Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.2023 - C-296/22   

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https://dejure.org/2023,26272
EuGH, 05.10.2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-296/22 (https://dejure.org/2023,26272)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Europäischer Gerichtshof

    A.T.U. Auto-Teile-Unger und Carglass

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/858 - Genehmigung und Überwachung des Marktes für Reparatur- und Wartungsinformationsdienste betreffend Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Zugang unabhängiger Wirtschaftakteure zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen

  • kanzlei.biz

    Fahrzeug-Systeme müssen ohne weiteres auslesbar sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2018/858 - Genehmigung und Überwachung des Marktes für Reparatur- und Wartungsinformationsdienste betreffend Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht: A. T. U. Auto-Teile-Unger und Carglass/FCA Italy

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Werkstätten muss von Fahrzeugherstellern diskriminierungsfreier Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen sowie zum On-Board-Diagnosesystem gewährt werden

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2024, 62
  • MMR 2024, 37
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 19.09.2019 - C-527/18

    Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Unter Berufung auf Rn. 28 des Urteils vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel (C-527/18, EU:C:2019:762), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich die Verpflichtung, einen "uneingeschränkten" Zugang zu gewähren, der nach der Regelung gelte, die vor Erlass dieser Verordnung in Kraft gewesen sei, auf den Inhalt der Informationen und nicht auf die Modalitäten ihrer Bereitstellung bezogen habe.

    Während nämlich die frühere Regelung - die zwischen dem Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen einerseits und dem Format, in dem dieser Zugang zu gewähren war, andererseits unterschied - nur in Bezug auf den Inhalt dieser Informationen Einschränkungen ausschloss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 28), verpflichtet Art. 61 Abs. 1 der Verordnung den Hersteller nicht nur dazu, uneingeschränkten Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen zu gewähren, sondern auch, diese Angaben "leicht zugänglich " zu übermitteln.

    Daraus folgt, dass die - erst während des Gesetzgebungsverfahrens zu dieser Verordnung eingeführte - Verpflichtung der Automobilhersteller gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, unabhängigen Wirtschaftsakteuren Zugang zu den in dieser Bestimmung genannten Informationen in elektronisch weiterzuverarbeitender Form zu gewähren, über die Verpflichtung hinausgeht, einen bloßen Lesezugriff zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2019, Gesamtverband Autoteile-Handel, C-527/18, EU:C:2019:762, Rn. 26 und 34).

  • EuGH, 27.10.2022 - C-390/21

    ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Markt

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Daraus ergibt sich zum einen, dass die Verpflichtung der Fahrzeughersteller aus Art. 61 Abs. 1 der Verordnung 2018/858, einen uneingeschränkten, standardisierten und diskriminierungsfreien Zugang zu OBD-Informationen sowie zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen bereitzustellen, die Verpflichtung einschließt, unabhängigen Wirtschaftsakteuren zu erlauben, diese Informationen zu verarbeiten und zu verwerten, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung bestimmten Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 29).

    Liegt keiner dieser Fälle vor, müssen unabhängige Wirtschaftsakteure daher ein Recht auf Zugang zu diesen Informationen haben, ohne dass für sie andere als die in der Verordnung vorgesehenen Bedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 32).

    Die Auslegung in Rn. 29 des vorliegenden Urteils wird durch das in den Erwägungsgründen 50 und 52 der Verordnung 2018/858 genannte Ziel bestätigt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Fahrzeugreparatur- und Fahrzeugwartungsinformationsdienste zu ermöglichen, damit die unabhängigen Wirtschaftsakteure auf dem Markt der Fahrzeugreparatur und -wartung mit Vertragshändlern konkurrieren können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Oktober 2022, ADPA und Gesamtverband Autoteile-Handel, C-390/21, EU:C:2022:837, Rn. 30).

  • EuGH, 10.12.2018 - C-621/18

    Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Auch die Entstehungsgeschichte einer solchen Vorschrift kann relevante Anhaltspunkte für deren Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.06.2022 - C-55/21

    Imperial Tobacco Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-296/22
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 9. Juni 2022, 1MPERIAL TOBACCO BULGARIA, C-55/21, EU:C:2022:459, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Celle, 20.12.2023 - 7 U 1742/19

    Abtretung; Dieselskandal; Abschalteinrichtung; Motorschutz; Vorteilsausgleich;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 94; Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-296/22, ECLI:EU:C:2023:743 Rn. 26 mwN).
  • OLG Celle, 11.10.2023 - 7 U 794/21

    Dieselskandal; Vorliegen Abschalteinrichtung; Motorschutz; Grenzwertkausalität;

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2020 - C-693/18, ECLI:EU:C:2020:1040 Rn. 94; Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-296/22, ECLI:EU:C:2023:743 Rn. 26 mwN).
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