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   VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23   

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VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23 (https://dejure.org/2023,38795)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15.12.2023 - 7 B 968/23 (https://dejure.org/2023,38795)
VGH Hessen, Entscheidung vom 15. Dezember 2023 - 7 B 968/23 (https://dejure.org/2023,38795)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hessen

    § 80 Abs 7 S 2 VwGO, § 59 Abs 3 S 1 AufenthG, § 54 Abs 1 Nr 2 AufenthG, Art 6 GG, Art 8 EMRK, 2008/115/EG Art 5 Buchst. a bis c RL
    Abschiebungsandrohung im Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG)

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  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Pressemitteilung)

    Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Am 4. Juli 2023 hat der Antragsteller unter Verweis auf den zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - zur Auslegung von Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98 - Rückführungsrichtlinie [RL 2008/115/EG]) beantragt, nach § 80 Abs. 7 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen.

    Der Europäische Gerichtshof hat in dem genannten Beschluss entschieden, dass ein Mitgliedstaat im Hinblick auf die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG geregelten Belange des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwingend verpflichtet ist, "vor" Erlass einer gegen einen Minderjährigen gerichteten Rückkehrentscheidung - im deutschen Ausländerrecht der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerwG, zugehöriger Vorlagebeschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris Rn. 18) - eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen, und es nicht ausreicht, den Ausländer auf ein nachgelagertes Aussetzungsverfahren vor der Ausländerbehörde zu verweisen (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 28).

    Denn während dort die Frage im Raum stand, "ob" Kindeswohlinteressen i.S.d. Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Adressat der Rückkehrentscheidung nicht der Minderjährige, sondern dessen erwachsenes Elternteil ist (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 19), hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Vorlage in dem Vorabentscheidungsverfahren - C-484/22 - die davon ersichtlich zu unterscheidende Frage aufgeworfen, "wann" die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange zu berücksichtigen sind (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, a.a.O. Rn. 19).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Diese Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Fallgestaltungen wie die ausdrücklich entschiedene (Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen, der sich auf familiäre Belange beruft) aus, sondern auch auf Verfahren wie das des Antragstellers, in denen der Adressat einer im Anwendungsbereich der Richtlinie erlassenen Abschiebungsandrohung nicht ein Minderjähriger, sondern ein Erwachsener ist (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 27. April 2023 - C-528/21 -, Rn. 89, 91, vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 76 und vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 ff. sowie zur einer beabsichtigten entsprechenden Gesetzesänderung einschließlich der Berücksichtigung gesundheitlicher Belange S. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung [Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 2. November 2023 - Bundesratsdrucksache 563/1/23 -, juris).

    Der Zulässigkeit des Abänderungsantrages bzw. der Annahme eines "veränderten" Umstandes steht auch nicht - wie der Antragsgegner meint - das bereits am 11. März 2021 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs - C-112/20 - entgegen.

    Denn während dort die Frage im Raum stand, "ob" Kindeswohlinteressen i.S.d. Art. 5 Buchst. a RL 2008/115/EG auch dann zu berücksichtigen sind, wenn der Adressat der Rückkehrentscheidung nicht der Minderjährige, sondern dessen erwachsenes Elternteil ist (EuGH, Urteil vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 19), hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Vorlage in dem Vorabentscheidungsverfahren - C-484/22 - die davon ersichtlich zu unterscheidende Frage aufgeworfen, "wann" die in Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG genannten Belange zu berücksichtigen sind (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, a.a.O. Rn. 19).

  • BVerfG, 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde des ausländischen Vaters eines deutschen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).

    Besteht eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen einem Ausländer und seinem Kind und kann diese Gemeinschaft, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehörigkeit und ihm das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, nur in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht werden, so kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005, a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).

  • BVerwG, 27.07.2017 - 1 C 28.16

    Abschiebung; Abwägung; Asylberechtigter; Ausweisung; Ausweisungsinteresse;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Letzteres erfolgt - wie sich auch der Sicherheitsbefragung des Antragstellers vom 9. November 2017 entnehmen lässt (vgl. Blatt 869 f. der Behördenakte) - etwa durch Demonstrationen und Treffen zur Verehrung Öcalans, Treffen zum Gedenken an gefallene PKK-Kämpfer, der Organisation von Festlichkeiten wie dem Newroz-Fest oder der Verteilung von Informationen zu überregionalen Veranstaltungen wie dem Mazlum-Dogan Festival (vgl. Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. November 2018, S. 2 f., Blatt 827 f. der Behördenakte; zum Bewertungsmaßstab sowie zur Einordnung der PKK-Verbandsstruktur vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris Rn. 19 ff.).

    Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützerbegriffs reicht vielmehr die potenzielle Erhöhung des latenten Gefährdungsrisikos, das von einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und anderer Staaten ausgeht (BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017, a.a.O. Rn. 28).

