Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1109 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   7. Abschnitt - Reallasten (§§ 1105 - 1112)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1109

(1) 1Wird das Grundstück des Berechtigten geteilt, so besteht die Reallast für die einzelnen Teile fort. 2Ist die Leistung teilbar, so bestimmen sich die Anteile der Eigentümer nach dem Verhältnisse der Größe der Teile; ist sie nicht teilbar, so finden die Vorschriften des § 432 Anwendung. 3Die Ausübung des Rechtes ist im Zweifel nur in der Weise zulässig, daß sie für den Eigentümer des belasteten Grundstücks nicht beschwerlicher wird.

(2) 1Der Berechtigte kann bestimmen, daß das Recht nur mit einem der Teile verbunden sein soll. 2Die Bestimmung hat dem Grundbuchamte gegenüber zu erfolgen und bedarf der Eintragung in das Grundbuch; die Vorschriften der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung. 3Veräußert der Berechtigte einen Teil des Grundstücks, ohne eine solche Bestimmung zu treffen, so bleibt das Recht mit dem Teile verbunden, den er behält.

(3) Gereicht die Reallast nur einem der Teile zum Vorteile, so bleibt sie mit diesem Teile allein verbunden.

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