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   VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474   

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VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 (https://dejure.org/2022,1541)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 (https://dejure.org/2022,1541)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 (https://dejure.org/2022,1541)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • bayern.de PDF

    Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben Gebieten bestätigt

  • BAYERN | RECHT

    RL 91/676/EWG; GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 84 Abs. 2; UVPG § 42 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 und 2; DüV § 13a; VwGO § 47 Abs. 6
    Strategische Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung der Düngeverordnung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterlassung einer gebotenen nochmaligen Öffentlichkeitsbeteiligung i.R. einer strategischen Umweltprüfung im Verfahren zur Änderung einer Rechtsverordnung wegen einer nachträglichen Änderung des ausgelegten Verordnungsentwurfs; Verfahrenstechnische Anforderungen der AVV ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Vorläufig Beschränkungen des Düngemitteleinsatzes in sog. roten und gelben Gebieten bestätigt

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Verordnung beschränkt Düngemitteleinsatz - Gewässerschutz geht vor: Landwirt muss Einschränkungen beim Düngen und Ertragseinbußen hinnehmen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 348
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Unterbleibt eine danach gebotene erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. Anhörung oder weist das Anhörungsverfahren Mängel auf, die die Funktionsfähigkeit der Anhörung beeinträchtigen, so leidet das Normsetzungsverfahren an einem wesentlichen Mangel, der Folgen für die Rechtsgültigkeit der Norm hat (vgl. BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 - juris Rn. 127).

    Der Antragsteller weist zu Recht darauf hin, dass ihnen ein entscheidender Eigenwert zukommt und sie nicht nur eine schlicht dienende Funktion haben (siehe auch BVerfG, B.v.11.10.1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148 Rn. 132 zur Evidenz und BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 = juris Rn. 128 f.; BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634 zur "Wesentlichkeit" eines Verstoßes gegen Anhörungsund Beteiligungspflichten).

    Der Ausspruch bloßer Unvereinbarkeit einer Norm mit dem Grundgesetz anstelle einer Nichtigerklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angezeigt, wenn die hierfür sprechenden verfassungsrechtlichen Belange überwiegen (BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 - juris Rn. 133).

    Zu berücksichtigen ist außerdem der Grundsatz der Völker- und Europarechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, der den Organen der deutschen öffentlichen Gewalt gebietet, Verstöße gegen das Völkerrecht und das Unionsrecht zu vermeiden, soweit dies im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts möglich sei (BVerfG, B.v. 12.10.2010 - 2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 - juris Rn. 133).

    Schließlich gilt hier wie in der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2010 zu beurteilenden Situation (2 BvF 1/07 - BVerfGE 127, 293 - juris Rn. 133), dass bereits aktuell ein Defizit der ordnungsgemäßen Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der RL 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) besteht.

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt das Eigentumsgrundrecht indes nicht (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 166; B.v. 9.10.1991 - 1 BvR 227/91 - BVerfGE 84, 382 = juris Rn. 12) und das Eigentum ist vor dem Hintergrund von Art. 14 Abs. 3, Art. 15 GG auch nicht unbedingt garantiert.

    Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung stellen insbesondere der Schutz der Natur ebenso wie der Schutz von und vor Wasser eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang dar, die einschränkende Regelungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG rechtfertigen können (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 153: "Wasser ist eine der wichtigsten Grundlagen allen menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens", Rn. 164: "Dem Grundwasser kommt hiernach für die Allgemeinheit, insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung, eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu"; zum Hochwasserschutz vgl. BVerwG, U.v. 22.7.2004 - 7 CN 1/04 - BVerwGE 125, 116 = juris Rn. 22).

    Der vom Düngegesetz in Umsetzung der Vorgaben der Nitrat-RL und darauf beruhend von der Düngeverordnung und der landesrechtlichen Ausführungsverordnung verfolgte Zweck des Gewässerschutzes stellt eine höchstrangige Gemeinwohlaufgabe dar (vgl. BVerfG, B.v. 15.7.1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 = juris Rn. 153, 164).

