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   VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23 EA   

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VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23 EA (https://dejure.org/2023,21480)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2023 - VfGBbg 6/23 EA (https://dejure.org/2023,21480)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2023 - VfGBbg 6/23 EA (https://dejure.org/2023,21480)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 103 Abs 2 S 2 Verf BB, Art 103 Abs 2 S 1 Verf BB, § 30 Abs 1 VerfGG BB, § 32 Abs 7 S 2 VerfGG BB, § 2 Abs 1 Nr 3 HG 2023, § 10 HG 2023, Art 103 Abs 2 S 2 Verf BB

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 103 Abs. 2 Satz 2; LV, Art. 103 Abs. 2 Satz 1; VerfGGBbg, § 30 Abs. 1; VerfGGBbg, § 32 Abs. 7 Satz 2; Haushaltsgesetz 2023/2024; § 2 Abs. 1 Nr. 3; Haushaltsgesetz 2023/2024, § 10
    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung eines Gesetzes (nicht erfolgreich); Folgenabwägung; strenger Maßstab bei Außervollzugsetzung eines Gesetzes; besonders strenger Maßstab beim Haushaltsgesetz; Budgetrecht des Parlaments; ...

Kurzfassungen/Presse

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Eilantrag der AfD gegen Neuverschuldung in 2023/2024 in Brandenburg abgelehnt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 22.11.2022 - 2 BvF 1/22

    Eilantrag gegen die Übertragung einer Kreditermächtigung in Höhe von 60

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Mit Blick speziell auf das Haushaltsgesetz habe das Bundesverfassungsgericht kürzlich im Beschluss vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) formuliert: Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen etwa gleichwertig gegenüberstünden, verbiete es der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt sei, ob es vor der Verfassung Bestand habe.

    Der Verweis der Landesregierung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) gehe fehl.

    Die vom Landtag betonten Ausführungen zur Relevanz des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. November 2022 (2 BvF 1/22) für das hiesige Verfahren teilen die Antragsteller nicht.

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 160, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, juris).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Verfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 172, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, und vom 26. März 2003 ‌- 1 BvR 112/03 -‌, BVerfGE 108, 45-52, Rn. 29, juris).

    Demnach ist die Aussetzung des Vollzugs eines Haushaltsgesetzes oder eines entsprechenden Änderungsgesetzes an besonders strengen Anforderungen zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 163, juris).

    Von entscheidender Bedeutung bleibt dabei, ob die inmitten stehenden Nachteile solcher Art und solchen Gewichts sind, dass sie vermögen, das Aussetzungsinteresse durchschlagen zu lassen, z. B. irreversible oder nur sehr erschwert revidierbare Nachteile drohen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 160, juris).

    Vielmehr stellt die Frage, ob durch die angegriffene Maßnahme ein endgültiger und nicht wiedergutzumachender Schaden eintreten oder nur unter ganz erheblichen Schwierigkeiten wiederausräumbare vollendete Tatsachen geschaffen würden, einen der Gesichtspunkte dar, welcher im Rahmen der umfassenden - aber ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vorzunehmenden - Folgenabwägung zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 169 m. w. N., juris).

    Zwar kann in Ausnahmekonstellationen - wie in bestimmten Fällen aus Gründen des Grundrechtsschutzes, z. B. bei Versammlungsverboten - eine summarische Prüfung angezeigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 170, vom 5. Mai 2021 ‌- 1 BvR 781/21 -‌, BVerfGE 157, 394-417, Rn. 29, und vom 23. Juni 2004 ‌- 1 BvQ 19/04 -‌, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 15, juris).

    Eine Ausweitung dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundrechtsschutzes bestehenden Ausnahme auf sämtliche Fallgestaltungen, in denen der Eintritt von Folgen droht, welche nicht ohne Weiteres behebbar wären, ist nicht angezeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 170, juris).

    Die Tatbestandsvoraussetzungen der maßgeblichen Verfassungsnormen haben in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang noch keine Konturierung erfahren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 175, juris).

    Dabei stellt sich die Frage, ob erstens eine Kausalbeziehung zwischen Notsituation und dem erhöhten Finanzbedarf bzw. Kreditaufnahme bestehen muss, und zweitens, ob es ggf. zusätzlich eines Veranlassungszusammenhangs bedarf (bisher offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 189 f., juris; einen solchen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Wortlauts der Landesverfassungsbestimmung (Art. 117 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz, LV RP) annehmend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; ebenfalls bejahend - gestützt auf die Genese der hessischen Verfassungsnorm (Art. 141 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen, HV): HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 267 ff., juris).

