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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 42/20.VB-2   

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https://dejure.org/2020,26621
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 42/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,26621)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25.08.2020 - VerfGH 42/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,26621)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 25. August 2020 - VerfGH 42/20.VB-2 (https://dejure.org/2020,26621)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 42/20
    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 6).

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, etwa zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts, im Falle der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Anhörungsrüge in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 28/19

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 42/20
    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, etwa zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts, im Falle der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Anhörungsrüge in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
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