Rechtsprechung
VGH Hessen, 31.05.2011 - 6 A 404/11.Z |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
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- Justiz Hessen
§ 9a Abs 3 Nr 5 AufenthG, § 8 Abs 2 AufenthG, EGRL 109/2003
Aufenthalt zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Maßgebliches Kriterium für die Einstufung des Aufenthalts eines Ausländers als zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck i.S.d. § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG
- Informationsverbund Asyl und Migration
AufenthG § 9a Abs. 3 Nr. 5, AufenthG § 8 Abs. 2, AufenthG § 9a Abs. 2 Nr. 1, AufenthG § 9b Nr. 4, RL 2003/109/EG Art. 3 Abs. 2 Bst. e
Vorübergehender Zweck, seiner Natur nach nicht vorübergehender Zweck, nicht vorübergehender Zweck, Familienzusammenführung, Daueraufenthalt, ernstliche Zweifel, Daueraufenthaltsrichtlinie, Volljährigkeit, Kind, Eintritt der Volljährigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AufenthG § 8 Abs. 2; AufenthG § 9a Abs. 3 Nr. 5
Maßgebliches Kriterium für die Einstufung des Aufenthalts eines Ausländers als zu einem seiner Natur nach vorübergehenden Zweck i.S.d. § 9a Abs. 3 Nr. 5 AufenthG - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Gießen, 14.01.2011 - 6 K 3150/09
- VGH Hessen, 31.05.2011 - 6 A 404/11.Z
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2012, 85
- DÖV 2011, 863
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00
Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2 …
Auszug aus VGH Hessen, 31.05.2011 - 6 A 404/11
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind dann anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung deshalb gewichtige Gesichtspunkte sprechen, weil der die Zulassung des Rechtsmittels begehrende Beteiligte einen die angegriffene Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 380/00 -, NVwZ 2000, 1163).