    Inwieweit die Ausnahmevorschrift des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV dementsprechende Bestimmtheitsanforderungen aufstellt oder ob dies ggf. eine Frage des Grundsatzes der Spezialität oder anderer Haushaltsgrundsätze wie der Jährlichkeit und Jährigkeit sein kann, und ob diese dem grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung zugrunde liegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 194 ff., juris), bedarf einer näheren, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht leistbaren Prüfung.

    Dabei geht es um die Frage, ob der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV voraussetzt, dass die Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung zur Abwehr der notlagebedingten Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage geeignet, erforderlich und angemessen ist (noch nicht entschieden, ob diese Punkte zu prüfen sind, aber eine ggf. erfolgende Befassung im Rahmen der Hauptsache zum Eilverfahren 2 BvF 1/22 in Aussicht stellend: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 192, juris; ablehnend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 111 f., juris).

    Zu prüfen sein wird, ob die Tatbestandsvoraussetzungen für die notlagenbedingte Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der strukturellen Neuverschuldung nach Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV im Grundsatz verfassungsgerichtlich voll überprüfbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 187, juris).

    Einschränkungen der Kontrolldichte könnten sich insbesondere durch dem Gesetzgeber zukommende Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris; VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 104, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 239, juris).

    Auch diesbezüglich könnte die Kontrolldichte eingeschränkt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 187, juris).

    Gegenstand des Hauptsacheverfahrens könnte des Weiteren sein, inwieweit mit einem Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers Darlegungslasten im Gesetzgebungsverfahren korrespondieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris).

    Schließlich könnte im Hauptsacheverfahren zu erörtern sein, ob die Grundsätze der Jährlichkeit und Jährigkeit auch für die Ausnahmeregelung zur Schuldenbremse bei Naturkatastrophen und außergewöhnlichen Notsituationen gelten und ob ihre Einhaltung einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 194 ff., juris).

    Der Maßstab ist im Bereich der Haushaltsgesetzgebung besonders streng, da dem Landtag das Budgetrecht zukommt und dieser eine wirtschaftliche Grundentscheidung für zentrale Bereiche der Politik in Gesetzesform trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 163, juris).

  • StGH Hessen, 27.10.2021 - P.St. 2783

    Urteil des Staatsgerichtshofes zu den Normenkontrollanträgen zum

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Dies setze einen konkreten Veranlassungszusammenhang für jeden wesentlichen Ausgabenposten und für jedes Maßnahmepaket voraus, meinen die Antragsteller und stützen sich dafür auf das Urteil des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen vom 27. Oktober 2021 (P.St. 2783, P.St. 2827, das die Errichtung eines Sondervermögens zum Gegenstand hat).

    Soweit Verfassungsgerichte anderer Bundesländer sich mit notlagebedingten Kreditaufnahmen befasst haben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, juris; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 ‌- VerfGH 20/10 -‌, juris), bedarf es angesichts des mitunter abweichenden Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallkonstellationen einer eingehenden Prüfung, ob und inwiefern dort herausgearbeitete Maßstäbe für das hiesige Verfahren bedeutsam sein können.

    Dabei stellt sich die Frage, ob erstens eine Kausalbeziehung zwischen Notsituation und dem erhöhten Finanzbedarf bzw. Kreditaufnahme bestehen muss, und zweitens, ob es ggf. zusätzlich eines Veranlassungszusammenhangs bedarf (bisher offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 189 f., juris; einen solchen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Wortlauts der Landesverfassungsbestimmung (Art. 117 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz, LV RP) annehmend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; ebenfalls bejahend - gestützt auf die Genese der hessischen Verfassungsnorm (Art. 141 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen, HV): HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 267 ff., juris).

    Falls ein Veranlassungszusammenhang bejaht würde, könnten auch Überlegungen zu seinem Ausmaß anzustellen sein (einen finalen und konkreten Zusammenhang fordernd: HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 267 ff., juris).

    Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2021, in der es um die Errichtung eines Sondervermögens zur Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie ging, die Ansicht vertreten, dass der Gesetzgeber die Zwecke, für die kreditfinanzierte Mittel vergeben werden, hinreichend bestimmt festzulegen habe, um sicherzustellen, dass der Haushaltsvollzug ausschließlich der Krisenbewältigung diene (HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 259, juris).

