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   VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16   

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VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16 (https://dejure.org/2019,39000)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.09.2019 - 23 C 2649/16 (https://dejure.org/2019,39000)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. September 2019 - 23 C 2649/16 (https://dejure.org/2019,39000)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.02.1986 - 5 C 40.84

    Unanfechtbarkeit eines Wege - und Gewässerplans für den einzelnen Teilnehmern des

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Zwar ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen, und da der Plan nach § 41 Abs. 5 FlurbG von einzelnen Teilnehmern nicht selbstständig angefochten werden kann, können deshalb Rügen dagegen auch im Verfahren zur Überprüfung des Flurbereinigungsplans vorgebracht werden (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1985 - 5 B 75.83 -, RzF 6 zu § 41 V, und Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 BVerwGE 74, 1 = RdL 1988, 131; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 41 Rn. 36).
  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Handelt es sich bei diesen Umständen um Faktoren, die nicht bereits für die Gleichwertigkeit der Abfindung bestimmend sind, können sie nur dann abwägungsrelevant sein, wenn es sich um konkretisierte und verfestigte betriebliche Strukturen bzw. Perspektiven handelt (BVerwG, Urteil vom 23. August 2006 - 10 C 4.05 -, a.a.O., Juris Rn. 26).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.2011 - 7 S 2337/10

    Klagebefugnis von Mitinhabern eines landwirtschaftlichen Betriebes bei Mitbesitz

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Zwar liegt im vorliegenden Fall zwischen der Erhebung des Widerspruchs im Anhörungstermin vom 26. März 2015 und der Klageerhebung am 28. Oktober 2016 ein Zeitraum von einem Jahr, 7 Monaten und 2 Tagen, so dass die Ausschlussfrist des § 142 Abs. 2 Satz 2 FlurbG grundsätzlich Wirkung entfaltet, da in Fällen einer gesetzlichen Ausschlussfrist auch die Wiedereinsetzungsregelung nach § 60 VwGO keine Anwendung findet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2011 - 7 S 2337/10 -, RdL 2012, 240 = Juris).
  • BVerwG, 03.02.1960 - I CB 135.59

    Beschwerde gegen einen Flurbereinigungsplan mit der Begehr auf Wiederzuteilung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Sie ist als Anfechtungsklage gegen den Flurbereinigungsplan statthaft, denn der Flurbereinigungsplan ist eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - er fast eine Vielzahl von einzelnen Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen (BVerwG, Beschluss vom 3. Februar 1960 - BVerwG 1 CB 135.59 -, RdL 1960, 189 = RzF 5 zu § 44 IV; Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, 10. Aufl. 2018, § 58 Rn. 2).
  • BVerwG, 18.03.1985 - 5 B 75.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Wiederzuweisung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Zwar ist der Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 FlurbG in den Flurbereinigungsplan aufzunehmen, und da der Plan nach § 41 Abs. 5 FlurbG von einzelnen Teilnehmern nicht selbstständig angefochten werden kann, können deshalb Rügen dagegen auch im Verfahren zur Überprüfung des Flurbereinigungsplans vorgebracht werden (BVerwG, Beschluss vom 18. März 1985 - 5 B 75.83 -, RzF 6 zu § 41 V, und Urteil vom 6. Februar 1986 - 5 C 40.84 BVerwGE 74, 1 = RdL 1988, 131; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 41 Rn. 36).
  • VGH Bayern, 22.10.2014 - 13 A 13.1853

    Wenn Eheleute in einem Flurbereinigungsverfahren gemeinsam auftreten, ist unter

    Auszug aus VGH Hessen, 10.09.2019 - 23 C 2649/16
    Unabhängig von der Frage, ob in Fällen, in denen Ehepartner in einem Flurbereinigungsverfahren als Miteigentümer auftreten, davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte auch ohne ausdrückliche Erklärung als Vertreter für den anderen gehandelt hat (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 - 13 A 13.1853 -, RdL 2015, 133 = Juris), sind auch die Voraussetzungen des Vollmachtsnachweises nach § 123 Abs. 1 FlurbG erfüllt.
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