auskunft der Staatsanwaltschaft, Hellip

    Nicht zuletzt wird mit dieser Ausführung auch übersehen, dass selbst bei einer etwaigen Äußerung der Staatsanwaltschaft in einem späteren Verfahrensstadium oder gar nach Abschluss des Verfahrens (vgl. Nr. 3.5 PresseRL) diese in materieller Hinsicht nicht notwendigerweise mit einer "Wiederholung" der konkret streitbefangenen Art der Presseauskunft gleichgesetzt werden kann, zumal dann möglicherweise die im Rahmen des Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG zu berücksichtigenden Abwägungsgesichtspunkte anders beurteilt werden müssten als im vorliegenden Verfahrensstadium (vgl. auch BayVGH, B.v. 29.6.2023 - 7 CE 23.820 - juris Rn. 25).
  • VG München, 29.06.2023 - M 10 E 23.3132

    Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbefehls an einen Journalisten,

    Mit Beschluss vom 29. Juni 2023 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren M 10 E 23.1929 zurückgewiesen (B.v. 29.6.2023 - 7 CE 23.820).
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