  • VGH Bayern, 22.02.2024 - 13a N 21.183

    Gewässerschutz in Bayern: Einsatz von Düngemitteln darf beschränkt werden

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Am 15. Januar 2021 erhob der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO gegen die Ausführungsverordnung Düngeverordnung (Az. 13a N 21.183), über den noch nicht entschieden ist.

    die Verordnung über besondere Anforderungen an die Düngung und Erleichterungen bei der Düngung bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Verfahren 13a N 21.183 vorläufig außer Vollzug zu setzen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten des vorliegenden Rechtsstreits und des Normenkontrollverfahrens 13a N 21.183 verwiesen.

  • OVG Sachsen, 09.06.2020 - 4 B 126/19

    Vorprüfung; Verträglichkeit; Naturschutzvereinigung; Mitwirkungsrecht;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Es sei jedoch zwingend notwendig, dass die Überprüfung des Umweltberichts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Äußerungen aus der Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung und die Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 43 UVPG vor der Entscheidung des Bundesrats über die Zustimmung vorliegen müssten, damit dies vom Bundesrat tatsächlich berücksichtigt werden könne (siehe EuGH U.v. 8.5.2019 - C-305/18 - juris Rn. 58 m.N.; ferner OVG Bautzen B.v. 9.6.2020 - 4 B 126/19 - juris Rn. 48 ff.).

    Für die weiter vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (B.v. 9.6.2020 - 4 B 126/19 - NuR 2020, 471) gilt nichts anderes.

  • BVerwG, 10.01.1995 - 7 B 112.94

    Immissionsschutz - Nachträgliche Anordnung - Nachrüstungsfrist -

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Dies hat zur Folge, dass die dort festgelegten Werte auch im gerichtlichen Verfahren beachtlich sind und eine Überprüfung der auf ihnen beruhenden behördlichen Entscheidung stattfindet (BVerwG, B.v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 - juris Rn. 4 f. - DVBl. 1995, 516).

    Dahingestellt bleiben kann auch in vorliegendem Zusammenhang, ob die AVV GeA - wie etwa die TA Luft - entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlichtechnischen Sachverstand und allgemeine Folgenbewertungen verkörpert und sie deshalb ausnahmsweise als normkonkretisierende Vorschrift mit Außenwirkung gesehen werden könnte (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.1995 - 7 B 112.94 - DVBl. 1995, 516).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-305/18

    Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Es sei jedoch zwingend notwendig, dass die Überprüfung des Umweltberichts unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und Äußerungen aus der Behörden und Öffentlichkeitsbeteiligung und die Berücksichtigung des Ergebnisses der Überprüfung gemäß § 43 UVPG vor der Entscheidung des Bundesrats über die Zustimmung vorliegen müssten, damit dies vom Bundesrat tatsächlich berücksichtigt werden könne (siehe EuGH U.v. 8.5.2019 - C-305/18 - juris Rn. 58 m.N.; ferner OVG Bautzen B.v. 9.6.2020 - 4 B 126/19 - juris Rn. 48 ff.).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 8.5.2019 - C-305/18 - juris Rn. 58).

  • VGH Bayern, 05.10.2021 - 8 N 17.1354

    Schutzkonzept bei Festsetzung von Wasserschutzgebiet

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Unwirksam sei die Ausweisung ferner auch deshalb, weil bei den ermittelten Messwerten an den verwendeten Messstellen keinerlei Messunsicherheiten berücksichtigt worden seien und sie maßgeblich auf der Verordnung der Regierung von Mittelfranken über das Wasserschutzgebiet U. vom 28. Dezember 2016 beruhe, die mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 5. Oktober 2021 für unwirksam erklärt worden sei (Az. 8 N 17.1354).

