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   EuGH, 26.04.2018 - C-34/17   

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https://dejure.org/2018,10073
EuGH, 26.04.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
EuGH, Entscheidung vom 26.04.2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
EuGH, Entscheidung vom 26. April 2018 - C-34/17 (https://dejure.org/2018,10073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Donnellan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Donnellan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen - Richtlinie 2010/24/EU - Art. 14 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Möglichkeit für die ersuchte Behörde, die Amtshilfe bei ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Donnellan

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EURL 24/2010 Art 14 Abs 1, EURL 24/2010 Art 14 Abs 2, MRK Art 13, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6
    Vollstreckung, Schmuggel, Irland, Griechenland

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EURL 24/2010 Art 14 Abs 1, EURL 24/2010 Art 14 Abs 2, MRK Art 13, EUGrdRCh Art 47, MRK Art 6
    Amtshilfe; Geldbuße; Zoll

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.01.2010 - C-233/08

    Kyrian - Gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen -

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Die Richtlinie 2010/24 biete zwar keine Grundlage dafür, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der hellenischen Behörden vor den irischen Gerichten anzufechten, doch legten die Grundsätze des Unionsrechts, wie sie sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), ergäben, es nahe, dass sich das vorlegende Gericht unter außergewöhnlichen Umständen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) stützen dürfe, um die Vollstreckung eines Beitreibungsersuchens wie des im Ausgangsverfahren fraglichen abzulehnen.

    - die volle Wirksamkeit des Rechts der Union für ihre Bürger zu berücksichtigen, insbesondere in Anbetracht von Rn. 63 des Urteils vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11)?.

    So kann die Vollstreckung des Ersuchens um Beitreibung der Forderung u. a. dann abgelehnt werden, wenn sie die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl., in Bezug auf Art. 12 der Richtlinie 76/308, dem Art. 14 der Richtlinie 2010/24 im Wesentlichen entspricht, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42).

    Es ist aber kaum denkbar, dass ein Vollstreckungstitel, der die Beitreibung einer gleichen oder vergleichbaren Forderung des ersuchten Mitgliedstaats ermöglicht, von ihm vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. entsprechend, in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43).

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Regelung über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen insbesondere die wirksame Durchführung der Zustellungen aller eine Forderung oder deren Beitreibung betreffenden und von dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, ausgehenden Verfügungen und Entscheidungen gewährleisten soll (vgl., in Bezug auf die Richtlinie 76/308, Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 57).

  • EuGH, 25.05.2016 - C-559/14

    Meroni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Es ist allerdings Sache des Gerichtshofs, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren die Behörden eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie sich auf innerstaatliche Begriffe wie die ihre öffentliche Ordnung betreffenden stützen, einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer durch den Unionsgesetzgeber geschaffenen Kooperationsregelung ihre Amtshilfe verweigern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39 und 40).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).

  • EuGH, 18.12.2014 - Gutachten 2/13

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Dieser Grundsatz verlangt, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Vielmehr trägt die Amtshilferegelung, die sich namentlich auf den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens stützt, dazu bei, die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für Streitigkeiten zuständig ist, zu erhöhen und damit das "forum shopping" zu vermeiden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, N.S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 79).
  • EuGH, 28.04.2009 - C-420/07

    EIN URTEIL EINES GERICHTS DER REPUBLIK ZYPERN MUSS DURCH DIE ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Es ist allerdings Sache des Gerichtshofs, über die Grenzen zu wachen, innerhalb deren die Behörden eines Mitgliedstaats dadurch, dass sie sich auf innerstaatliche Begriffe wie die ihre öffentliche Ordnung betreffenden stützen, einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen einer durch den Unionsgesetzgeber geschaffenen Kooperationsregelung ihre Amtshilfe verweigern können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2009, Apostolides, C-420/07, EU:C:2009:271, Rn. 56 und 57, sowie vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 39 und 40).
  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Schließlich ist hervorzuheben, dass der Betroffene, um in Bezug auf eine ihn beschwerende Entscheidung sein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf im Sinne von Art. 47 der Charta ausüben zu können, Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, haben muss, sei es durch Kenntnisnahme der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag erfolgte Mitteilung dieser Gründe, damit er seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen verteidigen und in Kenntnis aller Umstände entscheiden kann, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2015 - C-681/13

    Diageo Brands - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-519/13

    Alpha Bank Cyprus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Aus dieser Rechtsprechung geht insbesondere hervor, dass zur Wahrung der in Art. 47 vorgesehenen Rechte nicht nur dafür Sorge zu tragen ist, dass der Adressat eines Schriftstücks das fragliche Schriftstück tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang der im Ausland gegen ihn erhobenen Klage tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfahren und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Rechte im ersuchenden Mitgliedstaat wirksam geltend zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2015, Alpha Bank Cyprus, C-519/13, EU:C:2015:603, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.01.2018 - C-367/16

    Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláz

    Auszug aus EuGH, 26.04.2018 - C-34/17
    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. November 2013, Balá?¾, C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29, vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 41, vom 25. Mai 2016, Meroni, C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 38, und vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 48).
  • EuGH, 30.04.2019 - Gutachten 1/17

    Accord ECG UE-Canada - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV - Umfassendes

    Dieser Grundsatz verlangt von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht einschließlich der Grundrechte wie des in Art. 47 der Charta niedergelegten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen Gericht beachten (vgl. in diesem Sinne u. a. Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 191, und Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 45).
  • BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20

    Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens

    Dies führe dazu, dass das Beitreibungsersuchen insgesamt (nicht nur teilweise) rechtswidrig sei und eine Vollstreckung in Deutschland ausscheide (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Donnellan vom 26.04.2018 - C-34/17, EU:C:2018:282, Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- 2018, Nr. C 211, 5, Rz 48, 52, 57).

    Dieses Vertrauen wird nur dann erschüttert, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen grundrechtliche Mindeststandards darlegt werden (vgl. Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 2019, 1179, m.w.N.; EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr. C 211, 5, m.w.N.).

    Zwar hat der EuGH entschieden, dass die ersuchte Behörde die Beitreibung einer Forderung ablehnen kann, wenn die Entscheidung, auf der die Forderung beruht, nicht ordnungsgemäß zugestellt worden ist (EuGH-Urteil Donnellan, EU:C:2018:282, ABlEU 2018, Nr. C 211, 5).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-95/19

    Silcompa

    40 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 und 41).

    50 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    51 Urteil vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43), bestätigt durch das Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

    52 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282).

    53 Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/24 dahin auszulegen ist, dass er eine Behörde eines Mitgliedstaats nicht daran hindert, die Vollstreckung eines Ersuchens, das die Beitreibung einer Forderung betrifft, die auf einer in einem anderen Mitgliedstaat verhängten Geldbuße beruht, mit der Begründung abzulehnen, dass die Entscheidung, mit der die Geldbuße verhängt wurde, dem Betroffenen nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, bevor bei der Behörde das Beitreibungsersuchen in Anwendung der Richtlinie gestellt wurde (Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282).

    55 Im Gegensatz zu den Urteilen vom 14. Januar 2010, Kyrian (C-233/08, EU:C:2010:11), und vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), geht es in der vorliegenden Rechtssache nicht um die Modalitäten der Zustellung, was meines Erachtens den Rückgriff auf die öffentliche Ordnung im Sinne dieser Rechtsprechung ausschließt.

  • FG München, 30.01.2020 - 10 K 1105/17

    Verstoß gegen den ordre public bei Vollstreckung von Forderungen

    (2) Fällt somit die Entscheidung über die Begründetheit von Anfechtungen der Forderung oder des Vollstreckungstitels grundsätzlich in die ausschließliche Zuständigkeit der Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, so ist nicht auszuschließen, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung dieses Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. EuGH-Urteile vom 14. Januar 2010 Kyrian C-233/08, Slg 2010, I-177-216, und vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Darüber hinaus sind nach ständiger Rechtsprechung die Beschränkungen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens eng auszulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 m.w.N.).

    Der im Streitfall verwirklichte Sachverhalt ist hinsichtlich der Möglichkeit der tatsächlichen Kenntnisnahme von den zu vollstreckenden Entscheidungen dem Sachverhalt, der dem EuGH-Urteil vom 26. April 2018 (Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5) zu Grunde liegt, vergleichbar.

    Hierzu hat Herr Donnellan u. a. einen von einem Sachverständigen für griechisches Recht erstellten Bericht vorgelegt, wonach Herr Donnellan nur bis zum Ablauf von 90 Tagen nach der Veröffentlichung der Strafe im Amtsblatt der Hellenischen Republik die Entscheidung der Zollstelle hätte anfechten können (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Da nach dieser Vorschrift kein Beitreibungsersuchen im Sinne der Richtlinie gestellt werden kann, solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung im ersuchenden Mitgliedstaat angefochten werden, kann ein solches Ersuchen auch dann nicht gestellt werden, wenn der Betroffene gar keine Kenntnis von der Forderung erlangt hat, da die Kenntnis von ihr eine notwendige Vorbedingung dafür darstellt, dass gegen sie vorgegangen werden kann (zum Ganzen EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5).

    Auch der EuGH ist trotz öffentlicher Bekanntmachung in Griechenland und trotz vorher in Irland übermittelten Schreibens mit der Aufforderung, unverzüglich mit den griechischen Dienststellen Kontakt aufzunehmen, um wichtige Unterlagen entgegenzunehmen, davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Geldbuße dem irischen Kläger nicht zugestellt worden ist (EuGH-Urteil vom 26. April 2018 Donnellan C-34/17, ABl EU 2018, Nr. C 211, 5 Rz. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

    42 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 61), insoweit entschieden, dass, da die mit der Richtlinie 2010/24/EU (Richtlinie des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen [ABl. 2010, L 84, S. 1]) eingeführte Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen als "gegenseitig" einzustufen ist, dies "namentlich voraussetzt, dass es Sache der ersuchenden Behörde ist, ... die Voraussetzungen zu schaffen , unter denen die ersuchte Behörde ... Amtshilfe leisten kann" (Hervorhebung nur hier).

