Rechtsprechung
VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16
- VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17 (HS), 115-IV-17 (e.A.)
- OLG Dresden, 18.09.2017 - 3 Ws 75/16
- VerfGH Sachsen, 18.09.2017 - 114-IV-17
- VerfGH Sachsen, 11.01.2018 - 137-IV-17
- LG Görlitz, 15.05.2018 - 5 T 353/17
- VerfGH Sachsen, 30.08.2018 - 57-IV-18
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 13.12.2016 - 3 Ws 75/16
Ehemann der Betroffenen hat Hauptverhandlung nicht zu stören
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
Mit seiner am 25. Juli 2017 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer - hilfsweise seine Ehefrau - gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 und vom 20. Juli 2017 (jeweils 8 OWi 560 Js 23772/16) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sowie gegen den seine Anhörungsrüge zurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2016.Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom 13. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) kostenpflichtig als unbegründet.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) wies das Oberlandesgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unbegründet zurück.
Der Beschwerdeführer sei vielmehr nur Beteiligter in dem Verfahren 3 Ws 75/16 vor dem Oberlandesgericht gewesen.
Zudem verletzten die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) sein Grundrecht auf rechtliches Gehör, weil die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft - die am Verhandlungstag nicht anwesend gewesen sei - nicht verwertet werden dürfe.
1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kamenz vom 18. November 2016 (8 OWi 560 Js 23772/16) und die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Dezember 2016 und vom 19. Dezember 2016 (3 Ws 75/16) richtet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingereicht wurde.
- BGH, 21.01.2004 - VIII ZR 209/03
Bedingungsfeindlichkeit eines Parteiwechsels auf Klägerseite
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
3. Soweit die Verfassungsbeschwerde hilfsweise durch die Ehefrau des Beschwerdeführers erhoben werden sollte, ist sie unzulässig, weil ein bedingter Wechsel des Beschwerdeführers unwirksam ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2004 - VIII ZR 209/03 - juris [bedingter Klägerwechsel]). - VerfGH Sachsen, 31.05.2016 - 46-IV-16
Auszug aus VerfGH Sachsen, 24.08.2017 - 114-IV-17
Die unterlassene Erhebung der Anhörungsrüge hat nach dem Grundsatz der Subsidiarität zur Folge, dass die Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf einen Gehörsverstoß, sondern insgesamt - auch hinsichtlich der anderen, vom Beschwerdeführer behaupteten Grundrechtsverstöße - unzulässig ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - Vf. 46-IV-16 [HS]/ Vf. 47-IV-16 [e.A.]; st. Rspr.).