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   OLG Dresden, 03.12.2021 - U 78/21   

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https://dejure.org/2021,65165
OLG Dresden, 03.12.2021 - U 78/21 (https://dejure.org/2021,65165)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03.12.2021 - U 78/21 (https://dejure.org/2021,65165)
OLG Dresden, Entscheidung vom 03. Dezember 2021 - U 78/21 (https://dejure.org/2021,65165)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Baden-Württemberg, 05.02.2024 - 1 GR 21/22

    Unbegründeter Antrag der AfD-Fraktion im Organstreitverfahren auf Feststellung

    VerfGH, Beschluss vom 14.10.2020 - 106/20 -, Juris; VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - VfBbg 78/21 -, Juris).

    Anhaltspunkte dafür sind nicht ersichtlich (zum Fristbeginn bei einem Unterlassen vgl. etwa VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 79).

    Infolgedessen kann bei einer freien Wahl keine Verpflichtung des Landtags angenommen werden, die Gründe für die Ablehnung eines Wahlvorschlags darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 33; ähnlich VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 125; a.A. VerfGH Sachsen, Urteil vom 26.1.1996 - Vf. 15-I-95 -, Juris Rn. 38 f.; Thür.

    Zu diesen Rechten gehört auch der aus Art. 27 Abs. 3 LV hergeleitete Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (ähnlich BVerfG, Beschlüsse vom 22.3.2022 - 2 BvE 9/20 -, BVerfGE 160, 411 Rn. 28 und vom 25.5.2022 - 2 BvE 10/21 -, BVerfGE 162, 188 Rn. 42 ff.; VerfG Bbg., Urteil vom 6.9.2023 - 78/21 -, Juris Rn. 95 ff.; BeckOK GG/Brocker, 56. Ed. 15.8.2023, GG Art. 40 Rn. 4; Haug, in: Haug, Verfassung des Landes Baden-Württemberg, 2018, Art. 32 Rn. 25).

  • VG Hamburg, 29.08.2023 - 19 E 3492/23

    Erfolgloser Eilantrag eines malischen Staatsangehörigen auf vorläufige Sicherung

    Die Ausreise des Antragstellers und die damit verbundene räumliche Trennung von seinem Sohn wäre daher - bei einer der Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungsverboten - nicht als aus Rechtsgründen i.S.v. § 60a Abs. 2 AufenthG unmöglich anzusehen (vgl. insgesamt: BVerfG, Beschl. v. 23.1.2006, 2 BvR 1935/05, juris Rn. 16 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 2.3.2021, 2 B 328/20, juris Rn. 46; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.11.2020, 11 S 3717/20, juris Rn. 20 ff., 33; OVG Bremen, Beschl. v. 16.11.2020, 2 B 220/20, juris Rn. 32, 43;OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.).

    Zu fordern ist jedoch, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, weil neue schwerwiegende Straftaten drohen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.).

    Die abzuwehrenden Gefahren haben somit auch vorliegend großes Gewicht, da das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - hier Marihuana und Kokain - der Befriedigung des Konsumbedürfnisses durch die oft abhängigen Konsumenten dient und zu erheblichen physischen, psychischen und im Falle der Abhängigkeit zu sozialen Schäden führen kann (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9. April 2021, 6 Bs 78/21, n.v.).

  • VG Berlin, 31.10.2023 - 2 L 363.23
    Der Begriff verlangt eine Wahlfreiheit im Sinne einer Ergebnisoffenheit (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 98 ff., 106).

    Für die Annahme einer missbräuchlichen Ausübung des Wahlrechts müssten im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verbürgte Wahlrecht der Antragsgegnerin neben der damit einhergehenden Möglichkeit der Nichtwahl weitere tatsächliche Umstände hinzutreten, die auf ein bewusst willkürliches bzw. diskriminierendes Verhalten der Mehrheit schließen lassen (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Brandenburg, Urteil vom 6. September 2023 - 78/21 - juris Rn. 134).

  • VG Berlin, 24.11.2023 - 33 K 499.16

    1. Die in der Russischen Föderation im September 2022 angeordnete

    aa) Den aktuellen Erkenntnissen zufolge gehört der 32 Jahre alte Kläger nicht mehr der Gruppe der nach der gefestigten Rechtsprechung der Kammer (vgl. u.a.: Urteile vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 76 ff., vom 19. September 2023 - VG 33 K 78/21 A - Entscheidungsabdruck S. 5 ff. und vom 11. Juli 2023 - VG 33 K 15/21 A - Entscheidungsabdruck S. 6 ff.; ebenso: VG Berlin, Urteil vom 11. August 2023 - VG 12 K 48/23 A - Entscheidungsabdruck S. 5 ff.) aktuell schutzwürdigen Gruppe der Grundwehrdienstpflichtigen (conscripts), sondern der Gruppe der russischen Reservisten an.
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