    49 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 50).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-95/19

    Rechtsangleichung

    Diese Zuständigkeitsverteilung ist auch Ausdruck des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den betreffenden nationalen Behörden (vgl. entsprechend in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40 bis 46).

    Zudem hat der Gerichtshof entschieden, dass ausnahmsweise die Instanzen des Mitgliedstaats, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, befugt sind, zu prüfen, ob die Vollstreckung des Titels insbesondere die öffentliche Ordnung dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde, und gegebenenfalls die Gewährung der Unterstützung ganz oder teilweise zu versagen oder sie von der Einhaltung bestimmter Voraussetzungen abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 42 und vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Aufgrund der inländischen Behandlung, die gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 76/308 der Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, und dem ihre Beitreibung ermöglichenden Vollstreckungstitel zuteilwird, ist es nämlich kaum denkbar, dass ein solcher Titel in dem Mitgliedstaat, in dem die ersuchte Behörde ihren Sitz hat, vollstreckt wird, wenn dies seine öffentliche Ordnung beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2010, Kyrian, C-233/08, EU:C:2010:11, Rn. 43, und in Bezug auf die Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 76/308/EWG - Gegenseitige

    In Rn. 48 des Urteils vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2010/24 die Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine Forderung des ersuchten Mitgliedstaats behandelt wird, so dass dieser die Befugnisse ausübt und die Verfahren anwendet, die nach den in seiner Rechtsordnung geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Forderungen aufgrund von gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind"(13).

    Es sind allerdings die Grenzen aufzuzeigen, die für diese Feststellungen im Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282), gelten.

    Sie gewährleistet steuerliche Neutralität und hat es den Mitgliedstaaten ermöglicht, auf diskriminierende Schutzmaßnahmen bei grenzüberschreitenden Umsätzen zu verzichten, die zur Verhütung von Betrug und haushaltsmäßigen Verlusten ergriffen wurden." Vgl. auch Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 42).

    Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 49 bis 51).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-420/19

    Heavyinstall

    11 Vgl. in diesem Sinne zu Art. 14 der Richtlinie 2010/24 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41 und 44).

    13 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    15 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

  • EuGH, 20.01.2021 - C-420/19

    Heavyinstall

    Im gleichen Sinne hat der Gerichtshof anerkannt, dass die ersuchte Behörde ausnahmsweise beschließen kann, der ersuchenden Behörde keine Amtshilfe zu leisten, wenn die Durchführung des Amtshilfeersuchens die öffentliche Ordnung des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 47).

    Die Durchführung des mit der Richtlinie 2010/24 eingeführten Systems der Amtshilfe hängt nämlich davon ab, dass zwischen den betreffenden nationalen Behörden ein solches Vertrauen besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

    Insoweit ist auch darauf hinzuweisen, dass sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der auf diesem Grundsatz beruhende Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Unionsrecht fundamentale Bedeutung haben, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. April 2018, Donnellan, C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2018 - C-695/17

    Metirato - Vorabentscheidungsersuchen - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    12 Vgl. Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 43 und 44).

    18 Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 41).

    19 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. April 2018, Donnellan (C-34/17, EU:C:2018:282, Rn. 61), festgestellt, dass eine ersuchte Behörde nur in Ausnahmefällen (etwa wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats eine Behörde eines anderen Mitgliedstaats um Beitreibung einer Forderung ersucht, die auf einer Geldbuße beruht, von der der Betroffene keine Kenntnis hatte) berechtigt ist, ein auf die Richtlinie gestütztes Ersuchen um Amtshilfe bei der Beitreibung abzulehnen.

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • BVerfG, 23.05.2019 - 1 BvR 1724/18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung einstweiligen

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuGH, 14.03.2019 - C-695/17

    Metirato

  • EuG, 01.06.2022 - T-628/17

    Aeris Invest/ Kommission und CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-397/21

    BNP Paribas/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-388/21

    Crédit agricole u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-481/17

    Wirtschaftspolitik

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 20.12.2023 - T-387/21

    Société générale u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-383/21

    Banque postale/ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-385/21

    BPCE u.a./ CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-384/21

    Confédération nationale du Crédit mutuel u.a./ CRU

  • EuG, 01.06.2022 - T-510/17

    Del Valle Ruiz u.a./ Kommission und CRU

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-325/18

    C.E. und N.E. - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.12.2020 - C-416/20

    Generalstaatsanwaltschaft Hamburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • EuGH, 11.06.2020 - C-19/19

    Pantochim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gegenseitige Unterstützung bei der

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