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Diese Entscheidung wirkt sich nicht nur auf Fallgestaltungen wie die ausdrücklich entschiedene (Rückkehrentscheidung gegenüber einem Minderjährigen, der sich auf familiäre Belange beruft) aus, sondern auch auf Verfahren wie das des Antragstellers, in denen der Adressat einer im Anwendungsbereich der Richtlinie erlassenen Abschiebungsandrohung nicht ein Minderjähriger, sondern ein Erwachsener ist (vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023 - 3 D 1144/23 -, juris Rn. 15 f. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf EuGH, Urteile vom 27. April 2023 - C-528/21 -, Rn. 89, 91, vom 22. November 2022 - C-69/21 -, juris Rn. 76 und vom 11. März 2021 - C-112/20 -, juris Rn. 33 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 5. Juni 2023 - 11 ZB 23.30200 -, juris Rn. 6 ff. sowie zur einer beabsichtigten entsprechenden Gesetzesänderung einschließlich der Berücksichtigung gesundheitlicher Belange S. 5 des Entwurfs eines Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung [Rückführungsverbesserungsgesetz] vom 2. November 2023 - Bundesratsdrucksache 563/1/23 -, juris).

    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs folgt - bis zu einer gesetzgeberischen Reaktion - vielmehr, dass die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen eines Anwendungsvorranges entgegenstehenden Unionsrechts insoweit unangewendet zu bleiben hat, als Belange i.S.d. Art. 5 Buchst. a bis c RL 2008/115/EG der Vollstreckung einer Abschiebung tatsächlich entgegenstehen, mithin ein entsprechendes Abschiebehindernis vorliegt (so [im Ergebnis] auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023, a.a.O. Rn. 15 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 2 B 19/23 -, juris Rn. 33; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 14 ff. und bereits VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris Rn. 28).

  • VG Kassel, 04.07.2023 - 4 L 497/21

    Eilantrag eines kurdischen Familienvaters gegen Abschiebung erfolgreich

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 4. Juli 2023 - 4 L 497/21.KS - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung aufgehoben.

    Der Antrag des Antragstellers, unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Kassel vom 29. Juni 2021 - 4 L 497/21 - gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 26. Februar 2021 enthaltene Abschiebungsandrohung anzuordnen, wird abgelehnt.

  • BVerfG, 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08

    Verletzung von Art 6 Abs 1, Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Gewährung von

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Dabei ist grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalles geboten, bei der auf der einen Seite die familiären Bindungen zu berücksichtigen sind, auf der anderen Seite aber auch die sonstigen Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 - 2 BvR 1064/08 -, juris Rn. 14 und Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 -, juris Rn. 17 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 1 C 9.12

    Ausweisung; Terrorismus; Unterstützung; Vorfeld; Kind; Unionsbürgerschaft;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Vielmehr können sich besonders schwerwiegende Ausweisungsgründe je nach ihrem Gewicht und je nach dem Gewicht gegenläufiger Gründe in einer derartigen Konstellation auch ohne Erteilung eines Vollstreckungsaufschubs durchsetzen mit der Folge, dass die sofortige Vollstreckung nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre (vgl. zu einer Ausweisung BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9/12 -, juris Rn. 25).
  • VGH Hessen, 15.09.2023 - 3 B 2020/22

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zur Fortführung einer ehelichen

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Der Antragsgegner hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass der Familiennachzug eines Ausländers zu seinen berechtigterweise im Bundesgebiet lebenden Angehörigen in Umsetzung der den Familienmitgliedern zustehenden Rechte aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK grundsätzlich abschließend durch die §§ 27 ff. AufenthG geregelt ist und ein Anspruch auf Erteilung einer - insofern subsidiären - Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG nur ausnahmsweise in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2023 - 3 B 2020/22 -, juris Rn. 12 ff. m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

    Auszug aus VGH Hessen, 15.12.2023 - 7 B 968/23
    Aus der Entscheidung des Gerichtshofs folgt - bis zu einer gesetzgeberischen Reaktion - vielmehr, dass die Regelung des § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen eines Anwendungsvorranges entgegenstehenden Unionsrechts insoweit unangewendet zu bleiben hat, als Belange i.S.d. Art. 5 Buchst. a bis c RL 2008/115/EG der Vollstreckung einer Abschiebung tatsächlich entgegenstehen, mithin ein entsprechendes Abschiebehindernis vorliegt (so [im Ergebnis] auch Hess. VGH, Beschluss vom 4. September 2023, a.a.O. Rn. 15 f.; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11. September 2023 - 2 L 38/20 -, juris Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 9. Juni 2023 - 2 B 19/23 -, juris Rn. 33; OVG Thüringen, Beschluss vom 7. Juni 2023 - 4 EO 626/22 -, juris Rn. 14 ff. und bereits VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA -, juris Rn. 28).
  • OVG Thüringen, 07.06.2023 - 4 EO 626/22

    Zum Verhältnis von Abschiebungsandrohung des BAMF und der RL 2008/115/EG (juris:

  • VG Darmstadt, 03.05.2023 - 5 L 705/23
  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

  • BVerwG, 08.06.2022 - 1 C 24.21

    EuGH soll die Frage der Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen

  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2016 - 8 B 1341/15

    Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum

  • EuGH, 27.04.2023 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VGH Bayern, 05.06.2023 - 11 ZB 23.30200

    Pflicht zur Berücksichtigung familiärer Bindungen und des Gesundheitszustands

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