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   VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261   

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https://dejure.org/2021,19058
VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261 (https://dejure.org/2021,19058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31.05.2021 - 19 CS 20.261 (https://dejure.org/2021,19058)
VGH Bayern, Entscheidung vom 31. Mai 2021 - 19 CS 20.261 (https://dejure.org/2021,19058)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    AufenthG § 61 Abs. 1f; AufenthG § 61 Abs. 1c
    Mangelnde Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung

  • rewis.io

    Wohnsitzverpflichtung, Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AufenthG § 61 Abs. 1f ; AufenthG § 61 Abs. 1c
    Verpflichtung eines Asylbewerbers zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 61 Abs. 1f ; AufenthG § 61 Abs. 1c
    Verpflichtung eines Asylbewerbers zur Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.06.2010 - 3 C 14.09

    Linienverkehrsgenehmigung; Busverkehr; Busfernverkehr; Buslinienfernverkehr;

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261
    Auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Antragsteller bereits mit Bescheid vom 23. August 2018 auf der Grundlage des bis zum 20. August 2019 geltenden (gleichlautenden) § 61 Abs. 1e AufenthG zur Wohnsitznahme in der Ausreiseeinrichtung B. verpflichtet und eine Aufenthaltsbeschränkung angeordnet wurde und er vor dessen Erlass angehört wurde und sich auch äußerte, kann jedoch, unabhängig von der Frage, ob hier von einer Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls abgesehen werden konnte (vgl. Art. 28 Abs. 2 BayVwVfG) und auch unabhängig von der Frage, ob Stellungnahmen von Beteiligten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens für eine Heilung eines etwaigen Verfahrensfehlers nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG ausreichend sind (verneinend BVerwG, U.v. 24.6.2010 - 3 C 14/09 - juris Rn. 37 ff.) jedenfalls mit der erforderlichen Offensichtlichkeit festgestellt werden, dass das Unterbleiben der vorherigen Anhörung die Entscheidung der Behörde in der Sache nicht beeinflusst hat (Art. 46 BayVwVfG).
  • VG Bayreuth, 19.04.2017 - B 4 K 15.996

    Kein Anspruch auf humanitären Aufenthaltstitel für einen Äthiopier bei fehlender

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261
    Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller, nach seinen Angaben ein am ... 1985 geborener äthiopischer Staatsangehöriger, der am 8. Mai 2011 in das Bundesgebiet einreiste, der nach erfolgloser Durchführung eines Asylverfahrens seit 26. Mai 2014 vollziehbar ausreisepflichtig ist und trotz vielfacher Belehrungen über seine Mitwirkungspflichten bislang keine Identitätspapiere beschafft hat (zu seiner nicht unverschuldeten Hinderung an der Ausreise, weil er nicht ernsthaft und nachhaltig alle ihm möglichen und zumutbaren Anstrengungen zur Beschaffung eines Passes bzw. Passersatzpapieres und damit zur Beseitigung des Ausreisehindernisses unternommen hat: rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts B. vom 19.4.2017 im Verfahren B 4 K 15.996), seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2019 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist nicht begründet.
  • VGH Bayern, 17.03.2010 - 19 C 09.2583

    Auflagen zur Duldung; Verpflichtung zur Wohnsitznahme; Erforderlichkeit der

    Auszug aus VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261
    Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Zwecken dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall wäre, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hätten und sich vornehmlich als schikanös darstellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 17.3.2010 - 19 C 09.2583 - juris Rn. 12; B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.396 - juris Rn. 9).
  • VG Augsburg, 08.11.2021 - Au 9 S 21.2170

    Erfolgloses vorläufiges Rechtsschutzverfahren gegen Wohnsitzauflage eines mit

    Auch wenn der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 84 AufenthG für Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG nicht das gesetzliche Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage angeordnet und damit nicht per se ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat (vgl. OVG LSA, B.v. 25.4.2018 - 2 M 24/18 - juris Rn. 5), kann bei aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG, die letztlich dazu dienen, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden, eine bessere Erreichbarkeit für etwaige Mitwirkungshandlungen zu gewährleisten und ein mögliches Untertauchen zu erschweren (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 22), das besondere Vollzugsinteresse identisch sein mit dem Erlassinteresse, was sich aus dem Vergleich mit dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Anordnungen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AufenthG ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.8.2021 - 19 CS 21.1634 - juris Rn. 7; B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 11).

    Sie müssen aufenthaltsrechtlich erheblichen Gründen dienen und in diesem Sinne sachgerecht sein und müssen die verfassungsrechtlichen Vorgaben wahren, was insbesondere dann nicht mehr der Fall wäre, wenn sie in erster Linie Sanktionscharakter hätten und sich vornehmlich als schikanös darstellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 7; B.v. 3.6.2014 - 10 C 13.396 - juris Rn. 9; B.v. 17.3.2010 - 19 C 09.2583 - juris Rn. 12).

  • VGH Bayern, 02.08.2021 - 19 CS 21.1634

    Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Aufenthaltsbeschränkung

    Wenngleich der Gesetzgeber dadurch, dass er in § 84 AufenthG für Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG nicht das gesetzliche Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage angeordnet und damit nicht per se ein Bedürfnis für eine sofortige Durchsetzbarkeit der Anordnung gesehen hat (vgl. OVG LSA, B.v. 25.4.2018 - 2 M 24/18 - juris Rn. 5), kann bei aufenthaltsbeschränkenden Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG, die letztlich dazu dienen, den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer enger an den Bezirk der Ausländerbehörde zu binden, eine bessere Erreichbarkeit für etwaige Mitwirkungshandlungen zu gewährleisten und ein mögliches Untertauchen zu erschweren (vgl. BT-Drs. 18/11546, S. 22), das besondere Vollzugsinteresse identisch sein mit dem Erlassinteresse, was sich aus dem Vergleich mit dem gesetzlichen Wegfall der aufschiebenden Wirkung bei Anordnungen gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 1a und 2 AufenthG ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 11).

    Aufenthaltsbeschränkende Anordnungen nach § 61 Abs. 1c AufenthG dienen einer besseren Überwachung der Erfüllung der Ausreisepflicht (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 92) und setzen nicht die konkrete Gefahr des Untertauchens voraus (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 15).

  • VG Augsburg, 08.11.2021 - Au 9 S 21.2172

    Landesinterne Umverteilung

    c) Die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall der Nichtbefolgung der Verpflichtung zur Wohnsitznahme in der dem Antragsteller zugewiesenen Einrichtung erweist sich insbesondere auch wegen der Untauglichkeit von anderen Zwangsmitteln nach Art. 34 VwZVG - die Beitreibung eines Zwangsgeldes erscheint wegen der finanziellen Situation des Antragstellers nicht erfolgversprechend - als geeignet, erforderlich und angemessen, so dass die Klage auch hiergegen voraussichtlich keinen Erfolg haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 13).
  • VG Ansbach, 20.03.2023 - AN 11 S 23.104

    Mangelndes Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag nach Erfüllung der auferlegten

    Es kann auch nicht gemäß Art. 46 BayVwVfG mit der erforderlichen Offensichtlichkeit festgestellt werden, dass das Unterbleiben der Anhörung die Entscheidung der Antragsgegnerin in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. BayVGH, B.v. 31.5.2021 - 19 CS 20.261 - juris Rn. 12).
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