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   VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20   

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https://dejure.org/2021,5381
VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01.02.2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
VGH Hessen, Entscheidung vom 01. Februar 2021 - 3 B 1013/20 (https://dejure.org/2021,5381)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 51 Abs 1 Nr 6 AufenthG, § 51 Abs 7 AufenthG, Art 28 GFK, zur GFK § 11 Anhang, Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge Art 1 Europäisches
    Ausreise eines anerkannten Flüchtlings aus Deutschland und Übergang der Zuständigkeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausreise eines anerkannten Flüchtlings aus Deutschland und Übergang der Zuständigkeit

  • rechtsportal.de

    Spezialität des § 51 Abs. 7 AufenthG gegenüber § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • OVG Thüringen, 26.01.2009 - 4 ZKO 553/08

    Ausbaubeiträge; Angabe und Ermittlung des richtigen Beklagten; Klageschrift;

    Auszug aus VGH Hessen, 01.02.2021 - 3 B 1013/20
    Die Frage, wen ein Antragsteller als Antragsgegner in einem gerichtlichen Verfahren benennt, unterliegt der Dispositionsbefugnis der Beteiligten und kann nicht von Amts wegen abgeändert werden (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 26.01.2009 - 4 ZKO 553/08 -, juris Rdnr. 8).
  • VG Aachen, 09.12.2021 - 8 K 204/19

    Reiseausweis für Flüchtlinge; Genfer Flüchtlingskonvention; Rückwirkende

    Es spricht zudem Einiges dafür, dass die Vorschrift entgegen ihres Wortlauts ("im Besitz") auch schon dann greift, wenn der Ausländer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises hat, vgl. so wohl auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 10 und 20; Berlit , GK-AufenthG, 105. Lfg., § 51 AufenthG Rn. 108; a.A .

    vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 14; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (VG), Urteil vom 3. Juni 2020 - 11 A 45/19 -, juris, Rn. 23.

    vgl. Erläuternder Bericht zum EÜÜVF, Abs. 21 ii.; AH zum Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge, S. 9 des Abdrucks; vgl. ähnlich: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 17 ("dauerhafte Aufenthaltsperspektive in dem anderen Staat").

    vgl. Berlit , GK-AufenthG, 105 Lfg., § 51 AufenthG Rn. 123; ähnlich Renner , Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 51 AufenthG Rn. 22; Hailbronner , Ausländerrecht, Oktober 2021, § 51 AufenthG Rn. 59; Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, 13. Auflage 2020, § 51 AufenthG Rn. 38; vgl. auch: Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 15, unter Bezugnahme auf diese Kommentarstellen, wobei ein Verantwortungsübergang (auf Dänemark) gar nicht stattgefunden hatte.

    15/420, S. 89 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 15.

    15/420, S. 89 f.; Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris, Rn. 8; VG München, Urteil vom 14. Dezember 2010 - M 4 K 10.1761 -, juris, Rn. 44; Berlit , GK-AufenthG, 105 Lfg., § 51 AufenthG Rn. 108.

  • VG Berlin, 07.07.2021 - 6 L 218.21
    Steht - wie vorliegend - die Verantwortung eines anderen Staates für die Ausstellung eines Reiseausweises bereits nicht in Rede, ist dem Asylberechtigten auch bei Verlust oder Ablauf der Gültigkeit seines Ausweises ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 1 AufenthG zu erteilen, um ihm wieder den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 1. Februar 2021 - 3 B 1013/20 -, juris Rn. 15 zum Wiederaufleben der Verantwortung der Bundesrepublik für den Fall, dass eine übergegangene Verantwortung entfallen ist).
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