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   VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19   

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VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19 (https://dejure.org/2022,14314)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19 (https://dejure.org/2022,14314)
VerfGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 24. Mai 2022 - 1 VB 26/19 (https://dejure.org/2022,14314)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Art 5 Abs 3 S 1 GG
    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (RIS: HSchulG BW) über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitglieder einer Hochschule

  • Verfassungsgerichtshof BW PDF

    Verfassungsbeschwerden gegen das Landeshochschulgesetz ohne Erfolg

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BWVerf Art. 26 Abs. 4
    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu Rektoratsmitgliedern einer Hochschule

Kurzfassungen/Presse

  • landtag-bw.de PDF (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 18 und § 18 a des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 841
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 14.11.2016 - 1 VB 16/15

    Regelungen des Landeshochschulgesetzes über die Wahl und Abwahl der haupt- und

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Mit Urteil vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 - erklärte der Verfassungsgerichtshof die Regelungen über die Wahl und Abwahl der Rektoratsmitglieder in § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 und 5 LHG in der Fassung vom 1. April 2014 (GBl. S. 99; im folgenden LHG a.F.) für unvereinbar mit Art. 20 Abs. 1 LV.

    Der Beschwerdeführer zu 1 war auch Beschwerdeführer im Verfahren 1 VB 16/15.

    Insbesondere kann offenbleiben, ob die Jahresfrist des § 56 Abs. 4 VerfGH hinsichtlich des - im Wesentlichen - unverändert gebliebenen § 18 Abs. 2 LHG gewahrt wurde (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 100), ob es sich bei den Ausführungen in der nach Ablauf der Jahresfrist eingegangenen Replik um zulässige Ergänzungen der Verfassungsbeschwerde oder aber um teilweise unzulässige substantielle Erweiterungen des Verfahrensgegenstands handelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 110, Juris Rn. 73) und ob hinsichtlich des inzwischen aufgehobenen § 18 Abs. 3 LHG ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 44, Juris Rn. 44).

    Das setzt die Behauptung voraus, durch das angegriffene Gesetz in einem beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 3.3.2004 - 1 BvR 2378/98 u.a. -, BVerfGE 109, 279, 305, Juris Rn. 93; VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 - Juris Rn. 115).

    Diesen Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde angesichts der bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Wahl und Abwahl der Leitungsorgane der Hochschulen und den Gewährleistungen der Wissenschaftsfreiheit des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sowie der im konkreten Kontext vorliegenden Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 - 1 VB 16/15 -, die Anlass für den Erlass der angegriffenen gesetzlichen Regelungen war, nicht gerecht.

    Soweit es jedoch - wie hier - um die Wissenschaftsfreiheit an Hochschulen geht, wird Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG durch Art. 20 Abs. 1 LV verdrängt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 123).

    Art. 20 Abs. 1 LV verpflichtet den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich die Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb; diese Mitwirkung ist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen, denn im Kern wissenschaftliche Entscheidungen sind der Wissenschaft selbst überlassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 125).

    Organisationsnormen sind dann mit Art. 20 Abs. 1 LV nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 126).

    Zur Sicherung einer hinreichenden Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge müssen die Vertreter der Hochschullehrer in Gremien der Hochschulselbstverwaltung nicht generell über eine eindeutige Mehrheit verfügen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 128).

    Bei allen Entscheidungen über Fragen von Forschung und Lehre ist eine undifferenzierte Beteiligung der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Bediensteten auszuschließen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 129).

    Die in ein Selbstverwaltungsorgan gewählten Vertreter der Hochschullehrer müssen sich außerdem von dem Mitglied eines Leitungsorgans, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können, ohne im Selbstverwaltungsgremium auf eine Einigung mit den Vertretern anderer Gruppen und ohne auf die Zustimmung eines weiteren Organs oder des Staates angewiesen zu sein (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131 m.w.N.).

    a) Hinsichtlich der Wahl der Mitglieder eines Leitungsorgans ist nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016 ein hinreichendes Mitwirkungsniveau gewährleistet, wenn ein Selbstverwaltungsgremium mit der Stimmenmehrheit der gewählten Vertreter der Hochschullehrer die Wahl eines Mitglieds, das das Vertrauen dieser Gruppe nicht genießt, verhindern kann (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131).