    g) Schließlich vermag der Antragsteller auch nicht mit der zuletzt erhobenen Rüge durchzudringen, dass die Ausweisung seiner Betriebsflächen unwirksam sei, weil sie maßgeblich auf der Verordnung der Regierung von Mittelfranken über das Wasserschutzgebiet U. beruhe, die mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 2021 (Az. 8 N 17.1354) für unwirksam erklärt worden sei.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.10.2021 - 2 K 224/20

    Düngelandesverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Für vorliegendes Verfahren hat das zur Folge, dass die AVV Gebietsausweisung gleich jeder anderen Verwaltungsvorschrift im hier maßgeblichen Verhältnis zum Antragsteller als Dritten keinen rechtlichen Maßstab der gerichtlichen Überprüfung bildet (zur fehlenden Außenwirkung der AVV GeA gegenüber Dritten vgl. auch Wagner/Rohleder, DVBl. 2021, 8, 12; dagegen wird die AVV GeA ohne jede Problematisierung ihrer Außenrechtswirkung als Prüfungsmaßstab herangezogen von OVG MV, U.v. 21.10.2021 - 2 K 224/20 OVG - ZUR 2022, 37).
  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Auch sind zur Reduzierung der Belastung der Gewässer mit Nitrat und Phosphor keine milderen, d.h. anderen, gleich wirksamen, aber das betroffene Grundeigentum weniger einschränkenden Mittel ersichtlich (vgl. BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 - BVerfGE 143, 246 = juris Rn. 289), die der Bundesverordnungsgeber anstelle der Regelungen in § 13a DüV und der bayerische Verordnungsgeber mit der Ausweisung der belasteten Gebiete in §§ 1 und 2 AVV DüV hätten ergreifen können, um die Vorgaben der Nitrat-RL aus dem Jahr 1991 und allgemein einen im Hinblick auf Art. 21 a GG gebotenen nachhaltigen Gewässerschutz gleich wirksam zu erreichen.
  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus VGH Bayern, 31.01.2022 - 13a NE 21.2474
    Vorliegend handelt es sich bei den auf der Grundlage des Düngegesetzes durch die Vorgaben in § 13a DüV und deren Aktualisierung auf der Grundlage der Ausweisung der roten und gelben Gebiete in der Ausführungsverordnung Düngeverordnung bewirkten Einschränkungen des Einsatzes von Düngemitteln ersichtlich nicht um den zielgerichteten Entzug einer konkreten Eigentumsposition zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (vgl. BVerfG, B.v. 16.2.2000 - 1 BvR 242/91 - BVerfGE 102, 1 = juris Rn. 41; B.v. 22.5.2001 - 1 BvR 1512/97 - BVerfGE 104, 1 = juris Rn. 30), sondern um die abstraktgenerelle Regelung der Nutzungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke für die Zukunft und damit um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 GG.
  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

  • BVerfG, 08.12.2009 - 2 BvR 758/07

    Kürzung des Ausgleichsbetrags für Unternehmen des öffentlichen

  • EuGH, 21.06.2018 - C-543/16

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

  • BVerfG, 22.05.2001 - 1 BvR 1512/97

    Baulandumlegung

  • BVerwG, 22.07.2004 - 7 CN 1.04

    Überschwemmungsgebiet; Festsetzung; Rechtsverordnung; Verfahren; Beteiligung der

  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

  • BVerfG, 05.07.1995 - 1 BvR 2226/94

    Rasterfahndung

  • VGH Bayern, 27.09.2021 - 1 NE 21.1820

    Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren

  • BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

    Allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 227/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung über eine

  • BVerwG, 07.03.2002 - 4 BN 60.01

    Normenkontrolle; Rechtsschutzbedürfnis; untergesetzliche Rechtsvorschrift;

  • BVerwG, 28.07.2015 - 9 B 17.15

    Gebühr; Abwassergebühr; Niederschlagswassergebühr; Schmutzwassergebühr;