    Einschränkungen der Kontrolldichte könnten sich insbesondere durch dem Gesetzgeber zukommende Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris; VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 104, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 239, juris).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 01.04.2022 - VGH N 7/21

    Corona-Sondervermögen in Rheinland-Pfalz zum Teil verfassungswidrig - Zu den

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Die Landesregierung verweist insofern auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 1. April 2022 (VGH N 7/21), wonach auch solche Folgekosten und Nebenzwecke kreditfinanzierbar seien, die einen mittelbaren Zusammenhang zu der Notsituation aufwiesen.

    Soweit Verfassungsgerichte anderer Bundesländer sich mit notlagebedingten Kreditaufnahmen befasst haben (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, juris; VerfGH NRW, Urteil vom 15. März 2011 ‌- VerfGH 20/10 -‌, juris), bedarf es angesichts des mitunter abweichenden Wortlauts der anzuwendenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der Besonderheiten der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Fallkonstellationen einer eingehenden Prüfung, ob und inwiefern dort herausgearbeitete Maßstäbe für das hiesige Verfahren bedeutsam sein können.

    Dabei stellt sich die Frage, ob erstens eine Kausalbeziehung zwischen Notsituation und dem erhöhten Finanzbedarf bzw. Kreditaufnahme bestehen muss, und zweitens, ob es ggf. zusätzlich eines Veranlassungszusammenhangs bedarf (bisher offengelassen: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 189 f., juris; einen solchen aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Wortlauts der Landesverfassungsbestimmung (Art. 117 Abs. 1 Verfassung für Rheinland-Pfalz, LV RP) annehmend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, juris; ebenfalls bejahend - gestützt auf die Genese der hessischen Verfassungsnorm (Art. 141 Abs. 4 Verfassung des Landes Hessen, HV): HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 267 ff., juris).

    Dabei geht es um die Frage, ob der Tatbestand des Art. 103 Abs. 2 Satz 2 LV voraussetzt, dass die Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung zur Abwehr der notlagebedingten Beeinträchtigung der staatlichen Finanzlage geeignet, erforderlich und angemessen ist (noch nicht entschieden, ob diese Punkte zu prüfen sind, aber eine ggf. erfolgende Befassung im Rahmen der Hauptsache zum Eilverfahren 2 BvF 1/22 in Aussicht stellend: BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 192, juris; ablehnend: VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 111 f., juris).

    Einschränkungen der Kontrolldichte könnten sich insbesondere durch dem Gesetzgeber zukommende Einschätzungs- und Beurteilungsspielräume ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 193, juris; VerfGH RP, Urteil vom 1. April 2022 ‌- VGH N 7/21 -‌, Rn. 104, juris; HessStGH, Urteil vom 27. Oktober 2021 ‌- P.St. 2783 -‌, Rn. 239, juris).

  • VerfG Brandenburg, 26.07.2022 - VfGBbg 9/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, begründet; Beweisantrag;

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 37, 39, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 50, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Im Rahmen der bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzustellenden Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 49, und vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden (vgl. zum Maßstab Beschluss vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 56, https://verfassungsgericht.brandenburg.de), sind nicht ersichtlich.

  • BVerfG, 05.07.2023 - 2 BvE 4/23

    Erfolgreicher Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Das Verfahren nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist zudem nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 67 m. w. N., juris).

    Zwar kann das Verfassungsgericht eine einstweilige Anordnung für notwendig befinden, wenn dem Gericht die erforderliche Zeit für eine gewissenhafte Prüfung der für die Entscheidung der Hauptsache erheblichen Rechtsfragen fehlt; auch dies setzt jedoch voraus, dass hierdurch absehbare schwere Nachteile vermieden werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 97, juris).

    Soweit die Antragsteller sich auf eine offensichtliche Begründetheit des Hauptsachebegehrens stützen, lassen sie außer Acht, dass im Verfahren nach § 30 VerfGGBbg die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, mithin die Erfolgsaussichten in der Hauptsache - jenseits der Berücksichtigung einer offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit - außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 68 m. w. N., juris).

  • VerfG Brandenburg, 10.12.2021 - VfGBbg 24/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (nicht erfolgreich); Aussetzung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 37, 39, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 50, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Im Rahmen der bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens anzustellenden Folgenabwägung sind die nachteiligen Wirkungen, die ohne die einstweilige Anordnung für den Fall des Obsiegens in der Hauptsache zu erwarten sind, mit den nachteiligen Wirkungen, die sich bei Erlass der einstweiligen Anordnung für den Fall der Erfolglosigkeit in der Hauptsache ergeben, zu vergleichen und zu bewerten (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 49, und vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • VerfG Brandenburg, 03.06.2020 - VfGBbg 9/20

    Corona-Maßnahmen: Maskenpflicht bestätigt, Versammlungsregel gekippt -

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 37, 39, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 28, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, ‌https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 26. Juli 2022 ‌- VfGBbg 9/22 EA -‌, Rn. 50, vom 10. Dezember 2021 ‌- VfGBbg 24/21 EA -‌, Rn. 45, und vom 3. Juni 2020 ‌- VfGBbg 9/20 EA -‌, Rn. 38, https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so müssen sie im Fall der begehrten Außervollzugsetzung eines Gesetzes daher darüberhinausgehend besonderes Gewicht haben (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 160, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, juris).

