Weitere Entscheidung unten: RG, 04.05.1921

Rechtsprechung
   EGMR, 06.10.2022 - 80/21, 33702/21, 52186/21   

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https://dejure.org/2022,29445
EGMR, 06.10.2022 - 80/21, 33702/21, 52186/21 (https://dejure.org/2022,29445)
EGMR, Entscheidung vom 06.10.2022 - 80/21, 33702/21, 52186/21 (https://dejure.org/2022,29445)
EGMR, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - 80/21, 33702/21, 52186/21 (https://dejure.org/2022,29445)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • KAG Münster, 18.01.2007 - 10/06

    Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrages; Ersetzung der Zustimmung der

    Auszug aus EGMR, 06.10.2022 - 80/21
    10/06/2021.
  • EGMR - 33702/21 (anhängig)

    FENERBAHÇE FUTBOL ANONIM ?žIRKETI ET PIR?žEN c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 06.10.2022 - 80/21
    33702/21.
  • EGMR - 52186/21 (anhängig)

    GALATASARAY SPORTIF SINAI VE TICARI YATIRIMLAR ANONIM ?žIRKETI c. TURQUIE

    Auszug aus EGMR, 06.10.2022 - 80/21
    52186/21.
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Rechtsprechung
   RG, 04.05.1921 - 80/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1921,820
RG, 04.05.1921 - 80/21 (https://dejure.org/1921,820)
RG, Entscheidung vom 04.05.1921 - 80/21 (https://dejure.org/1921,820)
RG, Entscheidung vom 04. Mai 1921 - 80/21 (https://dejure.org/1921,820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist die Unkenntnis des Inhalts der Prozeßakten ein Hinderungsgrund für die Führung des Vorsitzes?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 56, 63
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 20.12.2012 - 4 StR 292/12

    Gefährliche Körperverletzung (anderes gefährliches Werkzeug: Kfz, unmittelbarer

    Da der Eintritt des planmäßigen Vorsitzenden eines richterlichen Spruchkörpers in den Ruhestand der in § 21f GVG geregelten Verhinderung gleichsteht (BVerfGE 18, 423, 426; RGSt 56, 63; 62, 273), ist mit dem Eintritt des Vorsitzenden Richters am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann in den Ruhestand mit Wirkung zum 30. Juni 2012 im 4. Strafsenat ein Verhinderungsfall eingetreten.
  • BGH, 06.11.1959 - 4 StR 376/59
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  • BGH, 13.12.1955 - 1 StR 354/55

    Rechtsmittel

    Für die Annahme einer Verhinderung im Sinne der §§ 63 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG reicht nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 54, 298 f; 55, 236 f; 56, 63 f; 62, 273, 274 f; RG Goltd Arch Bd 47, 159; Bd 62, 482) und des Bundesgerichtshofs (2 StR 53/51 vom 6. April 1951 und 4 StR 77/51 vom 19. April 1951, mitgeteilt von Dallinger in MDR 1951, 539 zu § 67 GVG) jede tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit, als Richter tätig zu werden, insbesondere auch Überlastung mit anderen Dienstgeschäften aus.
  • BGH, 01.07.1966 - 4 StR 1/66

    Mindestens 24 Massenerschiessungen von Juden, Zigeunern, partisanenverdächtigen

    Wegen dieser Verhinderung war der nach ihm dienstälteste Richter, also Landgerichtsrat Was., zur Verhandlungsführung berufen, der den damit verbundenen Anforderungen auch gerecht werden konnte, weil er die hierfür erforderliche Aktenkenntnis besass, die er in seiner Eigenschaft als - bisheriger - Berichterstatter erworben hatte (vgl. RGSt. 56, 63; BGHSt 21, 40).
  • BGH, 18.02.1966 - 4 StR 637/65

    Frage des Vorsitzes i. S. v. § 66 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bei

    Er war infolgedessen an der Führung des Vorsitzes in dieser Sache tatsächlich verhindert; denn unter Verhinderung im Sinne des § 67 GVG ist jede rechtliche und tatsächliche Unmöglichkeit des Tätigwerdens eines Richters zu verstehen (RGSt 56, 63 mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 24.04.1974 - VII CB 10.73

    Bestimmungen für eine vereinfachte Dienstprüfung - Neubescheidung unter Beachtung

    Ein Vorsitzender, der nicht in der Lage war, sich auf die mündliche Verhandlung vorzubereiten, ist an der Führung des Vorsitzes verhindert im Sinne des § 21 f Abs. 2 GVG (so bereits RGSt 56, 63).
  • DGH Hessen, 08.04.1980 - DGH 2/79

    Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit; Überlastung eines Richters mit einem

    Die Kompetenz zur Feststellung des Verhinderungsfalls gibt auch dem Präsidenten die Möglichkeit, gegebenenfalls durch die Feststellung der Verhinderung eines Richters lediglich zum Vorsitz den Weg für die Übernahme des Vorsitzes für einen anderen Richter zu eröffnen, der aufgrund besonderer Umstände in dem fraglichen Zeitpunkt allein die erforderliche Aktenkenntnis zur Verhandlungsführung besitzt (vgl. die Konstellationen in RGSt 56, 63 und BGHSt 21, 40 = NJW 1966, 941).
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