  • BVerfG, 15.03.1960 - 2 BvG 1/57

    Dampfkessel

  • VGH Bayern, 28.11.2019 - 1 NE 19.1502

    Erfolgloser Eilantrag eines Nachbarn gegen einen Bebauungsplan

  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.07.2021 - 2 R 32/21

    Ausweisung von mit Nitrat belasteten Gebieten durch landesrechtliche Verordnung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 2 K 9/22

    Landwirtschaftsrecht - Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung LSA

    Darin weist das BMEL auf Folgendes hin: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (Az.: 13a NE 21.2474) die Auffassung vertreten, dass hinsichtlich der in § 5 Abs. 1 DÜV vorgenommenen Streichung der Ausnahmen vom generellen Verbot der Ausbringung von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf gefrorenem Boden eine den Anforderungen des § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 UVPG genügende Öffentlichkeitsbeteiligung nicht stattgefunden haben dürfte.

    Dies habe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (- 13a NE 21.2474 - juris Rn. 32 bis 34) klargestellt.

    Sie hätten entgegen der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 13. Januar 2022 (- 13a NE 21.2474 - juris Rn. 35 bis 39) auch nicht nur eine Teilunwirksamkeit zur Folge.

    Aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - (juris Rn. 52) ergebe sich nichts Anderes.

    Die Möglichkeit einer solchen Nachholung habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 31. Januar 2022 (13a NE 21.2474, juris Rn. 60) bejaht.

    Derselben Auffassung ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 29 bis 40).

    Es mag zutreffen, dass die Gefahr einer Schadverdichtung beim Befahren gefrorenen Bodens geringer ist als beim Befahren nicht gefrorenen Bodens (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 33, Ergänzungsvermerk des BMEL vom 24. April 2020, S. 3 [GA, S. 664]).

    ?) Die Einschätzung, dass es sich bei der AVV GeA 2022 nicht um eine Verwaltungsvorschrift mit Außenwirkung handelt, wird auch in der bisher zu dieser Frage mit Bezug auf die AVV GeA 2020 veröffentlichten Rechtsprechung vertreten (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 52).

    Bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53) und anderer Obergerichte (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 6) die Empfehlung in Nr. 29.2 i.V.m. Nr. 9.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entsprechend heranzuziehen (NVwZ-Beilage 2013, 57; auch abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164).

  • VGH Baden-Württemberg, 09.02.2023 - 13 S 3646/21

    Bekanntmachung einer Landesverordnung zur Ausweisung von Nitratgebieten und

    Denn die Antragsteller haben auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn man das Eingreifen der Sicherungsklauseln in § 13a Abs. 4 und 5 DüV unterstellt (so im Ergebnis auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.08.2021 - 2 K 224/20 OVG - NordÖR 2022, 90 ; BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 28).
  • OVG Saarland, 13.05.2022 - 1 B 41/22

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung einer Landesdüngeverordnung

    nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts [BVerwG, Beschluss vom 25.2.2015 - 4 VR 5/14 -, juris Rn. 12; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 26; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2021 - 2 B 280/21 -, juris Rn. 11 m.w.N.] zu Fallgestaltungen, in denen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei prognostischer Betrachtung offen sind, im Rahmen der Prüfung des § 47 Abs. 6 VwGO die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, den Nachteilen gegenüberzustellen sind, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe, wobei dem Antrag auf dieser Grundlage stattzugeben ist, wenn die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Erwägungen die gegenläufigen Interessen deutlich überwiegen,.

    daher im Rahmen einer Gesamtabwägung der Folgen einer vorläufigen Fortgeltung der angegriffenen Verordnung einerseits und deren vorläufiger Außervollzugsetzung andererseits angesichts des hohen Stellenwerts des Schutzgutes des Gewässerschutzes (Art. 20a GG) [vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.11.2020 - 5 KN 10/20 -, juris Rn. 103; Bayerischer VGH, Beschluss vom 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 -, juris Rn. 59, m.w.N.] und der sowohl verfassungsrechtlichen als auch europarechtlichen Verpflichtung des Antragsgegners zur ordnungsgemäßen Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben [vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.10.2010 - 2 BvF 1/07-, juris Rn. 133; EuGH, Urteil vom 3.10.2019 - C-197/18-, juris Rn. 73] die privaten (wirtschaftlichen) Interessen der Antragsteller zunächst zurückstehen müssen,.