    Schließlich könnten sie in der Grundordnung bestimmen, dass im Falle des Scheiterns aller Wahlen eine Neuausschreibung und kein Losentscheid durchzuführen ist" (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199).

    Dass die Verhinderung eines den Hochschullehrern nicht genehmen Kandidaten unter Umständen die Einigkeit der Vertreter der Hochschullehrer voraussetzt, hat der Verfassungsgerichtshof gesehen und genügen lassen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199).

    Die Hochschullehrer konnten mit ihrer Stimmenmehrheit im Senat daher selbst bestimmen, ob bei Scheitern sämtlicher Wahlgänge das Los entscheidet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199; vgl. dazu ausdrücklich auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 28).

    Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14. November 2016 ausgeführt, das Erfordernis, dass die gewählten Hochschullehrer im Senat bei Entscheidungen über die Wahl und Abwahl von haupt- und nebenamtlichen Rektoratsmitgliedern über eine Mehrheit verfügen, könne nicht allein über eine geänderte Zusammensetzung dieser Selbstverwaltungsgremien, sondern auch "durch eine Änderung nur der für diese Entscheidungen geltenden Abstimmungsregeln" erreicht werden (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    In seinem Urteil vom 14. November 2016 legt das Plenum des Verfassungsgerichtshofs Art. 20 Abs. 1 LV ausdrücklich im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG aus (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 124).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95) hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 14. November 2016 dezidiert gefordert, dass sich die Hochschullehrer von einem Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können müssen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131 und 203 - 205).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 3217/07

    Verfassungsbeschwerde gegen die organisatorische Ausgestaltung der Medizinischen

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    a) Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 57, Juris Rn. 57; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19.9.2019 - 1 BvR 2059/18 u.a. -, Juris Rn. 19).

    Kontinuierliche Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 131, Juris Rn. 130) hinsichtlich der täglichen Arbeit der Leitungsorgane (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 26) sind von den Mitwirkungsrechten bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 78, Juris Rn. 78).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95) hat der Verfassungsgerichtshof im Urteil vom 14. November 2016 dezidiert gefordert, dass sich die Hochschullehrer von einem Rektoratsmitglied, das ihr Vertrauen nicht mehr genießt, trennen können müssen (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 131 und 203 - 205).

    Ob der Gesetzgeber dazu im Interesse anderer Beteiligter, insbesondere des betroffenen Rektoratsmitglieds (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26), oder aus sonstigen Gründen berechtigt oder gar verpflichtet ist, kann offenbleiben.

    Die Beschwerdeführer verkennen weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abwahl des Leitungsorgans von qualifizierten Mehrheiten abhängig machen darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 169 a.E.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26).

  • BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00

    Brandenburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355, Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355 f., Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 45, Juris Rn. 45).

    Die zur Sicherung der Wissenschaftsadäquanz von hochschulorganisatorischen Entscheidungen gebotene Teilhabe der wissenschaftlich Tätigen muss nicht in jedem Fall im Sinne der herkömmlichen Selbstverwaltung erfolgen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 356, Juris Rn. 141).

    Es ist deshalb fernliegend anzunehmen, es habe gleichwohl von der hier zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts über den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die (Reform-)Offenheit des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit gegenüber jedweder Form der Hochschulorganisation und insbesondere über die ausdrücklich zulässige direkte Beteiligung der Hochschullehrer an den Entscheidungen und Kontrollrechten (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 356, Juris Rn. 141) abweichen wollen.

    Die Beschwerdeführer verkennen weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abwahl des Leitungsorgans von qualifizierten Mehrheiten abhängig machen darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 169 a.E.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26).

    Schließlich begründen bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeiten durch den Abwahlausschuss keinen Verfassungsverstoß (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 170; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 29).

  • BVerfG, 05.02.2020 - 1 BvR 1586/14

    Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Ein Erfordernis der Stimmenmehrheit der Hochschulvertreter bei der konkreten Abstimmung, also der anwesenden Mitglieder (so wohl noch § 10 Abs. 3 LHG a.F., vgl. dazu LT-Drs. 16/3248, S. 59), ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 141 ff., Juris Rn. 163, 166; konkret zu § 18 Abs. 2 LHG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 27) noch aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016.

    Die Hochschullehrer konnten mit ihrer Stimmenmehrheit im Senat daher selbst bestimmen, ob bei Scheitern sämtlicher Wahlgänge das Los entscheidet (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 199; vgl. dazu ausdrücklich auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 28).

