Rechtsprechung
VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23 |
Volltextveröffentlichung
- Verfassungsgericht Brandenburg
VerfGGBbg, § 20 Abs. 1 Satz 2; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 45 Abs. 2 Satz 2; VerfGGBbg, § 46
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität; Rechtsweg Hauptsache nicht erschöpft; Kindschaftssache
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- VerfG Brandenburg, 22.09.2023 - VfGBbg 66/20
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität; …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass ein Antragsteller - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen, um eine Korrektur ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts zu erwirken (vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -, Rn. 50 m. w. N., …und vom 16. September 2022 - VfGBbg 92/20 -, Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).Eine Verfassungsbeschwerde ist daher unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität dann unzulässig, wenn trotz Erschöpfung des Rechtsweges im einstweiligen fachgerichtlichen Verfahren in zumutbarer Weise Rechtschutz auch noch im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren erlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -, Rn. 50 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
Soweit sich die gerügte Grundrechtsverletzung hingegen auf den Prüfungsgegenstand des fachgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bezieht, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich darauf zu verweisen, sein Recht zunächst dort zu suchen (vgl. Beschluss vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -, Rn. 50 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Die Beschwerdeführer meinen unter Berufung auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (XII ZB 47/15), das Amtsgericht habe eine im Sinne des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbare Entscheidung über das Umgangsbestimmungsrecht, das Bestandteil der elterlichen Sorge sei, getroffen.Die Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (XII ZB 47/15) die Rechtsanwendung von § 57 Satz 1 FamFG als fehlerhaft zu rügen.
- VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 19/23
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unzulässig; Grundsatz der …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Gleichzeitig haben sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (VfGBbg 19/23 EA).Das Verfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 (VfGBbg 19/23 EA) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung als unzulässig verworfen, weder der Grundsatz der formellen noch der materiellen Subsidiarität sei gewahrt worden.
- BVerfG, 15.12.2020 - 1 BvR 1395/19
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Landkreises gegen familiengerichtliche …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Auch zur Ausübung des staatlichen Wächteramts über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (vgl. Art. 27 Abs. 5 LV), auf dessen Wahrung das Kind ein Recht hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 39, …und Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 -, BVerfGE 133, 59-100, Rn. 42 f., juris), bedarf es einer angemessenen Erkenntnisbasis. - VerfG Brandenburg, 16.09.2022 - VfGBbg 92/20
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsmangel; Subsidiarität; …
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Das in § 45 Abs. 2 VerfGGBbg verankerte Prinzip der Subsidiarität verlangt, dass ein Antragsteller - über eine bloße Rechtswegerschöpfung hinaus - alles im Rahmen seiner Möglichkeiten Stehende getan hat, um eine etwaige Grundrechtsverletzung zu beseitigen oder von vornherein zu verhindern; vor Anrufung des Verfassungsgerichts muss er alle ihm gegebenenfalls zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung ergreifen, um eine Korrektur ohne Inanspruchnahme des Verfassungsgerichts zu erwirken (…vgl. Beschlüsse vom 22. September 2023 - VfGBbg 66/20 -, Rn. 50 m. w. N., und vom 16. September 2022 - VfGBbg 92/20 -, Rn. 18, https://verfassungsgericht.brandenburg.de). - BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 51/23
Auch zur Ausübung des staatlichen Wächteramts über die Pflege und Erziehung der Kinder durch die Eltern (vgl. Art. 27 Abs. 5 LV), auf dessen Wahrung das Kind ein Recht hat (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 15. Dezember 2020 - 1 BvR 1395/19 -, Rn. 39, und Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 -, BVerfGE 133, 59-100, Rn. 42 f., juris), bedarf es einer angemessenen Erkenntnisbasis.
- VerfG Brandenburg, 16.02.2024 - VfGBbg 36/23
Verfassungsbeschwerde unzulässig; Begründungsanforderungen; Subsidiarität; …
Eine hinreichende Erkenntnisbasis ist von besonderer Bedeutung, wenn Gegenstand der Verfassungsbeschwerde familiengerichtliche Entscheidungen in Kindschaftssachen sind (vgl. Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren VfGBbg 51/23).