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   VerfGH Berlin, 16.08.2021 - VerfGH 96 A/21   

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VerfGH Berlin, 16.08.2021 - VerfGH 96 A/21 (https://dejure.org/2021,33629)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.08.2021 - VerfGH 96 A/21 (https://dejure.org/2021,33629)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. August 2021 - VerfGH 96 A/21 (https://dejure.org/2021,33629)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Verstoßes gegen das bei Volksentscheiden geltende Sachlichkeitsgebot - hier: Volksentscheidung bzgl der "Vergesellschaftung der Wohnungsbestände großer Wohnungsunternehmen" - Verstoß der Kostenschätzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Angriffe der Initiative Deutsche Wohnen und Co enteignen gegen die amtliche Mitteilung über den Volksentscheid erfolglos

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.08.2021 - VerfGH 96 A/21
    Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme des Senats im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (Fortführung VerfGH 86/08, Beschluss vom 27. Oktober 2008, juris Rn. 64).

    Das ist hier der Fall, weil die Antragstellerin der Sache nach einen Verstoß gegen das bei Volksentscheiden geltende Sachlichkeitsgebot (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - juris Rn. 62) rügt.

    a) Das Verfassungsgebot der grundsätzlich staatsfreien Meinungs- und Willensbildung verpflichtet die staatlichen Organe im Meinungskampf im Vorfeld einer Volksabstimmung durch Volksbegehren oder Volksentscheid zur Sachlichkeit (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008 - VerfGH 86/08 - juris Rn. 62).

    Sie dürfen ihre Position auch als aus ihrer Sicht zwingend vertreten und werbend dafür eintreten (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., juris Rn. 63).

    Die Grenze zur unzulässigen Einflussnahme im Vorfeld der Abstimmung ist erst dann überschritten, wenn nicht mehr die sachliche Information der Bürger, sondern die Beeinflussung der Stimmberechtigten in einer die Entscheidungsfreiheit missachtenden und gefährdenden Weise im Vordergrund steht (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 63).

    Die Bewertung der mit einer Entscheidung verbundenen Risiken, der Entscheidung zugrunde gelegte Prognosen und Einschätzungen der Rechtslage können einer Bewertung als objektiv falsch nur insoweit unterliegen, als sie offenkundig einer sachlichen Grundlage entbehren (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64).

    Dies ist vom Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Anordnungsverfahrens gemäß §§ 55 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2 VerfGHG darzulegen (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 59 zur gleichermaßen bestehenden Darlegungspflicht im Einspruchsverfahren).

    Ob die Herangehensweise des Senats überzeugt und ob eine andere Herangehensweise plausibler ist, obliegt der Beurteilung des mündigen und verantwortungsbewussten Bürgers bei der Entscheidung über seine Stimmabgabe (vgl. VerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2008, a.a.O., Rn. 64).

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