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   VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.)   

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https://dejure.org/2017,31646
VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,31646)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24.08.2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,31646)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 24. August 2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.) (https://dejure.org/2017,31646)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16

    Ehemann der Betroffenen hat Hauptverhandlung nicht zu stören

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
    Mit seiner am 25. Juli 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer - hilfsweise seine Ehefrau - gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 und vom 20. Juli 2017 (jeweils 8 OWi 560 Js 23772/16) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sowie gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2016.

    Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.

    Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.

    Der Beschwerdeführer sei vielmehr nur Beteiligter in dem Verfahren 3 Ws 75/16 vor dem Oberlandesgericht gewesen.

    Zudem verletzten die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sein Grundrecht auf rechtliches Gehör, weil die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - die am Verhandlungstag nicht anwesend gewesen sei - nicht verwertet werden dürfe.

    1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 (8 OWi 560 Js 23772/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.

  • BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 209/03

    Bedingungsfeindlichkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
    3. Soweit die Verfassungsbeschwerde hilfsweise durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben werden sollte, ist sie unzulässig, weil ein bedingter Wechsel des Beschwerdeführers unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - juris [bedingter Klägerwechsel]).
  • VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 46-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
    Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich der anderen, vom Beschwerdeführer behaupteten Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 46-IV-16 [HS]/ Vf. 47-IV-16 [e.A.]; st. Rspr.).
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