    Kontinuierliche Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 131, Juris Rn. 130) hinsichtlich der täglichen Arbeit der Leitungsorgane (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 26) sind von den Mitwirkungsrechten bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 78, Juris Rn. 78).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

    Schließlich begründen bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeiten durch den Abwahlausschuss keinen Verfassungsverstoß (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 170; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 29).

  • BVerfG, 20.07.2010 - 1 BvR 748/06

    Hamburgisches Hochschulgesetz

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Insbesondere kann offenbleiben, ob die Jahresfrist des § 56 Abs. 4 VerfGH hinsichtlich des - im Wesentlichen - unverändert gebliebenen § 18 Abs. 2 LHG gewahrt wurde (vgl. VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 100), ob es sich bei den Ausführungen in der nach Ablauf der Jahresfrist eingegangenen Replik um zulässige Ergänzungen der Verfassungsbeschwerde oder aber um teilweise unzulässige substantielle Erweiterungen des Verfahrensgegenstands handelt (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 110, Juris Rn. 73) und ob hinsichtlich des inzwischen aufgehobenen § 18 Abs. 3 LHG ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen ist (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12.5.2015 - 1 BvR 1501/13 u.a. -, BVerfGE 139, 148 Rn. 44, Juris Rn. 44).

    Solange der Gesetzgeber ein hinreichendes Maß an organisatorischer Selbstbestimmung der Grundrechtsträger sicherstellt, ist er frei, den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen nach seinem Ermessen zu regeln, um die unterschiedlichen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung in angemessenen Ausgleich zu bringen (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355, Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355 f., Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 45, Juris Rn. 45).

    Kontinuierliche Einfluss-, Kontroll-, Veto- und Informationsrechte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 131, Juris Rn. 130) hinsichtlich der täglichen Arbeit der Leitungsorgane (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 26) sind von den Mitwirkungsrechten bei der Zusammensetzung des Leitungsorgans zu unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 78, Juris Rn. 78).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Ein Erfordernis der Stimmenmehrheit der Hochschulvertreter bei der konkreten Abstimmung, also der anwesenden Mitglieder (so wohl noch § 10 Abs. 3 LHG a.F., vgl. dazu LT-Drs. 16/3248, S. 59), ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 141 ff., Juris Rn. 163, 166; konkret zu § 18 Abs. 2 LHG BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 27) noch aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 14. November 2016.

    Dem Gesetzgeber bietet sich ein breiter Fächer organisatorischer Formen und verfahrensrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten an (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 135, Juris Rn. 145).

    Der Gesetzgeber ist darüber hinaus zu einer den Organisationsprinzipien der Gruppenuniversität entsprechenden typisierenden Betrachtungsweise berechtigt (BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 29.5.1973 - 1 BvR 424/71 u.a. -, BVerfGE 35, 79, 135, Juris Rn. 145).

  • BVerfG, 24.04.2018 - 2 BvL 10/16

    Regelungen zum Hochschulkanzler auf Zeit verfassungswidrig

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 46, Juris Rn. 46; VerfGH, Urteil vom 31.1.2019 - 1 VB 51/17 -, Juris Rn. 31).

    Ihm stehen dabei gerade hinsichtlich der Eignung neuer Organisationsformen eine Einschätzungsprärogative und ein Prognosespielraum zu (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 355 f., Juris Rn. 140; Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 116, Juris Rn. 93; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 45, Juris Rn. 45).

    Der Verfassungsgerichtshof hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 20.7.2010 - 1 BvR 748/06 -, BVerfGE 127, 87, 128 f., Juris Rn. 122, 125; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 60, 78, Juris Rn. 60, 78; Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 65, Juris Rn. 65; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 5.2.2020 - 1 BvR 1586/14 -, Juris Rn. 17) im Urteil vom 14. November 2016 als alternative Optionen zur Herstellung einer verfassungsmäßigen Rechtslage ausdrücklich entweder die Anpassung der (laufenden) Sachentscheidungsbefugnisse der Hochschullehrer oder aber die Modifizierung der Regelungen über die Kreation und Abberufung der Rektoratsmitglieder benannt (VerfGH, Urteil vom 14.11.2016 - 1 VB 16/15 -, Juris Rn. 211).

