Sie sehen hier das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung von § 1239 BGB.

Bürgerliches Gesetzbuch

   3. Buch - Sachenrecht (§§ 854 - 1296)   
   9. Abschnitt - Pfandrecht an beweglichen Sachen und Rechten (§§ 1204 - 1296)   
   1. Titel - Pfandrecht an beweglichen Sachen (§§ 1204 - 1258)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 1239

(1) 1Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. 2Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.

(2) 1Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag bar erlegt wird. 2Das gleiche gilt von dem Gebote des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

Querverweise

Auf § 1239 BGB a.F. verweisen folgende Vorschriften:

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