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VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Kreisrat; Auskunftsanspruch
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (3)
- VerfGH Bayern, 17.07.2001 - 56-IVa-00
Verfassungsstreitigkeit wegen der Antwort der Bayerischen Staatsregierung auf …
Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148
Damit die Auskunft nicht zum Selbstzweck wird, muss ein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen dem Informations- oder Kontrollwunsch und der aus einer wahrheitsgemäßen und im gebotenen Umfang gegebenen Auskunft resultierenden politischen Reaktionsmöglichkeit bestehen (vgl. BayVerfGH vom 17.7.2001 NVwZ 2002, 715/717 zur Antwort- und Informationspflicht der Staatsregierung gegenüber Abgeordneten).Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des einzelnen Kreisrats nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO reicht, lässt sich nicht abstrakt für alle in Betracht kommenden Fälle im vorhinein bestimmen (vgl. BayVerfGH, a.a.O, NVwZ 2002, 715/716 und NVwZ 2007, 204/205), sondern wird durch die konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt.
- VerfGH Bayern, 26.07.2006 - 11-IVa-05
Organstreitverfahren Schriftliche Anfrage BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN im Bayerischen …
Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148
Für die Art und Weise der Beantwortung besteht mithin eine gewisse Einschätzungsprärogative (…vgl. BayVerfGH a.a.O. sowie vom 26.7.2006 NVwZ 2007, 204/207), die der Fragende nicht durch die Art seiner Fragestellung ausschließen kann.Die von den Klägern weiter aufgeworfene Frage, wie weit der Auskunftsanspruch des einzelnen Kreisrats nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 LKrO reicht, lässt sich nicht abstrakt für alle in Betracht kommenden Fälle im vorhinein bestimmen (vgl. BayVerfGH, a.a.O, NVwZ 2002, 715/716 und NVwZ 2007, 204/205), sondern wird durch die konkreten Umstände des Einzelfalls geprägt.
- VGH Bayern, 18.02.2008 - 19 ZB 07.3078
Abmarkungsrecht:
Auszug aus VGH Bayern, 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann daher allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH vom 16.12.2005 BayVBl. 2006, 470/471 m.w.N.; vom 18.2.2008 Az. 19 ZB 07.3078).
- VGH Bayern, 19.12.2014 - 11 ZB 13.909
Maßgeblicher Zeitpunkt bei Versagungsgegenklage bei Ermessensverwaltungsakten
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein (…BayVGH, B.v. 7.1.2009 - 1 ZB 07.2660 - juris Rn. 9); nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B.v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn. 9 m.w.N.). - VGH Bayern, 10.06.2015 - 3 ZB 13.2337
Erkrankung während des Erholungsurlaubs
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein; nur insoweit können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH, B.v. 19.12.2014 - 11 ZB 13.909 - juris Rn 26; BayVGH, B.v. 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris Rn 9 m.w.N.). - OVG Mecklenburg-Vorpommern, 30.06.2009 - 2 L 167/06
Klageerweiterung im Verfahren auf Zulassung der Berufung - Versorgungsabgabe im …
Eine Klagerweiterung im Rechtsmittelverfahren ist daher vor Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht nicht zulässig (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16. März 2005 - 1 L 597/04 -, NordÖR 2005, 206 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 -, zit. nach juris Rn. 9). - VGH Bayern, 12.09.2011 - 4 ZB 11.422
Bestattungs- und Friedhofsrecht
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nach § 124 a VwGO als eines Zwischenverfahrens kann daher allein der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (vgl. BayVGH vom 14.8.2008 Az. 4 ZB 07.1148 in juris RdNr. 9 m.w.N.). - VGH Bayern, 07.01.2009 - 1 ZB 07.2660
Errichtung eines Carports; (unzulässige) Klageänderung im Zulassungsverfahren; …
Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens kann nur der Streitgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung sein; nur hierzu können Zulassungsgründe dargelegt und geprüft werden (BayVGH vom 14.8.2008 - 4 ZB 07.1148 - juris mit weiteren Nachweisen).