  • VGH Bayern, 27.07.2023 - 13a N 23.982

    Kostenentscheidung bei Erledigung und noch offenen Rechtsfragen

    Allerdings beruhte diese Änderung der Ausführungsverordnung Düngeverordnung soweit ersichtlich zumindest maßgeblich wiederum darauf, dass die Bundesregierung gestützt auf § 13a Abs. 1 Satz 2 Düngeverordnung (DüV) die AVV Gebietsausweisung vom 10. August 2022 erlassen hat, in der die Vorgehensweise bei der Ausweisung der mit Nitrat belasteten und eutrophierten Gebiete neu geregelt wurde und an die jedenfalls der Antragsgegner zweifellos gebunden ist (vgl. dazu BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 52).

    Der Senat orientiert sich dabei in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten an Nr. 29.2 i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVGH, B.v. 31.1.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; NdsOVG, B.v. 9.5.2023 - 10 KN 26/22 - n.V.; VGH BW, B.v. 30.3.2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 6 m.w.N.).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 13 S 569/23

    Streitwertbemessung bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von

    Unabhängig von alledem hätte ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - auch deshalb mit einer der Rechtsprechung des Senats entsprechenden Streitwertfestsetzung rechnen müssen, weil diese in Übereinstimmung mit der veröffentlichten Spruchpraxis anderer Obergerichte erfolgt ist (vgl. z. B. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.07.2022 - 2 K 133/19 - juris Rn. 120 und Beschluss vom 15.07.2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53; OVG Saarland, Beschlüsse vom 13.05.2022 - 1 B 41/22 - juris und vom 06.04.2021 - 1 C 256/20 - juris Rn. 7).
  • OVG Hamburg, 11.07.2023 - 2 E 4/22

    Verfassungsmäßigkeit von § 3 Abs. 3 BauleitplG HA; Rechtscharakter der

    Kommt der Fachanweisung Bauleitplanung damit (insoweit) keine unmittelbare Außenwirkung zu, kann sie als Maßstab für die gerichtliche Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Planänderungsverordnung grundsätzlich nicht herangezogen werden (vgl. Schaefer, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 76 Rn. 13; VGH München, Beschl. v. 31.1.2022, 13a NE 21.2474, DVBl. 2022, 914, juris Rn. 52; VGH Mannheim, Beschl. v. 28.6.2021, 12 S 921/21, VBlBW 2022, 33, juris Rn. 58).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.03.2023 - 13 S 3646/21

    Streitwert eines Normenkontrollantrags gegen die Ausweisung von Nitratgebieten

    Der Senat zieht in Übereinstimmung mit anderen Obergerichten die Empfehlung in den Nummern 29.2 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs 2013 auch entsprechend für die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DüV heran (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31.01.2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.07.2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 26.10.2023 - 2 K 61/20

    Landwirtschaftsrecht - Normenkontrollantrag gegen die Landesdüngeverordnung

    Bei Normenkontrollanträgen gegen die Ausweisung von Nitratgebieten und eutrophierten Gebieten nach § 13a Abs. 1 Satz 1 DÜV ist nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 15. Juli 2021 - 2 R 32/21 - juris Rn. 53) und anderer Obergerichte (BayVGH, Beschluss vom 31. Januar 2022 - 13a NE 21.2474 - juris Rn. 62; VGH BW, Beschluss vom 30. März 2023 - 13 S 3646/21 - juris Rn. 6) die Empfehlung in Nr. 29.2 i.V.m. Nr. 9.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 entsprechend heranzuziehen (NVwZ-Beilage 2013, 57; auch abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164).
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