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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20.VB-2 (https://dejure.org/2021,5416)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.02.2021 - VerfGH 90/20.VB-2 (https://dejure.org/2021,5416)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. Februar 2021 - VerfGH 90/20.VB-2 (https://dejure.org/2021,5416)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 64/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Untätigkeit des Gerichts in einem umgangsrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7).

    (1) Ist der zu beurteilende Verfahrensteil oder das zu beurteilende Verfahren abgeschlossen und damit eine Behebung der dort behaupteten Verletzung von beschwerdefähigen Grundrechten nicht mehr möglich, ist ein Interesse an einem nachträglichen Tätigwerden des Verfassungsgerichtshofs nur ausnahmsweise anzuerkennen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 - VerfGH 1/20.VB-1, juris, Rn. 9, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 8 m. w. N.).

    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).

    Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass dem Beschwerdeführer unter im Wesentlichen unveränderten Umständen eine identische Entscheidung droht (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2020 - 2 BvR 849/15, juris Rn. 8).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG beruft, verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich unter diesem Gesichtspunkt keine fortwirkende Beeinträchtigung ergibt, weil die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung entfalten (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2020 - VerfGH 31/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Verfahrensverzögerungen in einem umgangsrechtlichen

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Zur Begründung macht er sich seinen Vortrag aus einer von ihm bereits am 27. März 2020 erhobenen Verfassungsbeschwerde zu eigen, die der Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, weil der Rechtsweg vor Erhebung einer Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und der Einlegung einer Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG noch nicht erschöpft war (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 31/20.VB-3, juris, Rn. 4).

    Seiner diesbezüglichen Darlegungspflicht kann der Beschwerdeführer sich nicht durch Bezugnahme auf sein Vorbringen in einem anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren - hier der bereits abgeschlossenen Sache VerfGH 31/20.VB-3 - entziehen, mögen dort auch vergleichbare prozessuale Rügen im Raum gestanden haben.

    Dies auch im vorliegenden Fall zu verlangen, in dem die zunächst unterbliebene Rechtswegerschöpfung nachgeholt worden und die Verfassungsbeschwerde mit einem zumindest teilidentischen Sachverhalt dadurch zulässig "gemacht" worden ist, ist keine bloße Förmelei, da der Beschwerdeführer die Grundrechtsverletzungen aus Umständen herleitet, die er mit der am 27. März 2020 im Verfahren VerfGH 31/20.VB-3 erhobenen Verfassungsbeschwerde noch nicht vorgetragen hat.

  • BVerfG, 23.08.2018 - 1 BvR 700/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend eine Beschleunigungsrüge und

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7).

    Soweit sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Vorbereitung einer Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer nach § 198 GVG beruft, verweist der Verfassungsgerichtshof auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach sich unter diesem Gesichtspunkt keine fortwirkende Beeinträchtigung ergibt, weil die eine Verletzung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots verneinenden Entscheidungen für einen eventuellen späteren Entschädigungsprozess nach § 198 GVG keine Bindungswirkung entfalten (VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 10 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 7 m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.12.2020 - VerfGH 12/20

    Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Aus ihr muss sich auch ergeben, welcher konkrete Hoheitsakt mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen werden soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 59/19.VB-3, juris, Rn. 7, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.06.2019 - VerfGH 3/19

    Beschluss Individualverfassungsbeschwerde und Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Ein fortwirkendes Rechtsschutzinteresse besteht dann nur noch in Ausnahmefällen, namentlich wenn Anlass zur Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage von besonderer Bedeutung besteht, im Falle des Bestehens einer Wiederholungsgefahr, beim Bestehen einer fortdauernden Beeinträchtigung oder im Falle eines besonders tiefgreifenden und folgenschweren Grundrechtsverstoßes (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 6. Juni 2019 - VerfGH 3/19.VB-3, juris, Rn. 39, und vom 28. April 2020, a. a. O., Rn. 9).
  • EGMR, 21.04.2011 - 41599/09

    Rechtssache K. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf eine mögliche Ausstrahlungswirkung der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK durch den Gerichtshof auf das nationale Recht der Vertragsstaaten Bezug nimmt (vgl. EGMR, Urteil vom 21.04.2011 - 41599/09, BeckRS 2015, 2562, Rn. 42 ff. m. w. N.), betrifft diese die Frage der Verfahrensbeschleunigung und -förderung und verhält sich nicht zur hier entscheidungserheblichen Frage nach einem Feststellungsinteresse trotz Verfahrensbeendigung.
  • BVerfG, 05.12.2019 - 1 BvR 2621/18

    Verfassungsbeschwerde betreffend eine überlange Verfahrensführung vor dem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Wenn dies nicht mehr möglich ist, entfällt auch das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfassungsbeschwerde, denn auch durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs kann keine Beschleunigung im fachgerichtlichen Verfahren mehr herbeigeführt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 28. April 2020 - VerfGH 64/19.VB-2, juris, Rn. 8, jeweils m. w. N.; BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2018 - 1 BvR 700/18, juris, Rn. 40, und vom 5. Dezember 2019 - 1 BvR 2621/18, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.03.2020 - VerfGH 14/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen einer

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Er muss vielmehr grundsätzlich allein aufgrund des Inhalts der Beschwerdeschrift in die Lage versetzt werden, sich ohne Einholung weiterer Auskünfte ein ausreichendes Bild über die Sach- und Rechtslage zu verschaffen, um den geltend gemachten Verfassungsverstoß auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 31. März 2020 - VerfGH 14/20.VB-1, juris, Rn. 8, und vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 12/20.VB-2, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.10.2020 - VerfGH 131/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Anhörungsrüge

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, vom 25. August 2020 - VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 29. Oktober 2020 - VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.06.2020 - VerfGH 42/20

    Verfassungsbeschwerde in einer versicherungsrechtlichen Streitigkeit

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 90/20
    Hierzu muss der Beschwerdeführer den Sachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, sowohl aus sich heraus verständlich als auch hinsichtlich der für die gerügte Grundrechtsverletzung erheblichen Umstände vollständig wiedergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2020 - VerfGH 42/20.VB-2, juris, Rn. 11, vom 25. August 2020 - VerfGH 21/20.VB-2, juris, Rn. 7, und vom 29. Oktober 2020 - VerfGH 131/20.VB-2, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.05.2019 - VerfGH 1/19

    Individualverfassungsbeschwerde in Haftsachen

  • BVerfG, 15.01.2020 - 2 BvR 849/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Zwangsvollstreckung

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 21/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.09.2019 - VerfGH 18/19

    Verfassungsbeschwerde gegen eine Vielzahl zivilgerichtlicher Entscheidungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 3/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Ablehnung höherer Leistungen nach dem SGB II

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 1/20

    Verfassungsbeschwerde wegen Regelung des Umgangsrechts

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