    Wenn die jeweiligen Nachteile der abzuwägenden Folgenkonstellationen einander in etwa gleichgewichtig gegenüberstehen, verbietet es die mit Blick auf die Gewaltenteilung notwendige Zurückhaltung des Verfassungsgerichts, das angegriffene Gesetz auszusetzen, bevor geklärt ist, ob es vor der Verfassung Bestand hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 172, und vom 26. August 2015 ‌- 2 BvF 1/15 -‌, BVerfGE 140, 99-114, Rn. 12, und vom 26. März 2003 ‌- 1 BvR 112/03 -‌, BVerfGE 108, 45-52, Rn. 29, juris).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2011 - VerfGH 19/10

    Verfassungsgerichtshof untersagt durch einstweilige Anordnung den Vollzug des

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Sie verweisen auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2011 (VerfGH 19/10), der zu entnehmen sei, dass Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Haushaltsgesetzes mit ihrem Gewicht in die Folgenabwägung einzustellen seien.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wie dargelegt, aus der von den Antragstellern herangezogenen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 18. Januar 2011 (VerfGH 19/10), in dessen Hauptsache es um die Verfassungsmäßigkeit einer kreditfinanzierten Rücklage gegangen sei.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 25.08.2023 - VfGBbg 6/23
    Zwar kann in Ausnahmekonstellationen - wie in bestimmten Fällen aus Gründen des Grundrechtsschutzes, z. B. bei Versammlungsverboten - eine summarische Prüfung angezeigt sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. November 2022 ‌- 2 BvF 1/22 -‌, Rn. 170, vom 5. Mai 2021 ‌- 1 BvR 781/21 -‌, BVerfGE 157, 394-417, Rn. 29, und vom 23. Juni 2004 ‌- 1 BvQ 19/04 -‌, BVerfGE 111, 147-160, Rn. 15, juris).
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 781/21

    Eilanträge gegen bundesrechtliche nächtliche Ausgangsbeschränkungen abgelehnt

  • BVerfG, 26.03.2003 - 1 BvR 112/03

    Erlass weiterer einstweiliger Anordnung gegen Regelungen des

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

  • VerfG Brandenburg, 30.11.1993 - VfGBbg 3/93

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung zur Aussetzung der Eingliederung der

  • VerfG Brandenburg, 15.12.2023 - VfGBbg 16/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, unbegründet; Hauptsacheantrag,

    Ob die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 VerfGGBbg vorliegen, ist grundsätzlich, soweit sich das Begehren in der Hauptsache nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet darstellt, nach Maßgabe einer Folgenabwägung zu beurteilen (st. Rspr., vgl. Beschluss vom 25. August 2023 ‌- VfGBbg 6/23 EA -‌, Rn. 117 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Bei der Prüfung der Voraussetzungen von § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. Beschlüsse vom 25. August 2023 ‌- VfGBbg 6/23 EA -‌, Rn. 118 m. w. N., und vom 19. März 2021 ‌- VfGBbg 3/21 EA -‌, Rn. 14 m. w. N., verfassungsgericht.brandenburg.de).

    Das Verfahren nach § 30 Abs. 1 VerfGGBbg ist nicht darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. Beschluss vom 25. August 2023 ‌- VfGBbg 6/23 EA -‌, Rn. 118 m. w. N., https://verfassungsgericht.‌brandenburg.de; vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juli 2023 ‌- 2 BvE 4/23 -‌, Rn. 67 m. w. N., juris).

  • VerfG Brandenburg, 19.01.2024 - VfGBbg 20/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Antrag teils unzulässig;

    Besondere Billigkeitsgründe im Sinne von § 32 Abs. 7 Satz 2 VerfGGBbg, die eine angesichts der Kostenfreiheit des Verfahrens und des fehlenden Anwaltszwangs nur ausnahmsweise in Betracht kommende Auslagenerstattung rechtfertigen würden (vgl. Beschluss vom 25. August 2023 ‌- VfGBbg 6/23 EA -‌, Rn. 160 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de), sind nicht ersichtlich.
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