  • BVerfG, 06.03.2020 - 1 BvR 2862/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Ob der Gesetzgeber dazu im Interesse anderer Beteiligter, insbesondere des betroffenen Rektoratsmitglieds (vgl. dazu BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26), oder aus sonstigen Gründen berechtigt oder gar verpflichtet ist, kann offenbleiben.

    Die Beschwerdeführer verkennen weiterhin, dass der Gesetzgeber die Abwahl des Leitungsorgans von qualifizierten Mehrheiten abhängig machen darf (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 26.10.2004 - 1 BvR 911/00 u.a. -, BVerfGE 111, 333, 364, Juris Rn. 169 a.E.; Beschluss des Ersten Senats vom 24.6.2014 - 1 BvR 3217/07 -, BVerfGE 136, 338 Rn. 95, Juris Rn. 95; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6.3.2020 - 1 BvR 2862/16 -, Juris Rn. 26).

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 1864/94

    DDR-Hochschullehrer

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Träger des Grundrechts aus Art. 20 Abs. 1 LV sind jedenfalls alle Hochschullehrer (im materiellen Sinne; vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 11.2.1981 - 1 BvR 303/78 -, BVerfGE 56, 192, 211, Juris Rn. 57; Beschluss des Ersten Senats vom 26.2.1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. -, BVerfGE 95, 193, 210, Juris Rn. 67 f.).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 31.01.2019 - 1 VB 51/17

    Zur Ruhestandsaltersgrenze von Gerichtsvollziehern - Nichteinbeziehung von

    Auszug aus VerfGH Baden-Württemberg, 24.05.2022 - 1 VB 26/19
    Der Verfassungsgerichtshof überprüft nicht, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 24.4.2018 - 2 BvL 10/16 -, BVerfGE 149, 1 Rn. 46, Juris Rn. 46; VerfGH, Urteil vom 31.1.2019 - 1 VB 51/17 -, Juris Rn. 31).
  • BVerfG, 11.02.1981 - 1 BvR 303/78

    Verfassungswidrigkeit des baden-württembergischen Universitätsgesetzes

  • BVerfG, 19.09.2019 - 1 BvR 2059/18

    Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Anforderungen

  • BVerfG, 12.10.1993 - 2 BvR 2134/92

    Maastricht

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

  • BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07

    Adventssonntage Berlin

  • BVerfG, 12.05.2015 - 1 BvR 1501/13

    Verfassungsbeschwerden gegen die Errichtung der BTU Cottbus-Senftenberg teilweise

  • BVerfG, 04.05.2011 - 1 BvR 1502/08

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerden gegen Novellierung des

  • BVerfG, 09.08.2018 - 1 BvR 1981/16

    Kein originärer staatlicher Leistungsanspruch auf die Bereitstellung veganer

  • VerfGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Organisationsnormen im LHG (

  • VGH Baden-Württemberg, 23.01.2023 - 9 S 2408/22

    Abwahl eines Rektors; Beiladung eine Prozesspartei

    Insgesamt dienen die Regelungen, namentlich die Vorgabe eines festen Zeitplans für den Ablauf des Verfahrens nach Eingang eines Abwahlbegehrens, auch nach dem Willen des Gesetzgebers den Zielen eines rechtssicheren, berechenbaren Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Hochschule (vgl. Senatsurteil vom 19.12.2019 - 9 S 838/18 -, juris Rn. 61 m.w.N.; zum Spielraum des Gesetzgebers bei der Schaffung des § 18a LHG vgl. VerfGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19 -, juris Rn. 97 ff.), und damit auch den Interessen des amtierenden Rektors.

    Bloß abstrakt denkbare Blockademöglichkeiten begründen keinen Verfassungsverstoß (vgl. VerfGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24.05.2022 - 1 VB 26/19 -, juris Rn. 87).

  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.2022 - 1 VB 33/18

    Verfassungsbeschwerde von Professoren gegen das Landeswahlrecht zu

    Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat durch Kammerbeschlüsse vom 23. Mai 2022 (1 VB 33/18) und 24. Mai 2022 (1 VB 26/19) zwei Verfassungsbeschwerden, die sich unmittelbar gegen einzelne Bestimmungen des Landeshochschulgesetzes richteten, als unzulässig zurückgewiesen.
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